I.  Europa.  389  22.  Sachsen.

Kommunikationen  zwischen  den  beiden  Kammern.

$  130.  Die  von  einer  Kammer  an  die  andere  gebrachten  Anträge,  Gesetzentwürfe
  und  Erklärungen  können  ersterer  mit  Verbesserungsvorschlägen,  welche
durch  eine  Deputation  erörtert  werden  müssen,  zurückgegeben  werden.
Verhandlung  zwischen  beiden  Kammern  bei  geteilter  Ansicht.

Verfahren,  wenn  ein  Einverständnis  nicht  erlangt  wird.

$  131.  Können  sich  beide  Kammern,  infolge  der  ersten  Beratung,  über  den
betreffenden  Gegenstand  nicht  sogleich  vereinigen,  so  haben  sie  aus  ihrem  beiderseitigen
  Mittel  eine  gemeinschaftliche  Deputation  zu  ernennen,  welche  unter  den  beiden
Vorständen  der  Kammern  über  die  Vereinigung  der  geteilten  Meinungen  zu  beratschlagen
  hat,  und  deren  Mitglieder  hierauf  das  Resultat  ihrer  Verhandlung  den  Kammern
zu  anderweiter  Beratung  vorzutragen  haben.  Dafern  sich  dieselben  auch  dann  nicht
vereinigen,  so  treten  bei  Gesetzgebungs-  und  Bewilligungsgegenständen  die  $  128!
enthaltenen  Vorschriften  ein.  Bei  bloßen  Beratungsgegenständen  aber  wird  alsdann
von  jeder  Kammer  eine  durch  ihren  Vorstand,  im  Namen  derselben,  unterzeichnete
besondere  Schrift  bei  der  obersten  Staatsbehörde  eingereicht.
Gemeinschaftliche  ständische  Schriften.

&amp;  1322.  Die  Anträge  und  Beschlüsse,  über  welche  beide  Kammern  sich  vereinigt
  haben,  werden  in  eine  gemeinschaftliche  ständische  Schrift  zusammengefaßt,
welche,  von  den  Vorständen  beider  Kammern  im  Namen  der  Ständeversammlung
unterzeichnet,  bei  der  obersten  Staatsbehörde  eingereicht  wird.

Besondere  ständische  Schriften  einzelner  Kammern  sind  außer  den  in  $$  110
und  131  am  Ende  gedachten  Fällen  nur  dann  zulässig,  wenn  eine  Kammer  eine  Adresse
an  den  König  zu  richten  wünscht.

Verhältnis  der  Stände  zu  der  obersten  Staatsbehörde.

$  133.  Nur  die  oberste  Staatsbehörde  ist  zur  Kommunikation  zwischen  der
Regierung  und  den  Ständen  bestimmt;  auch  die  einzelnen  Kammern  stehen  nur  mit
dieser  Staatsbehörde  in  unmittelbarer  Geschäftsbeziehung.

$  134.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874,  Ziffer  II.)
Öffentlichkeit  der  Verhandlungen.

$  135.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich.  Sie  werden  geheim
auf  den  Antrag  der  Königlichen  Kommissarien  bei  Eröffnungen,  für  welche  sie  die
Geheimhaltung  nötig  achten,  und  auf  das  Begehren  von  drei  Mitgliedern,  denen,
nach  dem  Abtritt  der  Zuhörer,  wenigstens  ein  Vierteil  der  Mitglieder  der  Kammer
über  die  Notwendigkeit  der  geheimen  Beratung  beitreten  muß.

$  136.  (Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874,  Ziffer  II.)
Bezugnahme  auf  die  Landtagsordnung.

$  137.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Landtag  und  den  Geschäftsbetrieb
bei  selbigem  enthält  die  Landtagsordnung?.

!  Redaktionsversehen;  gemeint  ist  $  92  der  Verfassungsurkunde.

%  Abs.  2  hinzugefügt  durch  Gesetz  vom  12.  Oktober  1874  Ziffer  V.

®  Landtagsordnung  vom  12.  Oktober  1874;  geändert  durch  die  Gesetze  vom  9.  August  1904
und  vom  19.  Februar  1909.