I.  Europa.  418  24.  Sachsen-Altenburg.

[Dem  Oberrichter  steht  es  frei,  Rechtssachen,  die  seiner  Gerichtsbarkeit  zustehen,
zur  Erleichterung  einer  Unterbehörde  auftragsweise  zu  übertragen;  oder  unter  besondern
  Umständen  —  (z.  B.  bei  Verwandtschaft  des  Richters  mit  der  Partei  und  dergleichen)
  —  Rechtssachen  an  ein  anderes  Untergericht  zu  verweisen!.]

(Die  Staatsregierung  ist  befugt,  außerordentliche  Kriminalgerichte,  ingleichen
(auch  für  solche  Personen,  die  nicht  dem  Militär  angehören)  Standgerichte  in  Fällen
offener  Empörung  oder  doch  eines  tätigen  Anstrebens  gegen  die  Staatsgewalt  ohne
weiteres  niederzusetzen?.)

[Sollten  andere,  die  öffentliche  Sicherheit  oder  Wohlfahrt  wesentlich  gefährdende,
aber  minder  dringende  Verhältnisse  obwalten,  so  erfordert  die  Anordnung  von  besondern
  Kriminalgerichten  die  vorherige  Zustimmung  der  Landesdeputation?.]

(In  beiden  Füllen  müssen  die  Kriminalrichter  mit  dem  Richtereid  belegt  sein?.)

$  46.  Das  richterliche  Verfahren  und  Urteil  innerhalb  seiner  gesetzlichen  Form
und  Wirksamkeit  ist  selbständig  und  unabhängig  von  jedem  willkürlichen  Einflusse
der  Staatsregierung.

Wohl  aber  ist  es,  dessen  unbeschadet,  deren  Pflicht,  auf  schnelle,  unparteiische
und  minder-kostspielige  Rechtspflege  zu  sehen  und  hierzu,  vermöge  der  Aufsichtsund
  Disziplinargewalt,  hinzuwirken.

(Jeder  vom  Staate  angestellte  [oder  in  einer  Stadtgemeinde  erwählte  und  von  der
Staatsregierung  bestätigte  ($  121)]  Beamte  einer  Richterbehörde  —  (er  habe  den
Richtereid  oder  den  Eid  als  wirklicher  Aktuarius  geleistet)  —  ist  als  auf  lebenslang
angestellt  zu  betrachten,  und  kann  ohne  richterlichen  Spruch  nicht  entsetzt,  noch
gegen  seinen  Willen  ohne  gleichen  Gehalt  und  Dienststand,  auch  Vergütung  der
Umzugskosten,  auf  eine  andere  Stelle  versetzt  werden  (siehe  auch  $  83)?.)

[In  Ansehung  der  Patrimonialgerichte  soll  künftig  der  Bedacht  auf  die  Vereinigung
  mehrerer  Gerichte  zu  einem  Gerichtsamt,  unter  Fixierung  der  Gerichtsbeamten
  und  deren  ebenmäßiger  lebenslänglicher  Anstellung,  gerichtet  werden‘.  ]

[Über  Kompetenzzweifel  zwischen  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden  entscheidet
die  höchste  Stelle®.)

ı  Das  ist  seit  der  Neuorganisation  der  Gerichtsverfassung  durch  das  Reich  unzulässig.

%  Der  Kaiser  kann  jeden  Teil  des  Reichsgebietes  nach  Maßpmabe  der  Preußischen  Gesetze
über  den  Belagerungszustand  in  Kriegszustand  erklären.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über
Kriegsgerichte  und  Standrochte  sind  nach  $  16  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  aufrecht  erhalten.
Zur  Unterdrückung  eines  ausgebrochenen  Tumultes  und  Aufruhres  ist  nach  $$  4  bis  13  des  Gesetzes
vom  25.  3.  1837  (Gesetzsamml.  S.  52)  die  Ausübung  eines  beschränkten  Belagerungszustandes
mit  den  daran  geknüpften  Folgen  zulässig.  Hiernach  dürften  Abs.  3  und  5  noch  beschränkte
Gültigkeit  beanspruchen,  Abs.  4  aber,  besonders  nach  Wegfall  der  Landesdeputation  (s.  Bem.
zu  $$  249  ff.)  veraltet  sein.

®  Die  Richter  werden  jetzt  ausschließlich  vom  Staate  lebenslänglich  angestellt.  Die  übrigen
Garantien  der  richterlichen  Unabhängigkeit  sind  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  gegeben.

*  Abs.  4  hat  sich  mit  Aufliebung  der  Vatrimonialgerichtsbarkeit  seit  1854  erledigt.

5  Da  ein  Gerichtshof  zur  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten  nicht  vorhanden  ist,
entscheiden  jetzt  die  Gerichte  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  (vgl.  $  17  des  Gerichtsverfassungsgesetzes).
