I.  Europa.  387  22.  Sachsen.

14.  Königliche  Resolutionen  auf  die  ständischen  Anträge.
$  113.  Auf  jeden  von  den  Ständen  an  den  König  gebrachten  Antrag  wird  ihnen
eine  Entschließung,  und  zwar  im  Ablehnungsfalle  unter  Angabe  der  Gründe,  womöglich
  noch  während  der  Ständeversammlung,  erteilt  werden.  Dies  gilt  insbesondere
auch,  wenn  der  Antrag  auf  Erlassung,  Aufhebung  oder  Abänderung  eines  Gesetzes
gerichtet  war.
15.  Ständische  Deputationen  außer  der  Zeit  des  Landtags.
$  1141.  Die  Ständeversammlung  darf,  mit  Königlicher  Genehmigung,  zu  Vorbereitung
  bestimmt  anzuzeigender  Beratungsgegenstände  und  zu  Ausführung  von
Beschlüssen  in  ständischen  Angelegenheiten,  welche  die  Königliche  Sanktion  erhalten
haben,  Deputationen  ernennen,  welche  zu  diesem  Zwecke  in  der  Zwischenzeit  von  einem
Landtage  zum  andern,  ingleichen  während  der  Vertagung  der  Ständeversammlung
zusammentreten  und  tätig  sein  können.
III.  Landtag  und  Geschäftsbetrieb  bei  selbigem.
1.  Landtag  Zeit  und  Ort  des  Landtags;  Einberufung  zu
selbigem.

$  1152.  Der  König  wird  längstens  alle  zwei  Jahre  einen  ordentlichen  Landtag
einberufen,  und  außerordentliche,  so  oft  es  Gesetzgebungs-  oder  andere  dringende
Angelegenheiten  erfordern.

Eine  außerordentliche  Zusammenkunft  der  Stände  ist  jedesmal  nötig,  wenn
ein  Regierungswechsel  eintritt;  die  Einberufung  erfolgt  dann  binnen  der  nächsten
vier  Monate.  .

Der  Ort  des  Königreichs,  wo  der  Landtag  gehalten  werden  soll,  hängt  von  der
jedesmaligen  Bestimmung  des  Königs  ab.

Zu  jedem  Landtage  werden  die  Stände  mittels  einer  von  der  obersten  Staatsbehörde
  ausgehenden  Bekanntmachung  in  der  Gesetzzammlung  und  durch  an  jeden
zu  erlassende  Missiven  einberufen.
SchlußundVertagungdesLandtags;  Auflösungderzweiten

Kammer.

$  116°.  Der  König  ordnet  den  förmlichen  Schluß  der  Ständeversammlung  an,
kann  auch  solche  vertagen  und  die  zweite  Kammer  auflösen,  wodurch  zugleich  die  erste
für  vertagt  erklärt  wird.

Die  Vertagung  darf  ohne  ausdrückliche  ständische  Zustimmung  nicht  über
sechs  Monate  dauern.

Im  Falle  der  Auflösung  der  zweiten  Kammer  soll  die  Wahl  neuer  Abgeordneten
zu  selbiger  und  die  Einberufung  der  Stände  ebenfalls  innerhalb  der  nächsten  sechs
Monate  erfolgen.

Eröffnung  und  Entlassung  der  Ständeversammlung.

$  117.  Der  König  eröffnet  und  entläßt  die  Ständeversammlung  entweder  in

eigener  Person  oder  durch  einen  dazu  bevollmächtigten  Kommissar.

!  Mit  der  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874  Ziffer  III  geschehenen  Ergänzung.
2  Abs.  1  geändert  laut  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  III  vor  „$  123°.
®  Abs.  2  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  12.  Oktober  1874  Ziffer  IV.
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