I.  Europa.  393  22.  Sachsen.

Staatsgerichtshofe  in  die  Entfernung  vom  Amte  verurteilter  Staatsdiener  in  seiner
bisherigen  Stelle  gelassen,  oder  in  einem  andern  Justiz-  oder  Staatsverwaltungsamte
angestellt  werde,  dafern  nicht  in  Rücksicht  der  Wiederanstellung  das  Erkenntnis
eines  ausdrücklichen  Vorbehalt  zugunsten  des  Verurteilten  enthält.
Resignation  des  Angeklagten.

$  151.  Die  Resignation  des  Angeklagten  hat  auf  das  gegen  ihn  eingeleitete
Verfahren  und  den  Urteilsspruch  keinen  Einfluß.

5.  Anträge  auf  Abänderung  oder  Erläuterung  der  Verfassunsurkunde,
  oder  auf  Zusätze  zu  selbiger.

$  152.  Anträge  auf  Abänderungen  oder  Erläuterungen  in  den  Bestimmungen
der  Verfassungsurkunde,  oder  auf  Zusätze  zu  derselben,  können  sowohl  von  dem  Könige
an  die  Stände,  als  von  den  Ständen  an  den  König  gebracht  werden.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  in  dieser  Angelegenheit  wird  die  Übereinstimmung
beider  Kammern,  und  in  jeder  Kammer  die  Anwesenheit  von  drei  Vierteilen  der
verfassungsmäßigen  Zahl  der  Mitglieder,  sowie  eine  Stimmenmehrheit  von  zwei
Dritteilen  der  Anwesenden  erfordert;  auch  kann  von  den  Ständen  ein  solcher  Antrag
nicht  eher  an  den  König  gebracht  werden,  als  bis  in  zwei  ordentlichen,  unmittelbar
aufeinanderfolgenden  Ständeversammlungen  deshalb  übereinstimmende  Beschlüsse
gefaßt  worden  sind.  Bei  dem  ersten  nach  Publikation  der  Verfassungsurkunde  zu
haltenden  Landtage  kann  aber  eine  Abänderung  oder  Erläuterung  der  Verfassung,
oder  ein  Zusatz  zu  selbiger  in  der  Ständerversammlung  weder  beantragt  noch  beschlossen
  werden.

6.  Erledigung  zweifelhafter  Punkte  in  der  Verfassungsurkunde.


$  153.  Wenn  über  die  Auslegung  einzelner  Punkte  der  Verfassungsurkunde
Zweifel  entsteht,  und  derselbe  nicht  durch  Übereinkunft  zwischen  der  Regierung
und  den  Ständen  beseitigt  werden  kann,  so  sollen  die  für  und  wider  streitenden
Gründe  sowohl  von  seiten  der  Regierung  als  der  Stände  dem  Staatsgerichtshofe  zur
Entscheidung  vorgelegt  werden.

Zu  diesem  Behufe  ist  von  jedem  Teile  eine  Deduktion  dem  Gerichtshofe  zu  übergeben,
  solche  gegenseitig  mitzuteilen  und  in  einer  zweiten  Schrift  zu  beantworten,
so  daß  jedem  Teile  zwei  Schriften  freistehen.  Bei  der  Entscheidung  gibt  im  Falle  der
Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

Der  hierauf  erteilte  Ausspruch  soll  als  authentische  Interpretation  angesehen
und  befolgt  werden.

7.  Aufhebung  der  mit  der  Verfassungsurkunde  in  Widerspruch
  stehenden  Gesetze,  Verordnungen  und  Observanzen.


$  154.  Alle  Gesetze,  Verordnungen  und  ÖObservanzen,  welche  mit  einer  ausdrücklichen
  Bestimmung  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  im  Widerspruche
stehen,  sind  insoweit  ungültig.

Indem  Wir  die  vorstehenden  Bestimmungen  für  das  Staatsgrundgesetz  Unseres

Königreichs  hiermit  erklären,  erteilen  Wir  zugleich,  bei  Unserm  Fürstlichen  Worte,
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