I.  Europa.  406  23.  Sachsen  (Grhzgt.)

$  651.  Künftig  sind  alle  Staatsdiener,  vor  ihrer  Anstellung,  auf  den  Inhalt  des
gegenwärtigen  Grundgesetzes  und  dessen  Festhaltung  mit  zu  verpflichten.

8  66°.  Jede  absichtliche  Verletzung  der  Verfassung  im  Stastsdienste  soll
als  Verletzung  der  Amtspflicht  bestraft  werden,  sofern  nicht  ein  schwereres  Verbrechen
darin  enthalten  ist.

Jede  Handlung  eines  Staatsdieners,  welche  in  der  Absicht  unternommen  wird,
um  diese  Verfassung  heimlich  zu  untergraben,  ist  als  Hochverrat  zu  bestrafen.

$  67.  Tritt  der  Fall  eines  Regierungswechsels  ein,  so  soll  der  neue  Landesfürst
bei  dem  Antritte  der  Regierung  sich  schriftlich,  bei  Fürstlichen  Worten  und  Ehren,
verbindlich  machen,  die  Verfassung,  sowie  sie  durch  gegenwärtige  Urkunde  bestimmt
worden,  nach  ihrem  ganzen  Inhalte,  während  seiner  Regierung  zu  beobachten,  aufrecht
zu  erhalten  und  zu  schützen.

$  68.  Um  diese  schriftliche  Versicherung  noch  vor  der  Huldigung  von  dem
Landesfürsten  in  Empfang  zu  nehmen,  ist  ein  außerordentlicher  Landtag  zusammzuberufen.


$  69.  Im  Falle  der  Unmündigkeit  des  Regenten  oder  einer  andern  Verhinderung
des  Regierungsantritts  ist  dieselbe  Versicherung  von  dem  Verweser  der  Regierung
(dem  Administrator?)  für  die  Zeit  seiner  Verwaltung  auszustellen.

Transitorische  Bestimmung.

$  70.  Bis  zur  Publikation  der  neuen  Geschäftsordnung‘  für  den  Landtag
bewendet  es,  was  die  Wahl  des  Präsidenten  anbelangt,  bei  den  diesfalls  zeither  bestandenen
  Bestimmungen  im  $  4  des  Gesetzes  über  den  Vorstand  und  die  Versammlung
des  Landtages  vom  18.  November  1848.

ı  Anlage  A  (Allgemeiner  Staatsdienereid)  und  Anlage  B  (Richtereid)  zum  Gesetz  vom
8.  März  1850:  A.  Ich  schwöre  hiermit,  daß  ich  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,
treu  und  gehorsam  sein,  die  Verfassung  mit  strengster  Gewissenhaftigkeit  halten  und  beachten,
das  mir  übertragene,  sowie  jedes  mir  noch  zu  übertragende  Amt,  auch  alle  mit  jenem  oder  diesem
verbundene  und  daneben  mir  aufgetragene  Geschäfte  nach  meinem  besten  Willen  und  Gewissen
gesetzmäßig  verwalten  und  mich  in  allen  Beziehungen  so  verhalten  will,  wie  es  einem  redlichen,
ehrliebenden  und  treuen  Staatsdiener  zukommt;  so  wahr  mir  Gott  helfe!  B.  Ich  schwöre  hiermit,
daß  ich  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  treu  und  gehorsam  sein,  die  Verfassung
mit  strengster  Gewissenhaftigkeit  halten  und  beachten,  das  mir  übertragene,  sowie  jedes  mir  noch
zu  übertragende  Amt,  auch  alle  damit  verbundenen  Geschäfte  nach  meinem  besten  Wissen  und
‚Gewissen  gesetzmäßig  verwalten,  insbesondere  bei  Ausübung  des  Richteramtes  Jedem  ohne  Ansehen
  der  Person  gleiches  Recht  angedeihen  und  mich  davon  durch  keinerlei  Rücksicht  abhalten
lassen,  auch  mich  in  allen  Beziehungen  so  verhalten  will,  wie  es  einem  redlichen,  ehrliebenden
und  treuen  Staatsdiener  zukommt;  so  wahr  mir  Gott  helfe!

®  Art.  74,  75  der  Reichsverfassung.  Vgl.  $$  81  Ziffer  2,  82—86,  93,  105—109  und  331  ff.
StGB.

®  Administrator  ist  der  älteste  Agnat,  wenn  nicht  durch  letztwillige  Verfügung  ein  anderer
berufen  ist.  In  andern  Fällen  bestimmt  der  Großherzog  selbst  seinen  Vertreter,  oder  es  führt
der  volljährige  Erbgroßherzog  und  in  dessen  Verhinderung  das  Gesamtstaatsministerium  die  Stellvertretung.


%  Jetzt  Geschäftsordnung  vom  1.  März  1878.