I.  Europa.  404  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  511.  Zur  Verhandlung  der  gegen  die  Departementschefs  auf  Anordnung  des
Landesfürsten  zu  beantragenden  Untersuchungen,  sowie  der  vom  Landtage  gegen
dieselben  zu  erhebenden  Klagen  wird  ein  besonderer  Staatsgerichtshof  errichtet,  welcher
  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichtes  zu  Jena  und  zwölf  Räten;
er  hat  seinen  Sitz  in  Jena.

$  521,  Diese  zwölf  Räte  werden  zur  Hälfte  durch  den  Landesfürsten,  zur  anderen
Hälfte  aber  durch  den  Landtag  aus  den  Räten  der  inländischen  Gerichtshöfe  gewählt,
dergestalt  jedoch,  daß  sich  sowohl  unter  den  von  dem  Landesfürsten,  als  auch  unter
den  von  dem  Landtage  Gewälhlten  je  zwei  Räte  des  Oberlandesgerichtes  befinden
müssen.  Landtagsabgeordnete  sind  unfähig,  Mitglieder  des  Staatsgerichtshofes  zu
sein.  Den  dazu  gewählten  Richtern  soll  der  Urlaub  nicht  versagt  werden.

Bei  jedem  ordentlichen  Landtage  kann  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Staatsgerichtshofes
  sowohl  von  seiten  des  Landesfürsten  als  des  Landtags  ganz  oder  teilweise
erneuert  werden.

$  531.  In  dem  Staatsgerichtshofe  führt  der  Präsident  des  Oberlandesgerichtes
und  in  Behinderungsfällen  das  jeweilige  älteste  Mitglied  aus  der  Zahl  der  aus  diesem
Kollegium  gewählten  Räte  den  Vorsitz.

$  54.  Die  dem  Staatsgerichtshofe  beizugebenden  Schriftführer  und  sonstigen
Hilfsarbeiter  werden  durch  den  Präsidenten  erwählt.

$  55.  Sollten  einige  Mitglieder  des  Staatsgerichtshofes  infolge  eingewendeter
Rekursation  oder  aus  andern  Gründen,  über  deren  Zulänglichkeit  der  Staatsgerichtehof
zu  erkennen  hat,  ausscheiden,  so  hat  sich  der  Staatsgerichtshof  durch  eigene  Wahl
aus  den  Räten  der  inländischen  Justizkollegien?  zu  ergänzen.

$  56.  Der  Staatsgerichtshof  ist  zuständig,  sowohl  zur  prozessualischen  Verhandlung
  der  erhobenen  Anklagen  als  auch  zur  Entscheidung  über  dieselben.

$  57.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Erhebung  von  Anklagen  gegen
die  Depatementschefs,  sowie  über  das  dabei  einzuhaltende  Verfahren,  enthält  ein
besonderes  Gesetz?.

$  58.  Die  Entscheidung  über  erhobene  Anklagen  ist  in  Gemäßheit  der  bestehenden
  Gesetze  zu  geben®.  Dieselbe  ist,  wenn  gesetzlicher  Grund  zur  Dienstentsetzung
  oder  Dienstentlassung  vorliegt,  auf  diese  mit  zu  erstrecken.

Kommt  bei  einem  solchen  strafrechtlichen  Verfahren  das  Interesse  der  Staatskasse
  mit  in  Frage,  so  ist  auf  Antrag  des  Landtages  der  Zivilpunkt  neben  dem  Anklagepunkte
  mit  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Wird  ein  Departementschef  durch  den  Staatsgerichtshof  zu  einer  Strafe  verurteilt,
  ohne  daß  zugleich  Dienstentsetzung  oder  Dienstentlassung  zu  erkennen  ist,
80  hat  derselbe  von  seinem  Amte  als  Departementschef  abzutreten.

ı  868  61,  52,  563  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  27.  März  1878.

®  Oberlandesgericht  und  Landgerichte.

8  Gesetz  vom  22.  Oktober  1850  über  die  Erhebung  der  Anklage  gegen  Minister  und  das
dabei  einzuhaltende  Verfahren.

*  Strafprozeßordnung  $$  151—224.