I.  Europa.  400  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$$  21  bis25.  Diese  Paragraphen  sind  aufgehoben  durch  Gesetz  vom  27.  März  1878.
Es  sind  nach  der  Geschäftsordnung  vom  1.  April  1878  an  Stelle  des  Landtagssyndikus
Schriftführer  getreten,  im  übrigen  besorgen  Sekretariat  und  Kanzlei  die  Geschäfte  des
früheren  Syndikus.

$  26.  Wenn  ein  Landtag  zusammenberufen  werden  soll,  so  ergeht  das  deshalb
zu  erlassende  landesfürstliche  Dekret  an  den  Vorstand,  welcher  an  jeden  Abgeordneten
eine  schriftliche  Einladung  zu  erlassen  hat.

Wie  ein  Abgeordneter  in  Gemäßheit  eines  solchen  Einladungsschreibens  zum
Landtage  eintrifft,  hat  er  sich  bei  dem  Präsidenten  anzumelden.

$  27.  Sobald  nach  erfolgter  Einberufung  eines  ordentlichen  oder  außerordentlichen
  Landtages  bei  dem  Präsidenten  mindestens  zwei  Drittteile!  der  Abgeordneten
sich  angemeldet  haben,  geschieht,  auf  vorgängige  Anzeige  des  Landtagsvorstandes
bei  dem  Staatsniinisterium,  die  Eröffnung  des  Landtags  entweder  von  dem  Landesfürsten
  selbst  oder  durch  eine  zu  diesem  Zwecke  ernannte  Kommission.

$  28.  Die  Landtagsversammlung  bildet  eine  Kammer.

$  29.  Der  Landesfürst  läßt  dem  Landtage  seine  Anträge  (Propositionen)
schriftlich  mitteilen,  entweder  auf  einmal  oder  nach  und  nach.

Allen  Beratungen  und  Beschlußfassungen  des  Landtages  können  landesfürstliche
Kommissare  beiwohnen,  welche  berechtigt  sind,  an  den  Beratungen  teilzunehmen,
aber  auch  auf  Anfragen  Aufschlüsse  zu  erteilen  oder  den  Grund  anzugeben  haben,
weshalb  dieselben  nicht  erteilt  werden  können.  Die  Chefs  der  Ministerialdepartements
sind  als  solche  schon  legitimiert;  andere  Staatsbeamte  sind,  wenn  sie  als  Kommissare
von  dem  Landesfürsten  oder  von  einem  Departementschef  ein  für  allemal  oder  für
einzelne  Gegenstände  abgeordnet  werden,  besonders  zu  legitimieren.

8  30.  Jedem  Abgeordneten  stehtes  frei,  Anträge  an  dio  Versammlung  zu  bringen.

$  31.  Zur  Bearbeitung  der  dem  Landtage  zur  Beschließung  vorliegenden
Gegenstände  sind  regelmäßig  Ausschüsse?  zu  erwählen.  Solche  Ausschüsse  können,
auf  Berufung  des  Landtagspräsidenten  und  mit  Genehmigung  des  Landesfürsten,  auch
außerhalb  der  Zeit  der  Landtagsversammlung  zusammentreten,  und  es  finden  alsdann
auf  die  Mitglieder  des  Ausschusses  die  Bestimmungen  in  den  $$  19,  20  gleichfalls
Anwendung?.

$  32.  Die  Beschlüsse  des  Landtags  werden  in  Schriften  über  einzelne  oder
über  mehrere  Gegenstände  zusammen,  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
unterzeichnet,  dem  Landesfürsten  übergeben.

Der  Landesfürst  läßt  seine  Entschließung  hierauf  ebenfalls  schriftlich  an  den
Landtag  gelangen.

$  33.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Geschäftsgang  enthält  die  Geschäftsordnung®.


ı  26  Abgeordnete.

3  Vgl.  $  63.

3  8  19:  Unverletzlichkeit.  $  20:  Diäten,  Reisegelder.  —  Vgl.  $  44:  Rechnungsausschuß.
8  63:  Gemeinschaftliche  Kommission  von  Staatsdienern  und  Abgeordneten.

*  Revidierte  Geschäftsordnung  vom  1.  April  1878.