I.  Europa.  392  22.  Sachsen.

Verfahren  desselben!.

$  146.  Der  Präsident  bestellt,  zu  Leitung  der  vom  Staatsgerichtshofe  zu  führenden
  Untersuchung,  ein  vom  Könige  ernanntes  und  ein  rechtskundiges  von  den
Ständen  gewähltes  Mitglied.

Zu  jeder  hauptsächlichen  Entscheidung  werden  von  sämtlichen  Mitgliedern,
mit  Einschlusse  des  Präsidenten,  nach  Stimmenmehrheit  zwei  Referenten  gewählt.
Ist  der  erste  Referent  ein  vom  Könige  ernanntes  Mitglied,  so  muß  der  Korreferent
ein  von  den  Ständen  gewähltes  sein,  und  umgekehrt.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
bei  dieser  Wahl  entscheidet  die  Stimme  des  Präsidenten.

$  147.  Bei  jedem  Beschlusse  muß  eine  gleiche  Anzahl  vom  Könige  bestellter
und  von  den  Ständen  gewählter  Mitglieder  anwesend  sein.

Sollte  durch  Zufall  eine  Ungleichheit  der  Zahl  eintreten,  welche  nicht  sogleich
durch  anderweite  Ernennung,  oder  durch  Eintritt  eines  Stellvertreterse  gehoben  werden
kann,  so  tritt  das  letzte  Mitglied  von  der  überzählenden  Seite  aus;  doch  darf  die  Zahl
der  Richter  nie  unter  zehn  sein.

Dem  Präsidenten  steht,  außer  den  $$  146  und  153  bemerkten  Fällen,  keine
Stimme  zu.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  für  den  Angeklagten  günstigere
Meinung.

Die  Akten  des  Staatsgerichtshofs  werden  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.
Strafbefugnis  des  Staatsgerichtshofs.

$  148.  Die  Strafbefugnis  des  Staatsgerichtshofs  erstreckt  sich  nur  auf  ausdrückliche
  Mißbilligung  des  Verfahrens  oder  Entfernung  vom  Amte.

Wenn  selbiger  die  in  seiner  Kompetenz  liegende  Strafe  erkannt  hat,  ohne  eine
weitere  ausdrücklich  auszuschließen,  so  bleibt  nicht  nur  dem  ordentlichen  Richter
vorbehalten,  gegen  den  Verurteilten  ein  weiteres  Verfahren  von  Amts  wegen  eintreten
zu  lassen,  sondern  der  Staatsgerichtshof  hat  auch  diesem  Richter  von  dem  Ausgange
der  verhandelten  Anklage  Nachricht  zu  geben.

Rechtsmittel  gegen  dessen  Erkenntnis.

$  149.  Gegen  den  Ausspruch  des  Staatsgerichtshofs  findet  keine  Appellation,
wohl  aber  die  Berufung  auf  ein  anderweites  Erkenntnis  statt.  In  diesem  Falle  sind  zwei
andere  Mitglieder  als  Referent  und  Korreferent  dergestalt  zu  wählen,  daß,  wenn
bei  dem  ersten  Erkenntnisse  der  Referent  ein  vom  Könige  bestelltes  Mitglied  war,
der  nunmehrige  Referent  ein  von  den  Ständen  gewähltes  sein  muß,  und  umgekehrt.
Auch  ist  zu  einem  solchen  anderweiten  Verspruche  der  Gerichtshof  noch  um  zwei
Mitglieder  zu  vermehren  und  daher  königlicherseits  noch  ein  Mitglied  eines  höheren
Gerichts  außerordentlich  zuzuordnen,  ständischerseits  aber  einer  der  nach  $  143  vorher
bestimmten  Stellvertreter  einzuberufen.

Verfahren  des  Königs  in  Fällen  der  Anklage.

$  150.  Der  König  wird  nicht  nur  die  Untersuchung  niemals  hemmen,  sondern

auch  das  ihm  zustehende  Begnadigungsrecht  nie  dahin  ausdehnen,  daß  ein  von  dem

1  Außerden:  Gesetz,  das  Verfahren  in  den  an  den  Staatsgerichtshof  gelangenden  Sachen
betreffend,  vom  3.  Februar  1838.