I.  Europa.  415  24.  Sachsen-Altenburg.

weelcher  zur  Zeit  des  Falles  von  den  im  gleichen  Verwandschaftsgrad  zum  Regenten
stehenden  Prinzen  bezogen  wird.

$  33.  [Die  Prinzessinnen  des  Hauses,  sie  seien  Töchter  des  regierenden  Herrn,
des  erstgeborenen  oder  eines  nachgeborenen  Prinzen,  erhalten  bei  ihrer  Vermählung
eine  den  jedesmaligen  finanziellen  Verhältnissen  des  Herzoglichen  Hauses  angemessene
Ausstattung  durch  Heiratsgut  und  Aussteuer,  wozu  eine  besondere  Bewilligung
von  seiten  der  Landstände  in  Anspruch  zu  nehmen  ist.!]

Dagegen  stellt  jede  Prinzessin  bei  Vollziehung  der  Ehepakten  eine  Entsagungsurkunde
  aus,  wodurch  sie  zum  besten  des  männlichen  Stammes  des  Herzoglichen
Hauses  auf  Apanagen,  auf  alle  jetzigen  und  künftigen  Besitztümer  des  Herzoglichen
Hauses,  ingleichen  auf  alle  liegende  und  fahrende,  bewegliche  oder  unbewegliche
Güter,  nichts  davon  ausgenommen,  die  von  Fürstentümern,  Landen  oder  Herrschaften
des  Gesamthauses  Sachsen  aller  Linien  herrühren,  förmlich  und  eidlich  Verzicht  leistet.

IX.  Abschnitt.  Privatrechtliche  Verhältnisse?.,

$  34.  Die  Glieder  des  Herzoglichen  Hauses  sind  bei  Verfügungen  über  ihr-Privatvermögen
  an  die  Beobachtung  der  durch  die  Landesgesetze?  vorgezeichneten
Formen  und  Vorschriften  gebunden;  und  durch  die  (Landesgesetze)*  überhaupt  wird
auch  die  Erbfolge  in  dasselbe  bestimmt.

$  35.  Alle  aus  Eigentums-  und  Vertragsverhältnissen  herrührende,  das  Eigentum
  und  Vermögen  betreffende  Klagen  gegen  ein  Glied  des  Herzoglichen  Hauses
werden  bei  [dem  Landesjustizkollegium®]  angebracht.  Es  muß  jedoch  dem  Regenten
vorher  durch  Einreichung  einer  Abschrift  der  beabsichtigten  Klage  davon  Kunde  gegeben
  werden,  damit  von  demselben  zuvörderst  ein  Versuch  zu  gütlicher  Hinlegung
der  Sache  gemacht  werden  kann.

Für  alle  andere  persönliche  gerichtliche  Angelegenheiten  der  Prinzen  und
Prinzessinnen  des  Hauses,  bestimmt  der  Regent,  nach  den  jedesmaligen  Umständen
des  Falls  das  zu  beobachtende  Verfahren  und  die  Art  und  Weise  der  Entscheidung,

ı  $  33  Absatz  1  ist  ausdrücklich  aufgehoben  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
6.  12.  1849  unter  C  6  (Gesetzsamml.  8.  234).  Über  die  Ausstattungspflicht  der  Prinzessinnen
des  Domänenfideikommisses  sind  jetzt  in  Ermangelung  grundgesetzlicher  Vorschriften  die  Hausgesetze
  und  Observanzen  des  Herzoglichen  Hauses  maßgebend.

®  Die  Reichsprozeßgesetze,  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  und  die  zu  demselben  ergangenen
Ein-  und  Ausführungsgesetze  finden  auf  den  Landesherrn  und  dieMitglieder  der  landesherrlichen
Familie  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  Hausverfassungen  und  Landesgesetze  abweichende
Vorschriften  enthalten.  Sie  sind  als  Zeugen  in  ihrer  Wohnung  zu  vernehmen.  Eide  werden  durch
Unterschreiben  der  Eidesformel  geleistet.

®  Jetzt  dürften  auch  die  durch  die  Reichsgesetze  vorgezeichneten  Formvorschriften  mit
maßgebend  sein.

*  Vgl.  Bem.  zu  $  22.

&amp;  Der  Landesherr  und  die  Mitglieder  des  Herzoglichen  Hauses  haben  in  allen  streitigen  und
nichtstreitigen  Rechtsangelegenheiten,  sofern  nicht  in  $  35  Abs.  2  besondere  Bestimmung  getroffen
ist,  ihren  Gerichtestand  vor  dem  Landgericht  in  Altenburg,  welches  in  den  der  Zuständigkeit
eines  Amtarichters  unterfallenden  Angelegenheiten  einen  Kommissar  bestellt  (s.  $  8  des  Aus
führungsgesetzes  z.  Gerichtsverfassungsgesetz  v.  22.  3.  1879,  Gesetzsamml.  8.  11).