I.  Europa.  398  23.  Sachsen.  (Grhzgt.)

$  13.  Die  Sitzungen  sind  öffentlich.  Die  Geschäftsordnung  bestimmt,  unter
welchen  Bedingungen  vertrauliche  Sitzungen  stattfinden.

Der  Landtag  kann  keine  Sitzung  halten,  wenn  nicht  wenigstens  zwei  Dritteile!
der  Abgeordneten  zugegen  sind.  Ein  Beschluß,  welcher  mit  Vernachlässigung  dieser
Bestimmung  gefaßt  wird,  ist  ungültig.

$  14.  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Vorstandes  sind  folgende:

1.  dem  Vorstande  liegt,  wenn  ein  Landtag  angeordnet  worden,  die  Zusammenberufung
  der  Landtagsabgeordneten  ob;  auch  können  andere  Mitteilungen  an  jene
Abgeordneten  Jdurch  Umläufe  oder  besonderer  Schreiben  nur  durch  ihn  erfolgen?;

2.  der  Vorstand  hat  alles  so  vorzubereiten,  daß  der  Landtag  jedesmal  zugleich
mit  seiner  Eröffnung  in  volle  Tätigkeit  gesetzt  werden  kann.

Zu  diesem  Zwecke  sollen  dem  Vorstande,  hinlängliche  Zeit  vor  Eröffnung  des
Landtags,  die  nötigen  Mitteilungen  gemacht  werden;  auch  kann  derselbe  in  Ansehung
der  ihm  erforderlichen  Nachrichten,  Aufschlüsse  und  Aktenmitteilung  sich  unmittelbar
sowohl  vor  dem  Landtage  als  während  desselben  an  das  Staatsministerium  wenden,
welches  die  verlangten  Eröffnungen  und  Mitteilungen  zu  gewähren  hat,  wenn  nicht
besondere  Bedenken  entgegenstehen,  welchen  Falles  die  Gründe  der  Verweigerung
anzugeben  sind.

Auch  hat  das  Staatsministerium  über  kritische  Lagen  des  Landes  dem  Vorstande
Mitteilung  zu  machen,  damit  er  seinen  Verpflichtungen  nachzukommen  Gelegenheit
erhalte.

3.  der  Vorstand  hat  bei  allen  Landtagen  die  Geschäfte  nach  Maßgabe  der  Geschäftsordnung
  zu  leiten  und  zu  verteilen.

4.  Der  Landtagsvorstand  ist  verbunden:

a.  auf  die  einstweilige  Besetzung  solcher  Landtagsstellen  Rücksicht  zu  nehmen,
welche  bis  zum  nächsten  Landtage  nicht  unbesetzt  bleiben  können  ($  23);

b.  beständig  den  Faden  aller  Landtagsgeschäfte  zu  behalten  und  darüber  zu
wachen,  daß  nichts  gegen  die  Verfassung  geschehe,  wohl  aber  alle  von  dem  Landtage
und  von  dem  Landesfürsten  gefaßten  Beschlüsse  wirklich  zur  Ausführung  kommen;

c.  dafern  ihm  ein  das  allgemeine  Beste  betreffender  Gegenstand,  dessen  Ausführung
  auf  einem  bereits  vorhandenen  Gesetze  beruht,  so  dringlich  scheint,  daß
solcher  bis  zum  nächsten  Landtage  nicht  wohl  ausgesetzt  bleiben  möchte,  davon  sofort
bei  dem  Landesfürsten  Anzeige  zu  machen,  überhaupt  dem  Landesfürsten  auch  außer
der  Zeit  der  Landtagsversammlung  in  bezug  auf  die  Staatsverwaltung  Bemerkungen
und  Vorstellungen  zu  machen?;

d.  wenn  sich  die  Anordnung  eines  außerordentlichen  Landtags  notwendig
machen  sollte,  mit  vollständiger  Aufführung  aller  Gründe  darauf  anzutragen;

e.  so  oft  er  von  dem  Vorsitzenden  oder  von  dem  Landesfürsten  berufen  wird,
an  dem  zu  seiner  Zusammenkunft  bestimmten  Orte  im  Großherzogtume  sich  zu  versammeln.


ı  26  Abgeordnete  vgl.  $  64  Absatz  2.
:  826.  Schriftliche  Einladung  an  jeden  Abgeordneten.
s  Vgl.  $  12.