I.  Europa.  416  24.  Sachsen-Altenburg.

nach  vorgängigem  Vortrage  in  einem  Familienrate,  welcher  aus  dem  Herzoge  und  den
anwesenden  volljährigen  unbeteiligten  Prinzen,  unter  Zuziehung  der  Glieder  des
Ministeriums  und  der  ersten  Hofämter,  besteht.

X.  Abschnitt.  Verantwortlichkeit  bei  Regierungshandlungen.

&amp;  36.  Der  Landesherr  selbst  ist  im  Lande  über  alle  äußere  persönliche  Verantwortung
  für  seine  Regierungshandlungen  erhaben.  Er  übt  dieselben  unter  Verantwortlichkeit
  seines  aus  mehreren  Räten  bestehenden  [Ministeriums.!]

Zu  dem  Ende  muß  eine  jede  vom  Landesherrn  und  mit  dessen  Namensunterschrift
ausgehende  Verfügung  in  Regierungssachen  die  Gegenzeichnung  (Kontrasignatur)
eines  Mitgliedes  des  Ministeriums  erhalten,  zum  Beweise,  daß  hierüber  pflichtmäßiger
Vortrag  im  [Geheimen  Rate!)  gehalten  und  die  Gesetzmäßigkeit  des  Beschlusses
erwogen  worden  ist.

$  37.  Die  Verantwortlichkeit  für  jede  gesetzwidrige  Verfügung  haftet  zunächst
auf  demjenigen,  von  welchem  sie  ausgegangen  ist;  Befehle  einer  höhern  Behörde,  selbst
des  Landesherrn,  decken  solche  nur  dann,  wenn  sie  in  gehöriger  Form  von  dem  zuständigen
  (kompetenten)  Obern  ausgegangen  sind,  wodurch  dann  dieser  verantwortlich  wird.

Die  Klage  gegen  höhere  Staatsbeamten  wegen  verfassungswidrig  erteilter  oder
gegengezeichneter  (kontrasignierter)  Befehle  kann,  wenn  nicht  auf  die  von  dem  unmittelbar
  Beteiligten  bei  den  Behörden  und  zuletzt  bei  dem  Landesherrn  geschehenen
Schritte,  die  ihn  benachteiligende  Verfügung  zurückgenommen,  oder  demselben  der
daraus  etwa  bereits  entstandene  erweisliche  Schade  ersetzt  worden  ist,  von  der
Landschaft  erhoben  werden;  jedoch  ist  vor  deren  Erhebung  umständliche  Anzeige
der  Beschwerdepunkte  beim  Landesherrn  zu  machen  und  eine  Erörterung  im  Verwaltungsweg
  zu  veranlassen  ($  216).  Führt  letztere  nicht  zum  Zweck  einer  sachgemäßen
  Schadlosstellung,  so  tritt  der  Rechtsweg  vor  dem  [Oberappellationsgericht
nach  den,  nunmehr  auch  für  das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg  Kraft  erlangenden
Bestimmungen  des  $  39  der  Oberappellationsgerichtsordnung]®  ein.

Zweite  Abteilung.
Allgemeine  Rechte  und  Pflichten  der  Untertanen.

I.  Abschnitt.  Untertanschaft  und  Staatsbürgerrecht?.
&amp;  38%.  (Alle  unter  dem  Rechtsschutze  der  Herzoglichen  Staatsgewalt  vereinigte
Bewohner  des  Herzogtums  Altenburg  sind,  vermöge  einer  ausdrücklichen  oder  stillı

  An  Stelle  des  Ministeriums  und  des  Geheimen  Rates  sind  jetzt  das  Gesamtministerium
und  dessen  einzelne  Abteilungen  nach  Maßgabe  des  Organisationsgesetzes  v.  14.  3.  1866  (Gesetzsarnml.
  8.  5)  getreten.

%  Die  hier  bezeichneten  Zuständigkeiten  sind  jetzt  auf  das  gemeinschaftliche  Thüringische
Oberlandesgericht  in  Jena  übergegangen  (vgl.  $  6  Z.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichteverfassungsgesetz
  vom  22.  3.  1879,  Gesetzsamml.  S.  10).

3  Über  den  jetzigen  Unterschied  zwischen  Landesuntertanen,  eingesessenen  Untertanen,
zeitigen  Untertanen,  zwischen  Landesuntertanschaft  und  Staatsangehörigkeit,  zwischen  Inländern,
Forensen  und  Ausländern  s.  bei  Sonnenkalb  a.  a.  O.  S.  78,79  $  5  unter  I.  Nach  Art.  3  der  Reichsverfassung
  besteht  für  das  Reich  ein  gemeinsames  Indigenat  mit  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige
(Untertan,  Staatsbürger)  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaste  als  Inländer
zu  behandeln  ist  (vgl.  auch  Bem,  1  zu  $  56).