I.  Europa.  420  24.  Sachsen-Altenburg.

$  52.  Die  Gefangenen  sollen  glimpflich  behandelt  und  Geständnisse  durch
Zwangsmaßregeln  nicht  erpreßt  werden.  (Nur  halsstarrige  Verweigerung  der  schuldigen
  Antwort  und  überwiesene  Lügen  unterliegen  der  gesetzlichen  Ahndung.)!

$  53.  Alle  die  Freiheit  der  Person  oder  des  Eigentums  beschränkende  Zwangsverhältnisse,
  welche  dem  erhöhten  Kulturzustande  des  Landes  nicht  mehr  entsprechen
—  (wie  Frohnden  und  Dienste,  dem  Land-  oder  Waldbau  hinderliche  Dienstbarkeiten,
Zehnten,  Bier-  und  Mahlzwangsrechte)  —  sollen  nach  Maßgabe  der  hierüber  zu  erlassenden
  Gesetze  abgelöst  oder  gegen  angemessene  Entschädigung  aufgehoben
werden  können;  —  wiewohl  unbeschadet  der  dem  Staate  und  dessen  Oberhaupt
oder  den  Gemeinden  von  den  Untertanen  oder  Ortsbürgern  (Nachbarn)  zu  gewährenden
  Leistungen  (Landesfrohnen,  Einquartierungen,  Spannfuhren,  Leistungen
an  Kirchen  und  Schulen,  Straße-  und  Wegearbeiten  und  dergleichen).

3.  Sicherheit  des  Eigentums.

$  54.  Der  Staat  sorgt  für  die  Sicherheit  des  Privateigentums.  Für  Staats-  oder
Kommunalzwecke  kann  Privateigentum  nur  dann  in  Anspruch  genommen  werden,
wenn  diese  Zwecke  wesentlich  sind;  und  es  muß  in  solchem  Falle  eine  angemessene
Entschädigung  für  den  Verlust  bewilligt  werden.  Eine  solche  Verpflichtung  zur
Aufgabe  von  Privateigentum  findet  beispielsweise  statt,  bei  Anlegung  oder  Erweiterung
von  Kunst-  und  Landstraßen,  und  von  Vizinal-  und  Kommunikationswegen,  bei  Erweiterung
  eines  Flußbetts  oder  starken  Bachs;  bei  Anlegung  von  Erddurchstichen
zur  Erlangung  einer  geraden  Wasserströmung;  bei  Erweiterung  der  Städte,  Dörfer
und  öffentlichen  Gebäude;  bei  Herstellung  eines  geraden  Straßenzugs  in  den  Städten;
bei  Anlegung  von  Marktplätzen;  insbesondere  bei  Wiederherstellung  zerstörter  Gebäude.
  —  Über  die  von  dem  Eigentümer  in  Zweifel  gezogne  Notwendigkeit  einer  Abtretung
  hat  [die  Landesregierung?]  zu  entscheiden,  mit  alleinigem  Vorbehalt  der  Berufung
  an  den  Landesherrn.

Wenn  über  den  Betrag  der  Entschädigung  keine  gesetzliche  Bestimmung  vorliegt,
  so  wird  diese  ermittelt  durch  eine  auf  den  Grund  des  mutmaßlichen  gewöhnlichen
Kaufwerts  zu  bewirkende  Abschätzung  von  drei  Sachverständigen.  Zu  diesen
ernennt  der  Eigentümer,  der  Fiskus  (oder  bezüglich  die  Ortsgemeinde)  und  die  betreffende
  Gerichtsbehörde  je  einen;  alle  drei  Abschätzer  werden  vor  dem  Beginn  ihres
Geschäftes  beeidigt.

$  55.  Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  solche  Gegenstände  des  Privateigentums,
  deren  Besitz,  Anwendung  oder  ungehinderter  Vertrieb  (Zirkulation)
wegen  obwaltender  besonderer  Umstände  dem  Staatswohl  nachteilig  werden  könnte,
entweder  ganz  oder  für  einige  Zeit  durch  polizeiliche  Verordnungen  dem  gemeinen
Besitz  und  Verkehr  zu  entziehen.  So  kann  die  Abforderung  von  Waffen  eintreten,
im  Fall  ein  die  öffentliche  Sicherheit  bedrohender  Mißbrauch  derselben  erfolgt  oder

i  Die  gesetzliche  Ahndung  kann,  wenn  nicht  eine  nach  dem  Reichsstrafgesetzbuch  strafbare
Handlung  vorliegt,  jetzt  nur  im  Disziplinarwege  nach  der  Gefängnisordnung  geahndet  werden.

?  An  Stelle  der  Landesregierung  ist  jetzt  das  Herzogliche  Ministerium,  Abteilung  des  Innern,
getreten.