I.  Europa.  402  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  43.  Sollten  sich  in  der  Zeit  von  einer  der  gewöhnlichen  Landtagsversammlung
zu  der  andern  solche  außerordentliche,  nicht  vorherzusehen  gewesene  Ereignisse  zutragen,
  welche  aus  der  Staatskasse  eine  beträchtliche  Zahlung,  auf  die  in  dem  Etat
nicht  gerechnet  worden,  unabwendbar  erfordern,  oder  andere  Anstrengungen  und
Leistungen  der  Staatsbürger  notwendig  machen,  so  wird  eine  außerordentliche  Versammlung
  des  Landtages  verfügt  werden.

$  441.  Die  Durchsicht,  Prüfung  und  Abnahme  aller  Rechnungen  über  die
dem  Finanzdepartement  unmittelbar  untergeordneten  Hauptkassen  geschieht  jährlich
von  einer  durch  das  Finanzdepartement  des  Staatsministeriums  deshalb  zu  ernennenden
Kommission  und  von  einem  Ausschusse  der  Landtagsabgeorıneten  (dem  Rechnungsausschusse?).
  Dieser  Ausschuß  besteht  außer  dem  Landtagsvorstande  aus  sechs
mit  absoluter  Stimmenmehrheit  durch  den  Landtag  zu  wählenden  Abgeordneten
Die  Wahl  geschieht  für  die  Dauer  einer  Finanzperiode.  Die  Justifikation  beschränkt
sich  auf  die  Rechnung  der  Hauptstaatskasse  und  der  noch  zu  bezeichnenden  Spezialkassen.
  Doch  steht  dem  Rechnungsausschusse  frei,  dabei  auch  auf  die  als  Belege
der  Hauptstaatskassenrechnung  anzusehenden  Rechnungen  der  dieser  mittelbar  oder
unmittelbar  untergeordneten  Stellen  einzugehen  und  dieselben  oder  einzelne  davon
einer  Revision  unterwerfen  zu  lassen  Der  Justifikationsschein  zur  Entlastung  der
Rechnungsführer  wird  von  denen  vollzogen,  welche  aus  der  Mitte  des  Rechnungsausschusses
  und  aus  der  Kommission  des  Finanzdepatements  an  der  Abnahme  teilgenommen
  haben.

$  45.  Sollte  wegen  bemerkter  Mißbräuche  in  der  Gesetzgebung  oder  in  der  Verwaltung
  dem  Landesfürsten  von  seiten  des  Landtages  Vorstellung  getan  werden,
so  ist  es,  unbeschadet  des  dem  Vorstande  nachgelassenen  Rechts  ($  14  Ziffer  4c)
durchaus  notwendig,  daß  die  Sache  bei  dem  Landtage  zum  Vortrage  und  zur  Abstimmung
  gekommen  sei.

Weder  ein  einzelner  noch  mehrere  vereinigte  Volksvertreter  dürfen  sich  in  dieser
Eigenschaft  unmittelbar  an  den  Landesfürsten  wenden.

$  46.  Wenn  irgendein  Staatsbürger,  welcher  zwar  durch  den  Landtag  mit
vertreten  wird,  aber  nicht  selbst  Volksvertreter  ist,  ein  Gebrechen,  dessen  Abstellung
das  allgemeine  Wohl  zu  erfordern  scheint,  bemerkt  oder  einen  nach  seiner  Ansicht
zum  Besten  des  Landes  gereichenden  Vorschlag  aufgefaßt  hat,  so  bleibt  es  ihm  unbenommen,
  davon  den  Landtag  oder  den  Vorstand  schriftlich  in  Kenntnis  zu  setzen.

Es  ist  jedoch  unstatthaft,  daß  zu  diesem  oder  zu  einem  anderen  Zwecke  Deputationen
  im  Landtage  erscheinen.

ı  Vgl.  $4  des  Gesetzes  vom  16.  September  1897:  Der  Landtag  ernennt  zwei  ständige
Kommissare  zur  Überwachung  der  Landeskreditkasse  und  ihrer  Organe.  Diesen  Kommissaren
steht  das  Recht  zu,  jederzeit  Einsicht  von  den  Büchern  und  Akten  der  Anstalt  zu  nehmen,  von  dem
Vorstand  Auskunft  über  den  Stand  der  Geschäfte  im  allgemeinen  und  über  einzelne  Geschäftsgegenstände
  zu  erfordern,  den  Kassenprüfungen  beizuwohnen,  etwaige  Ordnungswidrigkeiten
bei  dem  Staatsministerium  zur  Anzeige  zu  bringen  und  in  Gemeinschaft  mit  letzterem  die  jährlich
zu  legende  Rechnung  abzuhören  und  festzustellen.  Die  festgestellte  Rechnung  ist  demnächst
dem  Landtag  mitzuteilen.

®  9  Mitglieder.