I.  Europa.  390  22.  Sachsen.

Achter  Abschnitt.  Gewähr  der  Verlassung.

l.  Zusage  des  Königs  und  Regierungsverwesers  bei  dem
Regierungsantritte.

$  138.  Der  Thronfolger  hat  bei  dem  Antritte  der  Regierung,  in  Gegenwart
des  Gesamtministerii  und  der  beiden  Präsidenten  der  letzten  Ständeversammlung,
bei  seinem  Fürstlichen  Worte  zu  versprechen,  daß  er  die  Verfassung  des  Landes,
wie  sie  zwischen  dem  Könige  und  den  Ständen  verabschiedet  worden  ist,  in  allen  ihren
Bestimmungen  während  seiner  Regierung  beobachten,  aufrecht  erhalten  und  beschützen
  wolle.

Ein  gleiches  ist  auch  von  dem  Regierungsverweser  ($  9)  zu  bewirken.

Die  hierüber  zu  erteilende  Urkunde,  wovon  ein  Abdruck  in  die  Gesetzsammlung
aufgenommen  wird,  ist  den  beiden  Präsidenten  der  Kammern  auszuhändigen,  welche
sie  der  nächsten  Ständeversammlung  zu  übergeben  und  inmittels  im  ständischen
Archive  beizulegen  haben.

2.  Eid  auf  die  Verfassung.

$  139.  Der  Untertaneneid  und  der  Eid  der  Zivilstastsdiener  und  der  Geistlichen
  aller  christlichen  Konfessionen  ist,  nächst  dem  Versprechen  der  Treue  und  des
Gehorsams  gegen  den  König  und  die  Gesetze  des  Landes,  auch  auf  die  Beobachtung
der  Landesverfassung  zu  richten.

3.  Beschwerden  der  Stände  gegen  Ministerien  und  andere
Staatsbehörden,  wegen  Verletzungder  Verfassung.

$  140.  Die  Stände  haben  das  Recht,  Beschwerden  über  die  durch  die  Königlichen
  Ministerien  oder  andere  Staatsbehörden  geschehene  Verletzung  der  Verfassung
in  einem  gemeinschaftlichen  Antrage  an  den  König  zu  bringen.

Dieser  wird  den  Beschwerden  sofort  abhelfen,  oder,  wenn  ein  Zweifel  dabei  obwaltet,
  selbige,  nach  der  Natur  des  Gegenstandes,  durch  die  oberste  Staatsbehörde
oder  die  oberste  Justizstelle  erörtern  lassen.

Wird  die  Erörterung  der  obersten  Staatsbehörde  übertragen,  so  hat  diese  ihr
Gutachten  dem  Könige  zur  Entscheidung  vorzulegen;  wird  selbige  aber  an  die  oberste
Justizstelle  verwiesen,  so  hat  letztere  zugleich  die  Sache  zu  entscheiden.  Der  Erfolg
wird  in  beiden  Fällen  den  Ständen  eröffnet.

4.  DiesfallsigeAnklagederStändegegendie  Vorständeder
Ministerien.

$  141.  Die  Stände  haben  insbesondere  auch  das  Recht,  die  Vorstände  der
Ministerien,  welche  sich  einer  Verletzung  der  Verfassung  schuldig  machen,  förmlich
anzuklagen.

Finden  sie  sich  durch  ihre  Pflichten  aufgefordert,  eine  solche  Anklage  zu  erheben,
  so  sind  die  Anklagpunkte  bestimmt  zu  bezeichnen  und  in  jeder  Kammer
durch  eine  besondere  Deputation  zu  prüfen.

Vereinigen  sich  hierauf  beide  Kammern  in  ihren  Beschlüssen  über  die  Anklage,
so  bringen  sie  dieselbe,  mit  ihren  Belegen,  an  den  nachstehend  $  142  bezeichneten
Staatsgerichtshof.