I.  Europa.  422  24.  Sachsen-Altenburg.

Erfinder  das  ausschließliche  Recht  zur  Benutzung  seiner  Erfindung  für  diese  Zeit
gewähren.  ]!
$  60.  Ebenso  ist  der  Landesuntertan  berechtigt,  auch  an  ausländischen  Handlungsetablissements,
  Fabriken  und  dergleichen  teilzunehmen.  Doch  entbindet  ihn
dies  nicht  von  seinen  diesseitigen  Untertanspflichten  ($  43,  57).
6.  Anwartschaft  auf  Staats-,  Kirchen-  und  Schulämter.
$  61.  Kein  altenburgischer  Landesuntertan  ist  durch  seine  Geburt  oder  seinen
Stand  von  der  Anwartschaft  auf  Staats-  und  andere  öffentliche,  ingleichen  auf  die
Kirchen-  und  Schulämter  ausgeschlossen;  jeder  Anstellung  muß  jedoch  eine  ordnungsmäßige
  Prüfung  der  Kenntnisse  und  Ermittlung  der  sonstigen  Fähigkeit  vorausgehen.
Bei  gleicher  Tüchtigkeit  werden  Inländer  vorzugsweise  berücksichtigt.
Der  Landesherr  ernennt  und  bestätigt  alle  Staatsdiener,  insofern  er  solches  nicht
den  Behörden  überläßt.

7.  Freie  Wahl  in  der  Ausbildung  und  Teilnahme  an  den
Bildungsanstalten.

$  62.  Der  Landesangehörige  hat  somit  auch  das  Recht,  sich  zu  jedem  Stand
oder  Gewerbe  nach  freier  Wahl  zu  bestimmen  und  sich  hierzu  im  In-  oder  Auslande
auszubilden,  wiewohl  unter  Beobachtung  der  hierüber,  namentlich  hinsichtlich  der
Vorbereitung  zum  Staatsdienst  bestehenden  Vorschriften.

$  63.  Alle  Unterrichts-  und  Bildungsanstalten  des  Landes,  wo  nicht  deren
Statuten  Beschränkungen  vorzeichnen,  stehen  dieserhalb  jedem  Landesuntertan  offen.

8.  Recht  zur  VerheiratungundBildungeines  Hausstandes.


$  64.24  (Die  Landesuntertanen  männlichen  Geschlechts  können,  [sobald
sie  a)  die  Erlangung  einer  freiwilligen  Unterkunft  an  einem  Orte  des  Landes,  und  b)  die
Befreiung  von  der  Militärpflicht  nachgewiesen  haben,  auch  c)  nicht  in  die  Klasse  der
Hilfsbedürftigen  gehören,]  nach  zurückgelegtem  einundzwanzigsten  Lebensjahre  sich
mit  einer  In-  oder  Ausländerin  verheiraten  und  einen  eigenen  Hausstand  gründen.
Die  Frau  erlangt  dadurch  das  Heimatsrecht  und  die  Kinder  werden  Landeskinder
($  39°.)

I  Die  Frage  ist  jetzt  für  das  Reich  einheitlich  geordnet  durch  die  Patentgesetzgebung
(s.  insbes.  Reichs-Patent-Gesetz  vom  7.  4.  1891  —  RGBl.  8.  79).

®  Vgl.  Bem.  zu  $  56.

®  Das  Recht  zur  Verheiratung  ist  im  Laufe  der  Zeit  wesentlich  erweitert  und  für  das  Reich
jetzt  einheitlich  geregelt  durch  das  Bundesgesetz  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen
  der  Eheschließungen  vom  4.  5.  1868  (BGBl.  S.  149)  und  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
$$  1303  ff.  in  Verbindung  mit  den  Vorschriften  über  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.
Hiernach  muß  $  64  im  wesentlichen  als  veraltet  angesprochen  werden.  Jetzt  kann  ein  Mann
nicht  vor  vollendetem  21.,  eine  Frau  nicht  vor  vollendetem  16.  Lebensjahre  eine  Ehe  eingehen;
nur  einer  Frau  kann  hiervon  durch  den  Landesherrn  Befreiung  gewährt  werden.

€  Gensdarmen  bedürfen  der  Erlaubnis  der  Ministerialabteilung  des  Innern,  Hof-  und  Stalldiener
  der  der  Hausministerialabteilung  (vgl.  Höchste  Verordnung  vom  24.  6.  1899  $  17  —  Gesetssarnml.
  S.  107).  Wegen  der  Militärpersonen  vgl.  jetzt  Reichsmilitärgesets  vom  2.  5.  1874  $$  40,
60  Nr.  4,  61  RGBl.  S.  56).