I.  Europa.  396  23.  Sachsen.  (Grhzgt.)

Revidiertes  Grundgesetz
vom  15.  Oktober  1850
über  die  Verfassung  des  Großherzogtums  Sachsen-Weimar-Eisenach.
vom  15.  Mai  1816.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.

$  1.  In  dem  Großherzogtume  Sachsen-Weimar-Eisenach  besteht  eine  Verfassung,
  welche  allen  Teilen  des  Großherzogtums,  als  einem  Ganzen,  gemeinschaftlich  ist.

$  2.  Sämtliche  Staatsbürger  werden  durch  Männer  vertreten,  welche  aus  ihrer
Mitte  durch  freie  Wahl  als  Landtagsabgeordnete  hervorgehen.  Über  die  Modalität
der  Wahlen  bestimmt  ein  besonderes  Gesectz!.

$  3.  Alle  dem  Landtage  zukommenden  Rechte  können  nur  durch  die  nach  diesem
Gesetze  erwählten  Vertreter  in  der  Art  und  unter  den  Bedingungen  ausgeübt  werden,
wie  solches  in  gegenwärtiger  Verfassungsurkunde,  als  cinem  Grundgesctze  des  Großherzogtums
  Sachsen-Weimar-Eisenach,  niedergeschrieben  ist.

Zweiter  Abschnitt.  Rechte  des  Landtags.

$  4.  Es  stehen  dem  Landtage  folgende  Rechte  zu:

1.  das  Recht,  gemeinschaftlich  mit  dem  Landesfürsten  die  Staatsbedürfnisse
zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Deckung  erforderlichen  Einnahmen  und  Ausgaben  festzusetzen;


2.  das  Recht,  über  jede  Besteuerung  und  andere  Belastung  der  Staatsbürger,
sowie  über  jede  allgemeine  Anordnung,  welche  darauf  Einfluß  haben  möchte,  ehe  sie
zur  Ausführung  kommt,  gehört  zu  werden,  dergestalt,  daß  ohne  dieses  Gehör  und
ohne  Verwilligung  des  Landtages  weder  Steuern  oder  andere  Abgaben  und  Leistungen
im  Lande  ausgeschrieben  und  erhoben,  noch  Anleihen  auf  die  Staatskassen  und  das
Vermögen  der  Staatsbürger  gemacht,  noch  sonst  Finanzmaßregeln  ergriffen  werden
dürfen,  welche  das  Staatsvermögen  oder  das  Vermögen  der  Staatsbürger  in  Anspruch
nehmen  oder  die  Gefährdung  des  Interesses  des  Landtages  nach  sich  ziehen  könnten;

3.  das  Recht,  die  Rechnungen  der  Staatskassen  zu  prüfen  und  sowohl  über
darin  bemerkte  Anstände  Auskunft,  als  überhaupt  über  die  Verwendung  von  Einnahmen
der  Staatskassen  und  aus  dem  Vermögen  der  Staatsbürger  Rechenschaft  zu  verlangen;

4.  das  Recht,  dem  Landesfürsten  Vortrag  zu  tun  über  Mängel  und  Mißbräuche
in  der  Gesetzgebung  und  in  der  Verwaltung  des  Landes  mit  gutachtlichen  Vorschlägen
zu  Abstellung  derselben;

5.  das  Recht,  Beschwerde  und  Klage  zu  erheben  gegen  das  Staatsministerium
und  dessen  einzelne  Mitglieder;

6.  das  Recht,  an  der  Gesetzgebung?  in  der  Art  teilzunehmen,  daß  Landesgesetze,
welche  entweder  die  Landesverfassung  betreffen,  oder  die  persönliche  Freiheit,  die
Sicherheit  und  das  Eigentum  der  Staatsbürger,  sei  es  in  dem  ganzen  Lande  oder  in

ı  Vgl.  Wahlgesetz  vom  10.  April  1909,  und  Verordnung  dazu  vom  17.  April  1896.  Reg.  Bi.
von  1909  8.  53  ff.
2  Reichsverfassung.  Art.  2,  3  und  4,