I.  Europa.  403  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  47.  Alle  Anordnungen  des  Regenten  sind  nur  alsdann  gültige  Regierungshandlungen,
  wenn  sie  schriftlich  erlassen  und  von  einem  oder  mehreren  Departementschefs
  mit  unterzeichnet  worden  sind.

Wenn  Regierungshandlungen  in  Frage  sind,  welche  nur  in  ein  bestimmtes
Departement  gehören,  so  erfolgt  die  Gegenzeichnung  nur  durch  den  Chef  dieses  Departements
  oder  dessen  Stellvertreter.  Bei  denjenigen  Anordnungen  aber,  welche
nicht  ausschließlich  in  das  eine  oder  andere  Departement  gehören,  haben  sämtliche
Departementschefs,  in  deren  Departement  die  Sache  einschlägt,  oder  deren  Stellvertreter
  gegenzuzeichnen.  Die  Wirksamkeit  der  Verfügung  hängt  jedoch  auch
in  diesem  Falle  von  der  Kontrasignatur  mehrerer  nicht  ab.  |

$  48.  Die  Departementschefs  im  Staatsministerium,  als  solche  und  als  Mitglieder
  des  Gesamtministeriums,  sind  nicht  nur  für  den,  infolge  ihres  amtlichen  Wirkens,
bestehe  es  in  Handlungen  oder  Unterlassungen,  dem  Staate  zugefügten  Schaden
und  Nachteil,  sei  dieser  durch  böse  Absicht  oder  durch  Verschulden  von  ihnen  herbeigeführt,
  nach  zivilrechtlichen  Grundsätzen  verantwortlich,  sondern  sie  werden  auch
wegen  der  durch  ihr  amtliches  Wirken  verursachten  Verfassungsverletzungen  oder
Gesetzübertretungen  nach  den  Bestimmungen  der  Strafgesetze!  bestraft.

$  49.  Wegen  der  Amtsführung  der  Departementschefs  kann  der  Landtag  nach
seinem  Ermessen  Klage?  oder  Beschwerde  erheben,  wenn  Unterschleife  bei  öffentlichen
Kassen,  Bestechlichkeit,  gesetzwidrige  Eingriffe  in  die  Rechtspflege,  absichtliche
Verzögerung  in  der  Verwaltung  oder  andere  willkürliche  Eingriffe  in  die  Verfassung
oder  in  die  gesetzliche  Freiheit,  in  die  Ehre  und  in  das  Eigentum  der  Staatsbürger,
oder  endlich  sonst  solche  Verletzungen  der  Amtspflichten  eines  Departementschefs
vorliegen,  welche  ausschließlich  der  gerichtlichen  Bestrafung  vorbehalten  sind.  Außerdem,
  und  wenn  nur  die  Unzweckmäßigkeit  des  Verfahrens  behauptet  wird,  ist  nur
Beschwerdeführung  zulässig.

Auch  steht  dem  Landtage  das  Recht  zu,  Klage  oder  Beschwerde  zugleich  gegen
die  Mitschuldigen  der  Departementschefs  zu  richten.

$  50.  Eine  zu  erhebende  Beschwerde  wird,  wenn  sie  vom  Landtage  beschlossen,
durch  den  Vorstand  dem  Landesfürsten  unmittelbar  überreicht,  worauf  der  dadurch
Betroffene  mit  einer  Verantwortung,  worin  die  angefochtene  Verordnung  oder  sonstige
Maßregel  zu  rechtfertigen  ist,  zu  hören  ist.  Erscheint  diese  Verantwortung  nicht  ausreichend,
  sondern  die  von  dem  Landtage  angebrachte  Rüge  ganz  oder  zum  Teil  begründet,
  so  erfolgt  landesfürstlicherseits  die  Anweisung  zur  Verbesserung  des  Fehlers,
zur  Abstellung  des  Mangels,  zur  Aufhebung  des  Mißbrauches,  vorbehältlich  des  dem
Landesfürsten  zustehenden  Rechtes,  auch  auf  die  bloße  Beschwerdeführung,  wenn
sich  bei  dem  weiteren  Eingehen  in  die  Sache  gröbere  Ungebührnisse  hervortun,  die
förmliche  Untersuchung  und  Bestrafung  bei  dem  Staatsgerichtshofe  ($  51)  beantragen
zu  lassen.

Der  Landtag  soll  von  dem  Erfolge  seiner  Beschwerdeführung  jedes  Mal  in  Kenntnis
  gesetzt  werden.

I  Vgl.  insbesondere  $  331  ff.  des  StGB.
®  &amp;  1  des  Gesetzes  vom  22.  Oktober  1850:  15  Abgeordnete  müssen  den  Antrag  unterstützen.
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