I.  Europa.  417  24.  Sachsen-Altenburg.

schweigenden  Unterwerfung,  als  Untertanen  (Staatsangehörige)  anzusehen  und  stehen
zur  Staatsgewalt  und  dem  Lande,  entweder  als  Landesuntertanen,  in  einem  andauernden,
  oder  als  zeitige  Untertanen,  in  einem  vorübergehenden  Verhältnis  ($  94).  )

&amp;  391,  (Wenn  ein  Landesuntertan  im  Gebiet  des  Herzogtums  ein  eignes
Hauswesen  gründet,  oder  einem  solchen  durch  Ehe  und  elterliche  Gewalt  angehört,
so  hat  er  als  Inländer  und  Einwohner  alle  persönliche  und  dingliche  Rechte  und
Pflichten  eines  Landesuntertan  sowohl  für  seine  und  seiner  Angehörigen  Person,  als  auch
für  sein  Vermögen.

Wenn  aber  jemand  im  Herzogtum  nur  Grundstücke  erwirbt  und  demselben
persönlich-fremd  bleibt,  so  ist  er  als  ausländischer  Grundbesitzer  (Eingesessner,  Forenser
im  weitern  Sinn)  ($  91)  anzusehen.  —)  |

$  401.  (Mit  der  Landesuntertanschaft  ist  das  Staatsbürgerrecht  aufs  engste
verknüpft.  Es  gewährt  dem  damit  Berechtigten  außer  dem  Rechtsschutz  noch  besondere
  staatsrechtliche,  persönliche  Vorzüge  ($  81).)

85  41—43°.

II.  Abschnitt.  Rechte  der  Landesuntertanen,  die  zugleich  Landeseinwohner  sind.

&amp;  44.  Jeder  altenburgische  Landesuntertan,  der  zugleich  Landeseinwohner
($  39)  ist,  hat  ohne  Rücksicht  auf  Stand  und  Geburt  gleiche  Anwartschaft  zu  den
im  Grundgesetz  enthaltenen  stastsbürgerlichen  Rechten  ($  81).  Ebenso  bestimmen
sich  die  mit  der  Landesuntertan-  und  Einwohnerschaft  verbundenen  allgemeinen
Rechte  und  Pflichten  nach  dem  gegenwärtigen  Grundgesetz,  ohne  weitern  Einfluß
des  Standes  oder  der  Geburt.

Rechte  der  inländischen  Landesuntertanen  sind  —  nächst  der  persönlichen
Glaubens-  und  Gewissensfreiheit  ($  129)  —  vorzüglich  folgende:

1.  Rechtsschutz.

$  45.  (Kein  Landesuntertan,  der  zugleich  Landeseinwohner  ist,  soll  in  bürgerlichen
  oder  peinlichen  Rechtssachen,  außer  den  gesetzlich  im  Voraus  bestimmten
Fällen,  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen,  oder  nach  fremden  Gesetzen,  wenn  er
sich  diesen  nicht  selbst  unterworfen  hat,  gerichtet  werden.  Es  darf  daher  in  peinlichen
Rechtssachen  keine  Auslieferung  oder  auch  nur  Stellung  an  ausländische  Gerichte
geschehen,  es  sei  denn  infolge  von  Staatsverträgen  und  der  Gegenseitigkeit,  namentlich
bei  notwendigen  Gegenüberstellungen  (Konfrontstionen)  und  bei  geringeren  Vergehungen
  (als  Forstfrevel  und  dergleichen)?.)  u

!  Vgl.  Bem.  zu  $  38.

s  Vgl.  wegen  des  an  Stelle  des  Heimatsrechtes  jetzt  getretenen  Reichsindigenates  Bem.
zu  $  38.  Die  $$  41  bis  43  regeln  Erwerb  und  Verlust  der  Landesuntertanenschaft,  an  deren  Stelle
jetzt  die  Staateangehörigkeit  getreten  ist.  Der  Inhalt  dieser  Paragraphen  hat  sich  erledigt,  nachdem
  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  jetzt  reichsgesetzlich  erschöpfend  geregelt  ist
(vgl.  das  Bundesgesetz  v.  1.  6.  1870,  BGBl.  S.  355  und  Bem.  zu  $  82.

®  Vgl.  hierzu  $  16  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  Die  hier  behandelten  Fragen  sind
nach  der  für  das  Reich  erfolgten  einheitlichen  Regelung  des  gerichtlichen  Verfahrens,  des  bürgerlichen
  und  des  Strafrechtes  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung,  auch  der  Abschluß  der  Auslieferungsverträge
  ist  jetzt  Sache  des  Reichs  (s.  auch  Bem.  4  zu  $  94).

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