I.  Europa.  412  24.  Sachsen-Altenburg.

$  20.  Das  Herzogliche  Haus  besitzt  als  Privateigentum  Fideikommißkapitalien,
namentlich  das  Josephinische  Fideikommiß.  In  Ansehung  des  Stammes  und  der
Benutzung  dieser  Kapitalien  bestehen  besondere  Vorschriften,  welche  unabhängig
sind  von  einer  zuwiderlaufenden  Verfügung  des  jeweiligen  Nutznießers.

$  21.  Hiervon  verschieden,  bildet  dasjenige,  was  der  regierende  Herzog  aus  dem
Gesamtbetrage  der  [Zivilliste!]  für  seine  Person,  oder  als  Nutznießer  der  eben  genannten
Fideikommißkapitalien,  bezieht,  oder  was  er  sonst  außer  der  Staatserbfolge,  durch
Erbschaft,  Testament  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  nach  privatrechtlichen
Titeln  erwirbt,  die  Herzoglichen  Schatulleinkünfte  und  das  Schatullgut.

$  22.  Die  Schatulleinkünfte  und  das  Schatullgut  stehen  unter  der  unbeschränkten
Disposition  des  Souveräns  und  werden  nach  privatrechtlichen  Grundsätzen  beurteilt.
Privatschulden  des  Landesherrn  können  nur  gegen  die  Herzogliche  Schatulle  —  nicht
also  auch  gegen  das  Fideikommiß  —  geltend  gemacht  werden;  und  der  Regierungsnachfolger
  ist  für  solche  nur  insoweit  verbindlich,  als  das  von  dem  Vorgänger  erworbene
und  von  ihm  hinterlassene  Schatullvermögen  reicht.

Auch  durch  Testamente,  Schenkungen  und  Vermächtnisse  kann  nur  über  das
Schatullgut  gültig  verfügt  werden.

In  Ermangelung  einer  letztwilligen  Verfügung  findet  in  das  zurückgelassene
Schatullvermögen  des  Regenten  (die  Intestaterbfolge  nach  deren  landesgesetzlicher
Bestimmung  statt?).

Vo.  Abschnitt.  Gemahlin  des  Landesherrn.

$  23.  Die  Gemahlin  des  Herzogs  führt  den  Titel  und  das  Wappen  ihres  Gemahls.
Sie  hat  den  Rang  vor  allen  übrigen  Gliedern  der  Familie,  unmittelbar  nach  dem
Regenten.

Die  Einkünfte  derselben  an  Zinsen  von  der  Morgengabe,  an  Nadelgeldern  und
Renten  des  Paraphernalvermögens  werden  durch  den  Inhalt  der  Ehepakten  bestimmt.
Die  Nadelgelder  machen  einen  Teil  [der  Zivilliste?]  des  Herzoglichen  Hauses  aus.

$  24.  Der  Betrag  und  die  Verhältnisse  des  Wittums  der  Gemahlin  des  Herzogs,
sowie  der  Witwensitz  wird  ebenfalls  zunächst  durch  den  Inhalt  der  Ehepakten  bestimmt.
  Das  Wittum  kommt  mit  dem  Eintritte  des  Falls  in  diesem  vertragsmäßig
festgesetzten  Betrage  ohne  weiteres  in  der  [Zivilliste?]  des  Herzoglichen  Hauses  in
Ansatz.

[Zu  dessen  Sicherstellung  bedarf  es  daher,  insofern  die  ganze  Zivilliste  mit  dem
übrigen  gesamten  Kammeretat  unter  landschaftlicher  Gewährleistung  steht,  keiner

besonderen  Anweisung  der  Renten  eines  bestimmten  Domänengrundstücks  oder
Amtsbezirks.*  5]

1  Vgl.  Bem.  zu  $  19.

®  An  Stelle  der  landesgesetzlichen  Bestimmungen  dürften  die  Bestimmungen  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  über  die  gesetzliche  Erbfolge  getreten  sein.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  19.

*  Vgl.  Bem.  zu  $  19.

s  Vgl.  Bem.  zu  $  18.