I.  Europa.  410  24.  Sachsen-Altenburg.

Hierdurch  wird  jedoch  die  Mitwirkung  der  Landstände  des  Herzogtums  in
Ansehung  der  Aufbringung  der  Mittel  zur  Erfüllung  der  Bundesverbindlichkeiten,
insoweit  dieselbe  verfassungsmäßig  begründet  ist  ($  204),  nicht  ausgeschlossen.]

IV.  Abschnitt.  Nachfolger  in  der  Regierung.

$  13.  Die  Nachfolge  in  der  Regierung  des  Herzogtums  ist,  vermöge  der  Primogeniturordnung
  vom  24.  Juni  1703  und  der  letztwilligen  Verordnung  vom  11.  Januar
1705,  erblich  in  der  geraden  leiblichen  und  gesetzmäßigen  Nachkommenschaft  des
jetzt  regierenden  Herzogs  vom  Mannsstamme,  nach  den  Grundgesetzen  des  Erstgeburtsrechts
  und  der  Linealordnung;  —  dergestalt,  daB  beim  Erlöschen  der  regierenden
Linie  jederzeit  der  nächsten  Linie  und  in  derselben  dem  Erstgeborenen  und  dessen
männlicher  Nachkommenschaft  der  Vorzug  gebührt.

Hiernach  bestimmt  sich  in  dem  Herzoglichen  Spezialhause  die  Staatserbfolge
auch  bei  allen  künftig  demselben  anfallenden  Landen  und  Besitzungen  in  allen  und
jeden  Sukzessionsfällen,  für  welche  übrigens  die  Verträge  und  das  Herkommen  in
dem  Sächsischen  Gesamthause  der  Ernestinischen  und  der  Albertinischen  Hauptlinie
die  Richtschnur  geben.

Dabei  wird  zugleich  bestimmt,  daß  eine  Übertragung  der  Landeschulden  von  der
neuen  Erwerbung  auf  die  Herzoglichen  Hauptlande  nicht  ohne  landschaftliche  Zustimmung
  erfolgen  könne.

$  14.  Die  Regentenhandlungen  des  Vorfahrers  sind  von  dem  Landesnachfolger
anzuerkennen  und  zu  vertreten,  sofern  sie  ohne  Überschreitung  der  verfassungsmäßigen
  und  hausgesetzlichen  Befugnis  unternommen  wurden.

V.  Abschnitt.  Volljährigkeit.  Vormundschaft.
$  15.  Der  Herzog  und  sämtliche  Prinzen  des  Herzoglichen  Hauses  werden  mit
dem  zurückgelegten  21.  Lebensjahre  großjährig  und  beziehungsweise  regierungsfähig.

Den  Prinzen  des  Hauses  kann  der  regierende  Herzog,  auf  Ansuchen  ihres  bisherigen
  oder  hierzu  besonders  bestellten  Vormundes,  die  Großjährigkeit  erteilen,
wenn  sie  wenigstens  das  18.  Jahr  ihres  Alters  erfüllt  haben.

Der  Herzog  selbst  kann  von  dem,  an  Jahren  ältesten  regierenden  Herrn  des
Sächsischen  Gesamthauses  aller  Linien,  nach  zurückgelegtem  18.  Lebensjahre,  unter
Zustimmung  der  bisherigen  Vormundschaft  und  Regentschaft,  für  großjährig  erklärt
werden.

$  16.  Während  der  Minderjährigkeit  des  Landesnachfolgers  wird,  im  Falle  von
dem  verstorbenen  Regenten  nicht  deshalb  besondere  Bestimmungen  getroffen  worden
sind,  die  Vormundschaft  und  Regentschaft  geführt  zunächst  von  der  leiblichen  Mutter,
und,  (wenn  diese  sich  nicht  mehr  am  Leben  befindet  oder  anderweit  vermählt  oder
sonst  verhindert  ist),  von  dem  den  Jahren  nach  ältesten  volljährigen  Prinzen  unter
den  Agnaten  im  Herzoglichen  Hause,  und,  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  vom
ältesten  regierenden  Herrn  im  Gesamthause  Sachsen,  Gothaischer  Linie.

$  17.  Der  Vormundschaft  steht  ein  aus  mindestens  drei  Mitgliedern  bestehendes
Ministerium  als  Regentschaftsrat  zur  Seite,  welchen  dieselbe  in  allen  Regierungsangelegenheiten
  zu  Rate  zu  ziehen  hat.