I.  Europa.  419  84.  Sachsen-Altenburg.

$  47.  Keinem  neuen  Gesetz  darf  rückwirkende  Kraft  beigelegt  werden.

Jedem  Definitivurteile  müssen  Entscheidungsgründe  beigefügt  werden.

&amp;  48.  Dem  Landesherrn  ist  das  Recht  der  Strafmilderung  und  der  gänzlichen
Begnadigung  zuständig  ($  8),  nicht  aber  die  Befugnis  einer  Erhöhung  oder  Erschwerung
der  durch  Richterspruch  zuerkannten  Strafe.  [Sollte  bei  einem  Richterspruch  ein
Kriminalgesetz  übersehen  oder  sachwidrig  angewendet  worden  sein,  so  kann,  entweder
auf  den  Antrag  der  Landesjustizbehörde  oder  nach  deren  eingeholtem  Gutachten,
der  Fiskal  zur  Revisionseinleitung  aufgerufen  werden!.]

Die  Strafe  allgemeiner  Vermögenskonfiskation  findet,  unbeschadet  der  Bestimmungen
  $  55,  nicht  mehr  statt  und  ist  durch  andere  Strafarten  zu  ersetzen.

$  492.  (Sämtliche  Staats-  [und  herrschaftliche]  Kassen  haben  den  Landesuntertanen
  vor  dem  [Justizkollegium]  Recht  zu  geben.

Jeder  gegen  sie  zu  erhebenden  Klage  muß  jedoch  eine  Erörterung  im  Verwaltungswege
  und  eine  [entweder  der  höchsten  Stelle  oder  (insofern  die  Klage  eine
Unterkasse  betrifft),]  der  vorgesetzten  Landesbehörde  derselben  zu  überreichende
geschichtliche  Darlegung  der  Klagbegründung  in  Beschwerdeform  vorausgehen.)

&amp;  50.  [Die  Gemeinden  (Kommunen)  bedürfen  zur  Eröffnung  eines  Prozesses
der  besondern  Erlaubnis  der  Landesregierung,  welche  dieserhalb  eine  kürzliche  Sacherörterung
  vorausgehen  läßt  ($  125).?]

2.  FreiheitderPerson.  GesetzlicheEntfernungvonPrivatzwangsverhältnissen
  für  Personund  Eigentum.

&amp;  51.°%  (Kein  Landesuntertan  darf  verhaftet  werden,  als  infolge  des  durch
Tatgründe  sich  rechtfertigenden  Verdachts  eines  verübten  Verbrechens,  oder  sonst
aus  gesetzmäßigen  Rücksichten.  Er  muß  schon  Tags  nach  seiner  Verhaftung,  oder
doch  sobald  es  nur  immer  die  vorher  erforderliche  Feststellung  des  Tatbestandes
zuläßt,  verhört  und  von  dem  Grund  seiner  Freiheitsberaubung  in  Kenntnis  gesetzt
werden.*)  [Bleibt  er  länger  als  dreimal  24  Stunden  ohne  Verhör  in  Haft,  so  unterliegt
der  Richter  für  jeden  nicht  gerechtfertigten  Tag  der  Verzögerung  der  Sachsenbuße.°]

ı  Eine  solche  Revisions-Einleitung  ist  nach  der  Reichs-Strafprozeßordnung  nicht  mehr

%  Nach  $  26  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  22.  3.  1879
(Gesetzsammi.  8.  14)  ist  für  gewisse  Ansprüche  gegen  den  Staatsfiskus  das  Landgericht  ausschließlich
  zuständig.  Bei  Ansprüchen  der  Beamten  aus  ihrem  Dienstverhältnisse  gegen  den
Staatafiskus  muß  eine  Entscheidung  des  Gesamtministeriums  vorangehen  (vgl.  Gesetz  v.  26.2.1886
—  Gesetzsammi.  8.  35—  $$  127  bis  129).  Im  übrigen  kann  $  49  keine  Gültigkeit  mehr  beanspeuchen.


3  Über  Führung  der  Gemeindeprozesse  treffen  jetzt  die  Städte-  und  die  Dorfordnung  anderwate
  Bestimmungen.

®  Die  Frage  der  Verhaftung  ist  jetzt  reichsgesetzlich  geregelt  (vgl.  wegen  der  Verhaftung
in  Strafsachen  die  Reichs-StrafprozeBordnung,  wegen  der  Verhaftung  zur  Abnahme  des  Offenbarungseides
  die  Reichszivilprozeßordnung,  wegen  Haft  zur  Handhabung  der  Sitzungspolizei  das
Gerichtsverfassungsgesetz).

%  Die  Sachsenbuße  ist  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  weggefallen  ;
an  ihre  Stelle  ist  Schadensersatapflicht  nach  allgemeinen  Grundsätzen  und  disziplinare  Verantwortlichkeit
  getreten.

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