I.  Europa.  388  22.  Sachsen.

Verbot  eigenmächtiger  Versammlungen.

$  118.  KEigenmächtig  dürfen  die  Kammern  weder  sich  versammeln  noch
nach  dem  Schlusse  oder  der  Vertagung  des  Landtags  oder  Auflösung  der  zweiten
Kammer  versammelt  bleiben  und  beratschlagen.
Landtagsabschied.

$  119.  Die  definitiven  Resultate  des  Landtags  werden  in  eine  förmliche  Urkunde,
  den  Landtagsabschied,  zusammengefaßt,  welche  die  Königliche  Erklärung
über  die  Verhandlungen  mit  den  Ständen  enthält,  von  dem  Könige  eigenhändig  vollzogen,
  den  Ständen  bei  ihrer  Entlassung  urschriftlich  ausgehändigt  und  in  die  Gesetzsammlung
  aufgenommen  wird.

$  120.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  über  die  Gewährung  der  Entschädigung  an
die  Mitglieder  der  Ständeversammlung;  vom  12.  Februar  1909  $  11.)

2.  Geschäftsbetrieb  beidem  Landtage.  Separate  Verhandlung
  und  Kuriatstimme  jeder  Kammer.
$  121.  Jede  Kammer  verhandelt  getrennt  von  der  andern  und  hat  bei  den
an  den  König  zu  bringenden  Erklärungen  eine  Kuriatstimme.

Königliche  Mitteilungen  an  die  Kammern.

$  122.  Von  den  Königlichen  Mitteilungen  an  die  Kammern  ergehen  diejenigen,
welche  auf  Abgaben-  und  Bewilligungsgegenstände  Bezug  haben,  zuerst  an  die  zweite
Kamnier.  Bei  andern  Gegenständen  hängt  es  von  dem  Ermessen  des  Königs  ab,  an
welche  der  beiden  Kammern  solche  zuerst  gelangen  sollen.

$  123  bis  $  126.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874,  Ziff.  II.)

Beratungen  der  Kammern.

$  127.  Beratungen  der  Kammern  können  nur  bei  der  Anwesenheit  von  mindestens
  der  Hälfte  der  durch  die  Verfassung  bestimmten  Zahl  der  Mitglieder  stattfinden.


Abstimmung  und  Beschlußfassung  derselben.

$  1281.  Beschlüsse  können  von  den  Kammern  nur,  wenn  mindestens  die  Hälfte
der  verfassungsmäßigen  Zahl  der  Mitglieder  in  der  Sitzung  anwesend  ist,  gefaßt
werden.

Bei  der  Abstimmung  hat  jedes  Mitglied,  auch  der  Präsident,  eine  Stimme.

Die  Beschlüsse  werden,  außer  $$  92,  103  und  152  bestimmten  Fällen,  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Wenn  Gleichheit  der  Stimmen  eintritt,  so  ist  die  Sache  in  einer  folgenden  Sitzung
wieder  zum  Vortrage  zu  bringen.  Würde  auch  in  dieser  Sitzung  eine  Stimmenmehrheit
nicht  erlangt,  so  gibt  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

Ist  der  Gegenstand  der  Beratung  ein  solcher,  wo  bloß  ein  Gutachten  der  Stände
zu  eröffnen  ist,  so  kann  letzterem  auf  Verlangen  jede  abweichende  Meinung  beigefügt

  werden.
$  129.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  3.  Dezember  1868,  Ziffer  III.)

I  Abs.  1  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  3.  Dezember  1868  Ziffer  III.