I.  Europa.  413  24.  Sachsen-Altenburg.

[Wegen  des  eintretenden  Wittums  kann  die  bestehende  Zivilliste  nicht  ohne
landschaftliche  Zustimmung  erhöht  werden,  und  es  ist  daher  bei  Abfassung  von  Ehepakten
  hierauf  jederzeit  Rücksicht  zu  nehmen!  2.  ]

VII.  Abschnitt.  Erbprinz.  Nachgeborene  Prinzen  und  Prinzessinnen.

$  25.  Das  Einkommen  des  Erbprinzen  und  der  Bedarf  seines  Hauses  wird
jedesmal  durch  einen  besondern  Ansatz  in  der  [Zivilliste!]  festgesetzt  ($  19).

$  26.  Die  Apanage  der  nachgebornen  Söhne  des  regierenden  Herrn  unterliegt
keiner  bestimmten  hausgesetzlichen  Norm,  indem  in  Gemäßheit  der  Primogeniturordnung
  jedem  regierenden  Herrn  freisteht,  dieselbe  je  nach  der  Zahl  seiner  Söhne
und  dem  Stande  der  Finanzverhältnisse  des  Herzoglichen  Hauses,  ohne  Rücksicht
auf  frühere  Beispiele,  nach  väterlichem  Ermessen  festzustellen,  so  hoch,  als  die  Umstände
es  zulassen  oder  gebieten.

[Da  die  Apanagen  in  der  Gesamtsumme  der  [Zivilliste]  mitbegriffen  werden,
so  kann  der  jedesmalige  Stand  von  einer  Finanzperiode  ($  203)  zur  andern  nicht
erhöht  werden,  und  jede  Erhöhung,  insofern  dadurch  die  Zivilliste  überhaupt  erhöht
wird,  ist  von  landschaftlicher  Zustimmung  abhängig.!  ?]

Künftig  bewilligte  Apanagen  können  nur  mit  Zustimmung  des  Regenten  außerhalb
  des  Herzogtums  verzehrt  werden.

$  27.  Solange  der  Vater  am  Leben  ist,  führt  in  der  Regel  kein  nachgeborner
Prinz,  der  nicht  —  (sei  es  durch  Annahme  eines  auswärtigen  Dienstverhältnisses
oder  sonst)  —  eigene  hinreichende  Einkünfte  erworben  hat,  eine  besondere  Hofhaltung
außer  in  dem  Fall  seiner  Vermählung.

&amp;$  28.  Kein  Prinz  und  keine  Prinzessin  des  Hauses  kann  ohne  Genehmigung
des  regierenden  Herrn  zu  einer  Vermählung  schreiten.

Alle  von  den  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Herzoglichen  Hauses  geschlossenen
Eheverträge  sind  nichtig,  wenn  sie  die  Bestätigung  des  regierenden  Herzogs  nicht
erhalten  haben.

Eine,  ohne  dessen  förmliche  Einwilligung  geschlossene  Ehe  eines  Mitglieds  des
Herzoglichen  Hauses  hat  daher  in  Beziehung  auf  Stand,  Titel  und  Wappen  desselben
keine  rechtliche  Wirkung.

Eben  so  wenig  können  daraus  auf  Staatserbfolge,  Apanage,  Aussteuer,  Wittum
Ansprüche  gemacht  werden.  Die  aus  solcher  Ehe  erzeugten  Kinder  oder  deren
Mutter  haben  während  des  Prinzen  Leben  nur  eine  Alimentation  aus  dessen  eignem
Vermögen  zu  fordern.  Im  Falle  derselbe  ohne  Testament  stirbt,  bekommen  die  hinterlassenen
  Kinder  mit  ihrer  Mutter  zusammen  den  sechsten  oder  den  vierten  Erbanteil
an  dem  Privatvermögen,  je  nachdem  der  Verstorbene  auch  legitime  Kinder  einer  andern
Ehe  hinterläßt  oder  nicht  hinterläßt.

$  29.  Wenn  sich  ein  apanagierter  Prinz  mit  Genehmigung  des  regierenden
Herzogs  vermählt,  wird  ihm  ein  Schloß  oder  ein  Haus,  so  gut  es  vorhanden  ist,  zur
Bewohnung  übergeben.

!  Vgl.  Bem.  zu  $  18.
®  Vgl.  Bem.  zu  $  19.