I.  Europa.  421  24.  Sachsen-Altenburg.

dringend  zu  befürchten  ist;  so  die  Abforderung  und  Vernichtung  angesteckter  und
ansteckungsfähiger  Gegenstände  im  Fall  einer  drohenden  Epidemie.

Jeder  Untertan  ist  alsdann  verbunden,  die  vor  Erlaß  der  Verordnung  besessenen
Gegenstände  solcher  Art  gegen  Entschädigung,  die  nachher  in  seine  Hände  kommenden
aber  ohne  solche  abzuliefern.

Ebenso  sind  fiskalische  und  polizeiliche  Konfiskationen,  letztere  insonderheit
nach  den  Verordnungen  des  Markt-  oder  Innungsrechts  (namentlich  bei  Verfälschung
von  Verkaufsgegenständen,  z.  B.  Wein,  Bier)  nicht  aufgehoben.

4.  Freies  Verfügungsrecht  über  das  Vermögenl.,

&amp;  56.  Jeder  Landesuntertan  kann,  sobald  er  volljährig  ist  ($  82)  und  nicht  unter
Vermögensvormundschaft  steht,  den  Gesetzen  gemäß,  frei  über  sein  Vermögen  verfügen.
  Insbesondere  ist  die  Übertragung  des  Grundeigentums  an  Ausländer  unbeschränkt,
  ohne  jedoch  für  die  Person  des  Erwerbers  ein  Recht  zur  Aufnahme  als
Landesuntertan  zu  erwirken?.

$  57.  Der  Landesuntertan  kann  auch  ferner  im  Auslande  Besitzungen  haben
und  erwerben,  [sobald  nicht  eine  persönliche  Ansässigkeit  damit  verknüpft  ist.  Wäre
dies,  so  ist  die  ausdrückliche  landesherrliche  Erlaubnis  erforderlich?].

5.  Freie  Erwerbsbefugnist.

&amp;  68.  Jeder  altenburgische  Landesuntertan,  der  zugleich  Inländer  ist,  hat  die
freie  Erwerbsbefugnis,  oder  das  Recht,  seine  körperlichen  und  geistigen  Kräfte  zu
Erlangung  seines  Fortkommens  so  zu  verwenden,  daß  er  die  bestehenden  Gesetze  und
Polizeiverordnungen,  ingleichen  die  Privatgerechtsame  anderer  dabei  genau  beachtet.
[Insbesondere  setzt  die  Betreibung  zünftiger  Gewerbe  deren  genügende  Erlernung
und  die  Befolgung  der  Innungsvorschriften  voraus®.]

$  59.  Monopole  (ausschließliche  Privilegien)  sollen  künftig  nicht  mehr  erteilt
oder  wieder  erneuert  werden.

[Zur  Belohnung  neuer  Erfindungen  oder  wesentlicher  Vervollkommnungen
älterer  Erfindungen  können  Patente  auf  mehrere  Jahre  erteilt  werden,  welche  dem

!  Eine  Folge  des  für  das  Reich  bestehenden  gemeinsamen  Indigenats  (s.  Bem.  zu  $  38)
ist  auch,  daß  der  Angehörige  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  andern  Bundesstaate  zum  festen
Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Ämtern,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,
zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes  und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte
ganz  wie  der  Einheimische  zuzulassen,  auch  in  betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des  Rechtsschutzes
demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

®  Außerdeutsche  juristische  Personen  bedürfen  zum  Erwerb  des  Eigentums  landesherrlichee
  Genehmigung  (Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  4.  5b.  1899  $  11,
Abs.  2  —  Gesetzsamml.  S.  33).

®  Diese  Bestimmungen  sind  infolge  der  Freizügigkeite-  und  Auswanderungsgesetzgebung
veraltet.

*  Vgl.  Bem.  zu  $  56.

s  Die  Vorschrift  ist  durch  die  Reichsgewerbegesetzgebung  (Regelung  der  Gewerbefreiheit,
des  Befähigungsnachweises,  des  Innungswesens)  veraltet.