I.  Europa.  405  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  59.  Der  Landesfürst  übt  rücksichtlich  aller  von  dem  Staatsgerichtshofe  zu
verhandelnden  Angelegenheiten  das  Recht,  die  Untersuchung  niederzuschlagen  und  das
Recht  der  Begnadigung  nur  im  Wege  eines  Gesetzes  mit  Zustimmung  des  Landtages
aus.

$  60.  Der  Vorschlag  zu  neuen  Gesetzen  kann  sowohl  von  dem  Landesfürsten,
dem  Landtage,  als  von  dem  Landtage  dem  Landesfürsten  vorgelegt  werden.  Versagt
in  dem  letzteren  Falle  der  Landesfürst  seine  Genehmigung,  so  kann  während  derselben
  Zusammenkunft  des  Landtag  nicht  wieder  auf  denselben  Vorschlag  zurückkommen.


$  61.  Der  Landesfürst  ist,  wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  berechtigt,
auch  solche  Gesetze,  welche  nach  der  gegenwärtigen  Verfassung  der  Zustimmung  des
Landtages  bedürfen  ($  4  Ziffer  6),  ohne  letztere  dann  zu  erlassen,  wenn  ihr  durch  das
Staatswohl  dringend  gebotener  Zweck  einer  schleunigen  Erfüllung  bedarf.

Ausgenommen  hiervon  sind  alle  und  jede  Abänderungen  dieser  Verfassung  und

des  Wahlgesetzes.

Derartige  provisorische  Gesetze  müssen  von  allen  anwesenden  Departementschefs
  verantwortet  und  zu  diesem  Zwecke  kontrasigniert,  auch  dem  Landtage  bei
seiner  nächsten  Zusammenkunft  zur  Genehmigung  vorgelegt  und  bei  ihrer  Publikation
im  Regierungsblatte  ausdrücklich  als  provisorisch  bezeichnet  werden,  mit  dem  Hinzufügen,
  daß,  wenn  sie  von  dem  nächsten  Landtage  nicht  ausdrücklich  angenommen  werden
  sollen,  sie  mit  dem  Ende  des  letzteren  von  selbst  und  ohne  weiteres  außer  Kraft
treten.

$  62.  Bei  Publikation  eines  jeden  Gesetzes,  insofern  es  nicht  ausdrücklich
als  ein  bloß  provisorisches,  nur  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  Landtages  gültiges  bezeichnet
  wird,  ist  der  erfolgten  Zustimmung  des  Landtages  zu  erwähnen.

$  63.  Wenn  eine  aus  Staatsdienern  und  Landtagsabgeordneten  bestehende
gemeinschaftliche  Kommission  niederzusetzen  ist,  so  werden  hierzu  von  seiten  des  Landtages
  nur  Landtagsabgeordnete  bestimmt.

Fünfter  Abschnitt.  Gewähr  der  Verfassung.

$  64.  An  diesem  Grundgesetze  des  Großherzogtums  Sachsen-Weimar-Eisenach
und  der  durch  solches  gestifteten  Verfassung  darf  in  keinem  Punkte,  weder  mittelbar
noch  unmittelbar,  weder  durch  Aufhebung  noch  durch  Zusätze,  anders  etwas  geändert
werden,  als  im  Wege  eines  Gesetzes.

Zwischen  der  Beratung  und  Beschlußfassung  im  Landtage  über  eine  Änderung
des  Grundgesetzes  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  acht  Tagen  liegen,  und  es
müssen  nicht  nur  mindestens  drei  Viertel  der  Abgeordneten  bei  der  Beschlußfassung
anwesend  sein,  sondern  es  müssen  auch  mindestens  zwei  Dritteile  der  Anwesenden
für  die  Abänderung  stimmen!.,

ı  Es  müssen  also  29  Abgeordnete  anwesend  sein  und  20  dafür  stimmen.