I.  Europa.  395  23.  Sachsen.  (Grhzgt.)

Herkommen,  Privatfürstenrecht  und  besondere  Gesetze  begrenzen  und  regeln  die  Rechte
des  Fürsten.  Für  die  Regierungsfolge  ist  durch  das  1724  von  Kaiser  Karl  VI.  bestätigte  Testament
des  Herzogs  Ernst  August  (1709—1748)  die  Primogenitur  eingeführt,  so  daß  die  seit  1741  durch
Aussterben  der  Herrecherhäuser  mit  dem  weimarischen  Herzogtume  vereinigten  eisenachischen
und  jenaischen  Fürstentümer  ein  Ganzes  bleiben  konnten.

In  den  drei  Landesteilen  bestanden  bereits  landständische  Vertretungen  ohne  größere
Bedeutung.  Durch  die  Konstitution  der  vereinigten  Landschaft  der  herzoglich  weimarischen
und  eisenachischen  Landschaft  mit  der  jenaischen  Landesportion  vom  20.  September  1809  schuf
Karl  August  (1759—1828)  eine  Vertretung  für  die  vereinigten  Lande.

Karl  August  war  es  auch,  der  (vom  Wiener  Fürstenkongreß  zum  Großherzog  erhoben)
als  erster  deutscher  Fürst  auf  Grund  der  Bundesakte  seinem  Großherzogtum  in  dem  ,„Staategrundgesetze
  vom  5.  Mai  1816‘  eine  Verfassung  gab.

Freilich  blieb  die  Zusammensetzung  eine  rein  ständische,  doch  traten  neben  die  11  ritterschaftlichen
  und  10  städtischen  Abgeordneten  auch  10  Vertreter  des  Bauernstandes.  Alle  Abgeordneten
  galten  als  Vertreter  aller  Staatsbürger.

Die  ständische  Zusammensetzung  wurde  erst  durch  das  Gesetz  vom  17.  November  1848
beseitigt,  wonach  alle,  nunmehr  41  Abgeordnete  aus  allgemeinen  direkten  Wahlen  hervorgingen.

Bereits  am  15.  Oktober  1850  wurde  dieses  Gesetz  durch  das  mit  geringen  Abänderungen
noch  heute  geltende  „Revidierte  Grundgesetz‘‘  aufgehoben.

Wie  das  erste  Grundgesetz  ist  auch  dieses  keine  Verfassung  im  allgemeinen  Sinne.  Neben
den  Rechten  und  Pflichten  des  Landtages,  der  Stellung  der  Minister  und  der  Regelung  der  Finanzwirtschaft
  trifft  es  lediglich  Bestimmungen  über  die  Anerkennung  der  Verfassung  durch  den
Landesherrn,  die  Verpflichtung  der  Staatsdiener  auf  die  Verfassung  und  den  Schutz  der  Verfassung.


Die  Bestimmungen  über  die  Wahlen  zum  Landtage,  bis  dahin  im  Grundgesetze  mit  enthalten,
  waren  im  Gesetze  vom  6.  April  1852  zusammengefaßt.

Dieses  Gesetz  wurde  durch  Gesetz  vom  6.  April  1896  aufgehoben,  an  dessen  Stelle
das  am  10.  April  1909  verabschiedete  Wahlgesetz  getreten  ist.

Hiernach  besteht  der  Landtag  des  Großherzogtums  Sachsen  aus  38  Abgeordneten,  von
denen  die  23  aus  allgemeinen  Wahlen  hervorgehenden  Abgeordneten  nicht  mehr  wie  früher
durch  Wahlmänner,  sondern  direkt  gewählt  werden.  Außer  den  von  den  größeren  Grundbesitzern
  und  den  übrigen  höchst  besteuerten  gewählten  je  5  Abgeordneten,  wählen  noch
die  Handels-,  Handwerks-,  Landwirtschafts--  und  Arbeitskammer,  sowie  der  Senat  der
Universität  Jena  je  einen  Abgeordneten  aus  ihrer  Mitte  zum  Landtage.

Verfassungsrechtliche  Bestimmungen  sind  weiter  in  der  revidierten  Geschäftsordnung
  des  Landtages  —  Gesetz  vom  1.  April  1878  —  und  in  der  Verordnung  über  die  Abgrenzung
der  Wahlbezirke  für  die  allgemeinen  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  enthalten.

Die  Klageerhebung  gegen  Minister  wegen  ihrer  Amtsführung  ist  im  Gesetze  vom  22.  Oktober
1850  und  die  Rechtsverhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  im  Gesetze  vom  8.  März  1850,  das  mit
zahlreichen  Nachträgen  noch  heute  in  Geltung  ist,  geregelt.

Ebenso  brachte  das  Jahr  1850  dem  Großherzogtum  eine  neue  den  Unterschied  von  Stadtund
  Landgemeinden  aufhebende  Gemeindeordnung,  die  am  17.  April  1895  teilweise  abgeändert
wurde,  und  ferner  mit  dem  Gesetze  vom  5.  März  1850  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden
die  vollständige  Trennung  der  Verwaltung  von  der  Justiz,  sowie  als  Organe  der  Selbstverwaltung
die  Einrichtung  von  Bezirksausschüssen,  deren  Zusammensetzung  und  die  Wahl  ihrer  Abgeordneten
das  Gesetze  vom  17.  April  1896  neu  ordnet.

Die  Gleichberechtigung  aller  Staatsbürger  ohne  Unterschied  der  Konfessionen  war  bereite
durch  das  Gesetz  vom  7.  Oktober  1823  über  die  Verhältnisse  der  katholischen  Kirche  und  Schulen
und  durch  das  Gesetz  vom  6.  März  1850  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Juden  in  dem  GroßBherzogtume

  ausgesprochen.
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