I.  Europa.  414  24.  Sachsen-  Altenburg.

Dessen  erste  Herstellung  in  brauchbaren  Stand  an  Dach  und  Mauern  und  übrigen
Eingebäuden  erfolgt  aus  [Kammermitteln!],  auf  welche  auch  jeder,  wegen  der  Festigkeit,
  Sicherheit  und  allgemeinen  Brauchbarkeit  des  Gebäudes  unumgänglich  erforderliche
  Erhaltungsaufwand  verwiesen  bleibt.  Alle,  zur  weitern  innern  Einrichtung
  oder  zur  Verschönerung  und  Verzierung  dienlichen  Herstellungen  hat  der
apanagierte  Prinz  aus  eigenen  Mitteln  bewirken  zu  lassen  und  zu  unterhalten.

&amp;  30.  Wenn  ein  apanagierter  Prinz  mit  Hinterlassung  von  männlichen  gesetzmäßigen
  Leibeserben  stirbt,  so  geht  dessen  Apanage  zunächst  auf  dessen  Linie  über.
Im  Falle  in  den  Ehepakten  die  Einzahlung  eines  Heiratsgutes  und  zugunsten  des  Herzoglichen
  Hauses,  Verzicht  auf  dessen  Rückfall  bedungen  und  zugestanden  worden  ist,
so  erhält  die  fürstliche  Witwe  eines  apanagierten  Prinzen  auf  ihre  Lebenszeit  oder  bis
zu  einer  anderweiten  Vermählung  die  eine  Hälfte  der  Apanage  ihres  Gemahls  als
Leibgeding  oder  Wittum;  die  andere  Hälfte  dient  zum  Unterhalt  der  vorhandenen
Prinzen  und  Prinzessinnen.

Ist  ein  apanagierter  Herr  ohne  männliche  Leibeserben  verstorben,  so  soll  die  ihm
ausgesetzte  Apanage  nach  dem  Ableben  seiner  Witwe  und  seiner  unverheirsteten
Prinzessinnen  Töchter  auf  die  aus  seiner  Speziallinie  abstammenden  Prinzen,  solange
einer  in  derselben  vorhanden  ist,  forterben;  sie  fällt  dagegen  an  den  regierenden
  Herrn  zurück,  wenn  in  dieser  Speziallinie  der  Mannesstamm  ganz  erloschen
ist,  ohne  sodann  den  übrigen  Apanagierten  aus  andern  Speziallinien  zuzuwach3en.
Eben  dasselbe  tritt  ein,  wenn  ein  apanagierter  Prinz  unverheiratet  oder  kinderlos
und  ohne  Hinterlassung  einer  fürstlichen  Witwe  stirbt.

$  31.  Wenn  dem  Herzoglichen  Hause  durch  Erbfälle  ein  ansehnlicher  Landesoder
  sonstiger  Vermögenszuwachs  zuteil  würde,  so  ist  der,  vermöge  des  Erstgeburtsrechts
  in  dessen  Besitz  kommende  regierende  Herr  verbunden,  den  eben  vorhandenen
apanagierten  Prinzen  eine  Zulage  der  gesamten  Apanagegelder  nach  Verhältnis  des
Zuwachses,  welcher  der  [Zivilliste®]  überhaupt  aus  der  neuen  Erwerbung  zuteil  wird,
zu  verwilligen.

$  32.  Die  unvermählten  Prinzessinnen  des  regierenden  Herrn  genießen  bis
zum  Tode  ihrer  Eltern  freie  Wohnung  und  freien  Lebensunterhalt  in  der  Familie
und  Hofhaltung  ihres  Vaters  oder  ihrer  Mutter.  Zu  ihren  persönlichen  Ausgaben
für  Garderobe,  Geschenke,  milde  Gaben  und  dergl.  wird  ihnen  unter  der  [Zivilliste?]  des
Herzoglichen  Hauses  ein  angemessenes  Nadelgeld  vom  Zeitpunkt  ihrer  völlig  beendigten
Erziehung  an  ausgesetzt.

Nach  ihrer  Eltern  Ableben  ist  der  Landesnachfolger  verbunden,  den  volljährigen
Prinzessinnen  des  verstorbenen  Herzogs  auf  Verlangen  eine  Wohnungseinrichtung  in
einem  besondern  Teile  des  Herzoglichen  Residenzschlosses  oder  sonst  eine  anständige
freie  Wohnung  im  Lande  zu  gewähren  und  zu  einem  eigenen  Haushalte,  einer  jeden
Prinzessin  den  dritten  Teil  desjenigen  Apanagebetrags  auf  die  [Zivilliste?]  anzuweisen,

i  Vgl.  Bem.  zu  $  18.  Danach  sind  hier  an  Stelle  der  Kammermittel  die  Mittel  des  Domänenfideikommisses
  getreten.
s  Vgl.  Bem.  zu  $  19.