I.  Europa.  411  24.  Sachsen-Altenburg.

Wenn  in  dieser  Hinsicht  von  dem  verstorbenen  Landesherrn  keine  Anordnung
getroffen  ist,  so  tritt  das  bisherige  Ministerium  desselben  in  den  Regentschaftsrat  ein.
Letzterer  führt  zugleich  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Privateinkünfte
und  des  Privatvermögens  des  minderjährigen  Herzogs  und  über  die  Rechnungsführung

  dabei.

VI.  Abschnitt.  [Domanialvermögen.]!  Familienprivatgut.
Schatullgut.  Zivilliste.

$  181.  [Das  jetzige  und  künftige  Domänenvermögen  an  Gebäuden,  Kammergütern,
  Waldungen,  liegenden  Gründen,  Erbzinsen,  Lehngeldern  und  andern  aus  der
Grundherrlichkeit  fließenden  Renten  und  Gerechtsamen  usw.  auch  Regalien,  ist
Eigentum  des  Herzoglichen  Hauses  und  erbt  in  demselben,  nach  den  Bestimmungen
des  $  3  fort.  Insofern  die  Domänenverwaltung  einen  Teil  der  Finanzverwaltung
bildet,  ordnet  sie  sich  nach  den,  in  der  zweiten  Beilage  des  Grundgesetzes  ausgesprochenen
  Grundsätzen.

Auf  den  reinen  Ertrag  der  in  die  landesherrliche  Kammer  fließenden  gesamten
Einkünfte,  und  der  gegenwärtig  ihr  zugehenden,  der  landschaftlichen  Bewilligung
unterliegenden,  Kammerhilfe  wird  die  Deckung  der  Kosten  der  Hofhaltung  des
Landesherrn  und  der  Unterhaltung  der  Herzoglichen  Familie  verwiesen,  wie  solche  in
ihrem  Gesamtbetrage,  der  Zivilliste,  durch  die  verfassungsmäßige  Verhandlung  über
den  Kammeretat  festgesetzt  werden.]

$  19.  Dem  regierenden  Herzog  steht  das  Recht  zu,  innerhalb  des  Umfangs
der  [Zivilliste?]  auf  die  Dauer  seiner  Regierung  zu  bestimmen,  in  welcher  Summe
hiervon  für  den  Unterhalt  oder  die  Privatkasse  jedes  einzelnen  selbständigen  Familienglieds
  ein  gewisser  jährlicher  Betrag  ausgeschieden  werden  soll.  Er  ist  hierbei  nur
an  diejenigen  Rücksichten  gebunden,  welche  die  Natur  der  Sache  in  Hinsicht  auf  das
Verhältnis  der  Zahl  der  zu  berücksichtigenden  Familienglieder  zum  Gesamtaufwande
des  Herzoglichen  Hauses  erheischt.

Apanagen,  die  der  Vorfahrer  den  Agnaten  des  neuen  Regenten  in  Gemäßheit
des  eben  gedachten  Grundsatzes  ausgesetzt  hat,  können  von  dem  letzteren  nicht
gemindert  werden.

1  Das  gesamte  Domanialvermögen  ist  zwischen  dem  Herzoglichen  Hause  und  dem  Lande
durch  agnatisch  genehmigten,  als  Gesetz  publizierten  Vertrag  vom  29.  4.  1874  (Gesetzsamml.
8.  9)  jetzt  dergestalt  geteilt,  daß  das  Herzogliche  Haus  zwei  Dritteile,  das  Land  ein  Doitteil  erhielt.
Der  Anteil  des  Herzoglichen  Hauses  am  Domänenvermögen  ist  volles  Privateigentum  desselben
geworden  und  hat  unter  dem  Namen  „Domänenfideikommiß  des  Herzoglichen  Hauses  Sachsen-Altenburg‘
  die  Eigenschaft  eines  Haus-  und  Familienfideikommisses,  aus  dessen  Erträgnissen
alle  Leistungen  zu  erfüllen  sind,  welche  bisher  auf  die  Zivilliste  verwiesen  waren  oder  dem  Lande
für  die  Hofhaltung  des  regierenden  Herzogs  und  für  die  Unterhaltung  der  Herzoglichen  Familie
sonst  noch  oblagen.  (S.  das  Nähere  bei  Sonnenkalb,  Staatsrecht  des  Herzogtums  Sachsen-Altenburg
  in  Marquardsens  Handbuch  des  öffentlichen  Rechtes  III.  2  II.  S.  67,  68).  Hierdurch  erledigt
sich  $  18.

*  An  Stelle  der  Zivilliste  sind  jetzt  die  Erträgnisse  des  Domänenfideikommisses  getreten
(s.  Bem.  zu  $  18).

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