I.  Europa.  3%  23.  Sachsen.  (Grhzgt.)

$  15.  In  dem  Landtagsvorstande  führt,  ebenso  wie  in  dem  Landtage  selbst,
der  Präsident  den  Vorsitz.  Nur  in  Verhinderungsfällen  tritt  der  erste  und,  wenn  auch
dieser  verhindert  sein  sollte,  der  zweite  Vizepräsident  an  dessen  Stelle.  Der  Landtagsvorstand
  faßt  nach  Stimmenmehrheit  Beschlüsse.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
die  Stimme  des  Vorsitzenden.

$  16.  Sollte  in  der  Zeit  von  einem  Landtage  zum  andern  ein  Mitglied  des  Vorstandes
  ausscheiden,  so  haben  die  Bleibenden  bis  zur  Eröffnung  des  nächsten  Landtages
  das  Amt  zu  führen.  Sollten  zwei  Mitglieder  des  Vorstandes  in  der  Zwischenzeit
der  Landtage  ausscheiden,  so  vereinigt  sich  die  ganze  Amtstätigkeit  in  dem  noch  allein
Gebliebenen.  Im  letzteren  Falle  aber  ist  die  Zusammenberufung  eines  Landtages  zum
Zwecke  einer  Neuwahl  sofort  anzuordnen.

$  17.  Jeder  Abgeordnete,  von  welchem  Bezirke  er  auch  sei,  ist  Vertreter  aller
Staatsbürger  und  hat,  außer  den  Gesetzen,  keine  andere  Richtschnur  anzuerkennen,
als  seine  Überzeugung  und  sein  Gewissen!.  Hieraus  folgt:

1.  kein  Abgeordneter  hat  besondere  Verpflichtungen  gegen  diejenigen,  welche
ihn  gewählt  haben;

2.  alle  Vorschriften  (Instruktionen),  wodurch  die  Stimmfreiheit  eines  Abgeordneten
  auf  irgendeine  Weise  beschränkt  werden  soll,  sind  gesetzwidrig  und  ungültig;

3.  übernimmt  ein  Abgeordneter  Aufträge  zu  Vorstellungen  und  Bitten  bei  dem
Landtage,  als  wozu  er  allerdings  berechtigt  ist:  so  versteht  sich  dieses  unbeschadet
der  Freiheit  seiner  Meinung  und  Stimme.

$  18°.  Niemand  kann  wegen  seiner  Äußerungen  in  der  Versammlung  des  Landtages
  verantwortlich  gemacht  werden.  Jede  Verunglimpfung  der  höchsten  Person
des  Landesfürsten,  Beleidigung  der  Regierung,  des  Landtages  oder  einzelner  ist  jedoch
verboten  und  nach  den  Gesetzen  strafbar.

$  19.  Kein  Landtagsabgeordneter  darf  während  der  Versammlung  des  Landtages
  und  bis  acht  Tage  nach  dem  Schlusse  oder  nach  einer  Vertagung  desselben  ohne
Zustimmung  des  letzteren  verhaftet  oder  in  strafrechtliche  Untersuchung  genommen
werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat.  In  diesem  letzteren
Falle  ist  dem  Landtage  von  der  getroffenen  Maßregel  sofort  Kenntnis  zu  geben,  und
es  steht  ihm  zu,  die  Aufhebung  der  Haft  oder  der  Untersuchung  bis  acht  Tage  nach
dem  Schlusse  des  Landtages  zu  verfügen.  Dieselbe  Befugnis  steht  dem  Landtage
in  betreff  einer  Verhaftung  oder  Untersuchung  zu,  welche  über  einen  Abgeordneten
zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Landtages  bereits  verhängt  gewesen  ist  oder  während  einer
Vertagung  verhängt  wird.

$  20.  Alle  Abgeordneten  genießen  für  die  Zeit  ihres  Aufenthaltes  auf  dem
Landtage,  von  und  mit  dem  Tage  vor  der  ausgeschriebenen  Eröffnung  bis  und  mit  dem
Tage  nach  dem  Schlusse  des  Landtages,  eine  tägliche  Auslösung!,  ingleichen  für  jede
Meile  der  Entfernung  ihres  inländischen  Wohnortes  von  dem  Orte  des  Landtages  eine
Vergütung  für  Reise-  und  Zehrungskosten  aus  der  Staatskasse.

ı  Vgl.  $$  105—109  des  StGB.
®  Vgl.  $$  11,  12,  80  ff.  des  StGB.