I.  Europa.  397  23.  Sachsen.  (Grhzgt.)

einzelnen  Landesteilen,  zum  Gegenstande  haben,  nicht  ohne  Zustimmung  des  Landtags
  erlassen  oder  authentisch  interpretiert  werden  können.

Gesetze,  welche  für  einzelne  Korporationen  im  Staate  gelten  sollen,  können
jedoch  in  Übereinstimmung  mit  der  Korporation,  und  bloße  Ortsgesetze  in  Übereinstimmung
  mit  der  Gemeinde  von  dem  Landesfürsten  auch  ohne  Einwilligung  des  Landtages
  erlassen  werden.

7.  das  Recht,  daß  ohne  seine  Zustimmung  keine  Abtretung  vom  Staatsgebiete,
wobei  Staatsangehörige  aus  dem  Staatsverbande  treten,  vorgenommen  werden  darf;

8.  das  Recht,  auch  außer  der  Zeit  seiner  Versammlung  die  im  $  14  bestimmten
Befugnisse  durch  den  Landtagsvorstand  ausüben  zu  lassen.

Dritter  Abschnitt.  Landtag,  Vorstand,  Rechte  der  Abgeordneten,  Syndikus,  Eröffnung
des  Landtags,  Geschäftsordnung,  Vertagung,  Schluß,  Auflösung  des  Landtags.

$  5.  Die  Versammlung  der  auf  verfassungsmäßige  Weise  erwählten  Landtags-Abgeordneten
  bildet  den  Landtag!.

$  6.  Die  Landtage  teilen  sich  in  ordentliche  und  außerordentliche.  Zu  einem
ordentlichen  Landtage  werden  die  Landtagsabgeordneten  von  drei  zu  drei  Jahren,
und  zwar  regelmäßig  in  dem  letzten  Jahre  der  Finanzperiode,  zu  einem  außerordentlichen
  aber  so  oft  zusammengerufen,  als  es  nach  dem  Ermessen  des  Landesfürsten
oder  nach  diesem  Gesetze  $$  16,  68°  notwendig  ist.

$  7.  Der  Ort,  wo  der  Landtag  gehalten  werden  soll,  hängt  von  der  Bestimmung
des  Landesfürsten  ab;  doch  muß  derselbe  notwendig  in  dem  Großherzogtum  liegen.

In  der  Regel  wird  die  Residenzstadt  Weimar  als  Versammlungsort  angesehen.

$  8.  Nach  erfolgter  Eröffnung  jedes  ordentlichen  oder  außerordentlichen
Landtages  führt  vorläufig  das  älteste  Mitglied  desselben,  als  Alterspräsident,  den  Vorsitz
  und  erläßt,  wenn  mindestes  zwei  Dritteile®  der  Mitglieder  anwesend  sind,  an  dieselben
  die  Aufforderung  zur  Wahl  des  Präsidenten.

$  9.  Von  der  Wahl  des  Präsidenten  und  der  beiden  Vizepräsidenten,  welche
nach  den  Bestimmungen  der  Geschäftsordnung  erfolgt,  ist  dem  Landesfürsten  nur
Anzeige  zu  machen.

$  10.  Der  Präsident  leitet  die  Wahl  der  beiden  (des  ersten  und  des  zweiten)
Vizepräsidenten,  welche  gleichfalls  nach  der  Vorschrift  der  Geschäftsordnung  erfolgt.
$  11.  Der  Präsident  und  die  Vizepräsidenten  bilden  den  Landtagsvorstand.
$  12.  Der  Landtagsvorstand  bleibt  jedesmal  bis  zum  Zusammentritte  des

nächsten  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Landtages  in  Wirksamkeit,  und  zwar
auch  dann,  wenn  die  Auflösung  des  Landtages  erfolgt  ist.

ı  $  2  des  Gesetzes  vom  10.  April  1909,  5  Großgrundbesitzer,  5  Höchstbesteuerte,  je  1  aus
der  Wahl  des  Senates  der  Universität  Jena,  der  Handels-,  Handwerks-,  Landwirtschafts-  und
Arbeitskammer  für  das  Großherzogtum,  sowie  23  aus  allgemeinen  Wahlen.

3  $  16:  Neuwahl  des  Vorstandes,  wenn  2  Mitglieder  desselben  ausgeschieden;  $  68:
Regentenwechsel:  Anerkennung  der  Verfassung  nach  $  67;  $  34  spätestens  3  Monate  nach  Auflösung.
  —  $  14  Ziffer  4d  Antrag  des  Landtagsvorstandes.  $  43:  Bei  unvorhergernehenen  Ausgaben,
  zu  deren  Bewilligung.

®  26  Abgeordnete.