I.  Europa.  401  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  34.  Dem  Landesfürsten  steht  das  Recht  zu,  den  Landtag  nicht  nur  zu  vertagen
  oder  mittels  eines  Abschiedes  zu  schließen,  sondern  auch  gänzlich  aufzulösen.

Die  Vertagung  darf  ohne  Zustimmung  des  Landtages  die  Frist  von  .dreißig
Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Diät  nicht  wieder  eintreten.

Erfolgt  eine  Auflösung  des  Landtages,  so  erlöscht  der  Auftrag  sämtlicher  Abgeordneten!.
  Es  müssen  dann  jedoch  neue  Wahlen  angeordnet  werden,  bei  welchen
die  Mitglieder  der  aufgelösten  Versammlung  wieder  wählbar  sind.  Erfolgt  diese  Anordnung
  binnen  dreimonatlicher  Frist  nicht,  so  ist  der  aufgelöste  Landtag  von  selbst
wieder  hergestellt.

Vierter  Abschnitt.  Nähere  Bestimmungen  über  die  Ausübung  der  dem  Landtage  zustehenden
  Rechte.

$&amp;  35.  Sind  der  Landesfürst  und  der  Landtag  über  die  sämtlichen,  für  die
nächsten  drei  Rechnungsjahre  und  in  diesen  Jahren  erforderlichen  Steuern,  über  deren
Betrag,  Art  und  Erhebungsweise  einverstanden,  so  werden  diese  Abgaben,  als  von  dem
Landtage  verwilligte  und  von  dem  Landesfürsten  genehmigte,  mittels  eines  besonderen
Steuergesetzes  ausgeschrieben.

&amp;  36.  Auf  die  bei  dem  Landtage  festgesetzten  und  von  dem  Landesfürsten
anerkannten  Kassenetats  ist  während  der  Rechnungsjahre  auf  das  strengste  und  unverbrüchlichste
  zu  halten,  wie  denn  der  Landesfürst  selbst  sich  keine  Einweisung  in
eine  der  Staatskassen,  welche  jenem  Etat  in  irgendeinem  Punkte  entgegenläuft,  erlauben
  wird.

&amp;  37.  Sollte  über  den  dem  Landtage  vorzulegenden  Etat,  namentlich  auch
über  die  zur  Bestreitung  der  Staatsbedürfnisse  zu  erhebenden  Steuern  eine  Vereinbarung
  zwischen  der  Staatsregierung  und  dem  Landtage  bis  zum  Schlusse  der  Finanzperiode
  nicht  erfolgen,  sokönnen  von  da  an  noch  ein  halbes  Jahr  lang  die  in  dem  früheren
Etat  bewilligten  Steuern  neben  den  sonstigen  Einnahmen  erhoben  und  nach  Maßgabe
der  letzten  Ausgabeetats  verwendet  werden.

&amp;  38.  Vom  Ablaufe  der  sechs  Monate  am  ($  37)  darf  nur  noch  das,  was  zur
Erfüllung  derjenigen  Staatsverbindlichkeiten  erforderlich  ist,  deren  Leistung  im  Rechtswege
  von  der  Staatskasse  gefordert  werden  kann,  vom  Abwurfe  des  Staatsgutes,  von
indirekten  Steuern  und  aushülfsweise  von  weiter  auszuschreibenden  Steuern  verausgabt
  werden.

$  39.  Domänen  können,  vorbehaltlich  besonderer  Verabschiedungen  für  Ausnahmefälle,
  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages  veräußert  werden.

$  40.  Zur  Veräußerung  minder  bedeutender  Teile  des  Staatsgutes,  namentlich
such  zur  Ablösung  der  Rechte  und  Verpflichtungen  desselben,  bedarf  es  der  Einwilligung
  des  Landtags  nicht.

$  41.  Alle  aus  solchen  Veräußerungen  und  Ablösungen  herrührenden  Gelder
und  Einnahmen  sind  dem  Stammvermögen  des  Staates  zu  erhalten.

&amp;  42.  Auf  den  Fonds  der  Vorräte  und  Reste  können  bis  zu  zwei  Dritteilen  ihres
Betrages  Darlehen  ohne  Einwilligung  des  Landtages  aufgenommen  werden.

ı  $  12:  Der  Landtagsvorstand  bleibt  bestehen.
51