1.  Europa.  391  22.  Sachsen.

Staatsgerichtshof.  Dessen  Kompetenz.

$  142.  Zum  gerichtlichen  Schutze  der  Verfassung  wird  ein  Staatsgerichtshof
begründet.  Diese  Behörde  erkennt  über  Handlungen  der  Vorstände  der  Ministerien,
welche  auf  den  Umsturz  der  Verfassung  gerichtet  sind,  oder  die  Verletzung  einzelner
Punkte  der  Verfassung  betreffen.

Überdies  kann  auch  noch  in  den  $$  83  und  153  bemerkten  Fällen  an  selbige  der
Rekurs  genommen  werden.

Dessen  Organisation.

$  143.  Der  Staatsgerichtshof  besteht  aus  einem  Präsidenten,  welcher  von  dem
Könige  aus  den  ersten  Vorständen  der  höheren  Gerichte  ernannt  wird,  und  aus  zwölf
Richtern,  wovon  der  König  sechs  aus  den  Mitgliedern  jener  Gerichte,  und  jede  Kammer
drei,  nebst  zwei  Stellvertretern,  außerhalb  der  Mitte  der  Ständeversammlung  wählt.
Unter  den  von  den  Ständen  gewählten  Mitgliedern  müssen  mindestens  zwei  Rechtsgelehrte
  sein,  welche  auch,  mit  Vorbehalt  der  Einwilligung  des  Königs,  aus  den  Staatsdienern
  gewählt  werden  können.

Die  Stelle  des  Präsidenten  vertritt  im  Verhinderungsfalle  der  erste  der  vom
Könige  bestellten  Richter.

Die  Ernennung  der  Mitglieder  erfolgt  für  die  Periode  von  einem  ordentlichen
Landtage  zum  andern,  und  zwar  jederzeit  am  Schlusse  desselben.  Im  Falle  einer
Vertagung  des  Landtags  oder  der  Auflösung  der  zweiten  Kammer  bleibt  der  am  Schlusse
des  vorigen  ordentlichen  Landtags  bestellte  Gerichtshof  bis  wieder  zum  Schlusse  der
nächsten  Ständeversammlung  fortbestehen.

$  144.  Der  Präsident  und  sämtliche  Richter  werden  für  diesen  ihren  Beruf
besonders  verpflichtet  und  in  bezug  auf  selbigen  ihres  Untertanen-  und  sonstigen
Diensteides  entbunden.

Weder  der  König  noch  die  Stände  können  die  Ernennung  der  Mitglieder  während
der  Zeit,  auf  welche  sie  ernannt  sind,  zurücknehmen.

Nimmt  jedoch  ein  von  den  Ständen  gewählter  Richter  ein  Staatsamt  an,  so

hört  er  dadurch  auf,  Mitglied  des  Staatsgerichtshofs  zu  sein,  kann  aber  von  der  betreffenden
  Kammer  sofort  wieder  gewählt  werden.

Versammlung  des  Staatsgerichtshofs.

$  145.  Das  Gericht  versammelt  sich  auf  Einberufung  durch  den  Präsidenten,
welche  von  diesem  sogleich  geschehen  muß,  wenn  er  dazu  einen  von  dem  Vorstande
des  Justizministerii  kontrasignierten  Befehl  des  Königs,  oder  eine  von  den  Präsidenten
beider  Kammern  unterzeichnete  Aufforderung,  mit  Angabe  des  Gegenstandes,  erhält.
Die  Funktion  des  Gerichts  hört  auf,  wenn  der  Prozeß  geendigt  ist.

Der  Präsident  hat  für  die  Vollziehung  der  Beschlüsse  zu  sorgen  und  im  Falle
eines  Anstands  das  Gericht  wieder  zu  versammeln.