I.  Europa.  423  24.  Sachsen-Altenburg.

[Dispensationen  zur  Verehelichung  vor  zurückgelegtem  21.  Lebensjahre  können
nur  dann  stattfinden,  wenn  die  oben  (a,  b,  c)  angegebnen  Bedingungen  erfüllt  sind
und  gleichzeitig  die  Volljährigkeitserklärung  (Venia  aetatis)  nachgesucht  und  vom
Landesherrn  erteilt  wird!.]

Wegen  der  Verheiratung  von  Hofdienern  und  Militärpersonen  bewendet  es  ferner
bei  den  ihretwegen  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften?.

(Die  Landesuntertanen  weiblichen  Geschlechts  sind  an  jenes  Heiratsalter  nicht
gebunden,  und  verlieren  nach  der  Verheiratung  mit  einem  Ausländer  das  Heimatsrecht!.)


9.  Recht  derBeschwerdeführung.

$  65.  Der  Landesuntertan  ist  befugt,  über  das  gesetz-  und  ordnungswidrige
Verfahren  einer  Behörde  oder  über  Verzögerung  einer  Entscheidung  bei  der  unmittelbar
vorgesetzten  Behörde  und  zuletzt  bei  dem  Herzog  schriftliche  Beschwerde  zu  führen.
Selbst  in  dem  Falle,  daß  die  Beschwerde  unbegründet  befunden  würde,  ist  der  Bcschwerdeführer
  durch  Anführung  der  Gegengründe  zu  belehren.

Der  offenbare  Mißbrauch  der  Beschwerdeführung  kann,  unbeschadet  der
Ahndung  damit  verbundener  Schmähungen,  Kostengeltung  —  (aber  auch  in  diesem
Falle  nicht  bei  der  Kanzlei  der  höchsten  Stelle)  —  nach  sich  ziehen.

$  66.  Beschwerden,  welche  die  Verhältnisse  einer  Gemeinde  angehen,  sind
zunächst  bei  der  Ortsbehörde,  wenn  sie  nicht  gegen  diese  selbst  gerichtet  sind,  anzubringen
  und  durch  dieselbe  nach  deren  Erörterung,  wo  nötig,  den  obern  Behörden
und  zuletzt  dem  Landesherrn  vorzulegen.  Wünsche  und  Anträge  der  einzelnen
Landesuntertanen  zur  Beförderung  des  Gesamtwohls  einer  Gemeinde  sind  ebenfalls
zunächst  den  Ortsvorstehern  zur  Erwägung  und  Berücksichtigung  vorzulegen.  Wohlgemeinte
  Vorschläge  und  Wahrnehmungen  zum  besten  des  ganzen  Landes  oder  einzelner
Teile  können  unmittelbar  an  die  höchste  Stelle  gelangen,  wo  sie  jederzeit  zur  Erwägung
gezogen  werden;  sie  können  aber  auch  an  die  Landschaft  gerichtet  werden.

10.  Recht  sich  der  Druckpresse  zu  bedienen.

$  672.  Jeder  Landesuntertan  hat  die  Befugnis,  Tatsachen  und  Meinungen
auf  dem  Weg  des  Drucks  öffentlich  bekannt  zu  machen;  er  ist  dabei  zur  Beobachtung
der  [bundes  ]gesetzlichen  und  inländischen  Verfügungen  über  den  Gebrauch  der  Presse,
namentlich  zur  Vermeidung  dessen  verpflichtet,  was  mit  der  dem  Landesherrn  gebührenden
  Ehrfurcht  unvereinbar  wäre,  was  die  öffentliche  Ruhe  im  In-  oder  Auslande,
oder  die  Religiosität  und  Sittlichkeit  gefährden  könnte.

Abs.  2,  a—e  (siehe  Bem.  }).

!  Vgl.  Anmerkung  ®  Seite  422.

®  Das  Recht,  sich  der  Druckpresse  zu  bedienen,  ist  einheitlich  und  erschöpfend  geregelt
durch  das  Reichspreßgesetz  vom  7.  5b.  1874  (RGBil.  S.  65).  Hierdurch  in  Verbindung  mit  den
Bestimmungen  des  Reichsstrafgesetzbuches  über  Beleidigungen  und  mit  der  Reichs-Strafprozeßordnung
  über  Beschlagnahmen  sind  auch  die  in  Abe.  2a  bis  e  geregelten  Einzelheiten  jetzt  veraltet
und  vollständig  erledigt.