I.  Europa.  407  24.  Sachsen-Altenburg.

24.  Sachsen-Altenbureg.

Von  Herrn  Geheimen  Regierungsrat  GEIER,  vortragendem  Rat  im  Herzoglichen  Staateministerium
  in  Altenburg.

Das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg  gehört  als  13.  von  26  Staaten  zum  Deutschen  Reiche,
in  welchem  es  durch  einen  Reichstagsabgeordneten  vertreten  ist  und  eine  Stimme  im  Bundesrate
  hat.  Es  besteht  aus  zwei  durch  das  Fürstentum  Reuß  j.  L.  voneinander  getrennten  Gebietsteilen,
  dem  Ost-  und  dem  Westkreis;  es  umfaßt  eine  Fläche  von  1323,52  ha  und  hat  206  508  Einwohner
  in  10  Städten  und  428  Dörfern.  Es  bildet  einen  Landgerichtsbezirk  mit  7  Amtsgerichten.
Das  platte  Land  ist  in  3  Landratsamtsbezirke  geteilt.

Sein  gegenwärtiger  Territorialbestand  beruht  auf  dem  Teilungsvertrage  vom  12./15.  November
  1826,  in  welchem  die  Herzoglichen  Häuser  Sachsen-Hildburghausen,  Saohsen-Coburg-Saalfeld
  und  Sachsen-Meiningen  als  Speziallinien  des  Herzoglich  Gothaischen  Gesamthauses
nach  dem  Erlöschen  der  Sachsen-Gothaischen  Speziallinie  über  die  Nachfolge  in  die  Herzogtümer
  Sachsen-Gothe  und  Sachsen-Altenburg  sich  verglichen  (vgl.  Höchstes  Überweisungs-  und
Besitznahme-Patent  v.  15.  11.  1826  (Gesetzsamml.  S.  49).

Die  Sachsen-Altenburgischen  Lande  gehörten  bis  zum  Leipziger  Vertrag  vom  26.  8.  1485
zu  den  Stammländern  des  Meißenisch-Sächsischen  Hauses.  Durch  diesen  Vertrag  bzw.  durch
den  Naumburger  Vertrag  vom  24.  2.  1554  gelangten  sie  an  die  Ernestinische  Linie,  bei  welcher
sie  seitdem  verblieben  sind.  Sie  erscheinen  seit  1603,  wo  vertragsmäßig  die  Weimarische  Seite
der  Ernestinischen  Linie  gebildet  wurde,  als  besonderes  Fürstentum.  Nach  Erlöschen  des  älteren
Sachsen-Altenburgischen  Fürstenhauses  im  Jahre  1672  gelangte  Sachsen-Altenburg  durch  Vergleich
  vom  16.  5.  1672  zwischen  den  sich  um  die  Sukzession  streitenden  Weimarischen  und  Gothaischen
  Linien  an  Herzog  Ernst  den  Frommen  zu  Gotha,  und  nachdem  nach  dessen  Tode  (1675)
wiederum  verschiedene  Teilungen  stattgefunden  hatten,  auch  die  7  Linien  der  Söhne  Ernst  des
Frommen  im  Jahre  1825  bis  auf  3  ausgestorben  waren,  infolge  des  oben  erwähnten  Vertrages
vom  12./15.  November  1826  als  selbständiges  Herzogtum  an  den  Herzog  Friedrich,  den  Gründer
der  neuen  Linie  Sachsen-Altenburg.

Vgl.  das  Nähere  bei  Sonnenkalb,  Staatsrecht  des  Herzogtums  Sachsen-Altenburg  (genauer
Titel  in  Bem.  9).

Herzog  Friedrich  regierte  bis  1834.  Ihm  folgte  Herzog  Joseph  von  1834  bis  1848,  Herzog
Georg  1848  bis  1853,  Herzog  Ernst  I.  1853  bis  1908;  jetzt  regiert  seit  7.  2.  1908  dessen  Neffe  Herzog
Ernst  II.

Als  Staatsverfassung  gilt  das  nachstehend  abgedruckte  Grundgesetz,  welches  in  bezug
auf  die  Organisation  der  höheren  Staatsbehörden  insbesondere  ergänzt  wird  durch  die  Gesetze
vom  14.  3.  1866  (Gesetzzamm!.  S.  5)  und  vom  24.  8.  1869  (Gesetzessamml.  S.  144)  über  die  Kompetenzen
  des  Ministeriums.  Es  bestehen  unter  dem  Gesamtministerium  als  Landeszentralbehörde
die  Ministerialabteilungen  I  (Hzgl.  Haus,  Auswärtiges,  Kultus,  Militärsachen),  II  (Justiz),  III
(Inneres),  IV  (Finanzen).

Das  Grundgesetz  ist,  wie  in  den  zahlreichen  Bemerkungen  zu  demselben  nachstehend  des
Näheren  begründet  ist,  in  vielen  Bstimmungen  veraltet  bzw.  erledigt  und  aufgehoben,  durch  die
Landesgesetzgebung  und  nach  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Reichs  namentlich
auch  durch  die  Bundes-  bzw.  Reichsgesetzgebung.  Vollständig  veraltete  bzw.  aufgehobene  Vorschriften
  sind,  —  soweit  sie  mit  Rücksicht  auf  den  Zusammenhang  nicht  ganz  woggelassen  werden
konnten,  in[  ]  gesetzt,  andere  Bestimmungen,  welche  nur  als  teilweise  veraltet  bezeichnet  werden
konnten  oder  nur  noch  akadeınische  Bedeutung  besitzen,  in  (  )  wiedergegeben.  Seit  dem  Jahre
1821  erscheint  die  Gesetzsammlung  für  das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg,  zu  welcher  zur  Feststellung
  des  jetzt  noch  Geltenden  ein  ausführlicher  Wegweiser,  auf  amtliche  Anregung  bearbeitet
vom  Geheimen  Regierungsrat  Geier  in  Altenburg  (2.  Auflage  1901,  Altenburg,  Expedition  der

Gesetzsammlung)  erschienen  ist.