I.  Europa.  408  24.  Sachsen-Altenburg.

Grundgesetz  für  das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg
vom  29.  April  1831.
(Altenb.  Ges.-Samml.  1831,  S.  71  ff.)

Erste  Abteilung.
Von  dem  Herzogtume,  dem  Landesherrn  und  dem  herzoglichen  Hause.

I.  Abschnitt.  Herzogtum.

$  1.  Das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg  bildet  in  seinen,  durch  die  Teilungsverträge
  im  Gesamthause  Sachsen  bis  jetzt  bestimmten  und  durch  künftige  Verträge
  in  solchem  oder  mit  fremden  Staaten  noch  zu  bestimmenden  einzelnen  Bestandteilen
  ein  staatsrechtliches,  zur  Teilnahme  an  einer  und  derselben  Verfassung  vereinigtes
  Ganzes.

$  2.  Von  dem  hierunter  begriffenen  staatsrechtlichen  Gebiete  kann  kein  Teil
veräußert  werden.

Bei  vorkommenden  Erbteilungen  im  Gesamthause  Sachsen  finden  jedoch  die
Grundsätze  des  Gesamthauses  Anwendung.

Wenn  zur  Ausgleichung  mit  den  Nachbarstaaten  wegen  bestehender  Grenzstreitigkeiten,
  Hoheits-  und  anderer  Irrungen  ein  Austausch  kleinerer  Gebietsteile
sich  als  rätlich  oder  unvermeidlich  darstellt  und  dabei  Abtretung  von  Wohnsitzen
mit  Untertanen  oder  von  Domanialeigentum  beabsichtigt  wird,  so  geht  der  landesherrlichen
  Genehmigung  eines  solchen  Vertrags  die  Vernehmlassung  der  [Landesdeputation!]
  voraus.

$  3.  Der  jetzige  Bestand  des  Landes,  (der  Domänen  und  Schlösser?)  —  (mit
Ausnahme  der  vom  jetzigen  Regenten  oder  dessen  Nachfolgern  aus  Schatullmitteln
etwa  geschehenen  oder  künftig  geschehenden  Anschaffungen)  —,  erbt  ungeschmälert
in  der  Staatserbfolge  der  Herzoglichen  Speziallinie  Sachsen-Altenburg  fort.  Unter
keinem  Vorwande  kann  jemals  ein  —  nicht  erweislich  aus  solchen  Schatullmitteln
erworbener  —  Teil,  wenn  er  auch  noch  so  gering  wäre,  während  der  Dauer  des  jetzigen
Spezialhauses,  zugunsten  eines  Allodialerben  gegen  den  Regierungsnachfolger  in
Anspruch  genommen  werden.  Eine  Schatull-  oder  Privatbesitzung  kann  nie  der
Landeshoheit  entzogen  werden.

II.  Abschnitt.  Der  Landesherr.?

$  4.  Der  Herzog  ist  als  souveräner  Landesherr  das  Oberhaupt  des  Staates,
vereinigt  in  sich  die  gesamte,  ungeteilte  Staatsgewalt,  und  übt  sie  unter  den  in  der
Verfassungsurkunde  festgesetzten  Bestimmungen  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.  Er  kann  den  Sitz  der  Regierung  in
keinem  Falle  außerhalb  des  Staates  verlegen.

ı  Vgl.  Bem.  zu  $$  249  ff.

%  Das  Domänenvermögen,  wozu  auch  die  Schlösser  gehören,  ist  jetzt  zwischen  Land-  und
Herzoglichem  Hause  geteilt;  s.  des  Näheren  die  Bem.  zu  $  18.

®  Laut  Patents  vom  20.  4.  1844  (Gesetzsamml.  S.  10)  führt  der  Landesherr  das  Prädikat
„Hoheit“,  ebenso  dessen  Gemahlin,  die  direkten  Nachkommen  in  erster  Generation  und  der  präsumtive
  Regierungsnachfolger.