I.  Europa.  424  24.  Sachsen-Altenburg.

1l.  Versorgung  bei  Hilfsbedürftigkeit.

$  68.  (Altenburgische  Untertanen,  welche  durch  eigene  Kräfte  ihren  Unterhalt
nicht  mehr  verdienen  können,  sind  gesetzmäßig  von  ihren  Blutsverwandten  und
Ehegenossen  zu  unterstützen.!  Die  Obliegenheit  der  aushilflichen  Versorgung  solcher
Hilfslosen  fällt  nächst  den  genannten  Personen  derjenigen  Gemeinde  zur  Last,  welcher
der  Arme  angehört.  Die  Armengesetze  verfügen  hierüber  das  nähere?.)

12.  Recht  der  Auswanderung.

$  69°.  (Die  Befugnis  zum  Auswandern  in  einen  fremden  Staat,  der  erweislich
die  Aufnahme  zugestcht,  setzt  die  Erfüllung  der  Obliegenheit  als  Landesuntertan  und
Staatsbürger  voraus  ($  78)  und  richtet  sich  beziehungsweise  nach  den  mit  einzelnen
Staaten  bestehenden  Staatsverabredungen.)

[Zur  Auswanderung  ist  ein  Erlaubnisschein  der  Landesregierung  erforderlich.  ]

[Unbeschadet  der,  zum  Bereich  der  Richterbehörden  gehörigen  Arrestanlegungen
  auf  Vermögensteile  des  Auswandernden,  wegen  Schulden  an  Inländer,  darf
unter  jener  Voraussetzung  der  zu  suchende  Auswanderungsschein  niemals  verweigert
werden.  Mit  der  Auswanderung  wird  der  Untertansverband  nicht  bloß  für  den  Auswandernden
  selbst,  sondern  auch  für  dessen  Frau  und  für  die  in  väterlicher  und  (was
die  unehelich  gebornen  betrifft)  in  mütterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder  aufgelöst
  ($  43).]

$  70.  Abzugsgeld  findet  bei  Auswanderungen  in  einen  andern  deutschen
Bundesstaat  niemals  statt  und  in  einen  außerhalb  des  deutschen  Bundes  gelegenen
Staat  nur  in  den  Grenzen  billiger  Rechtserwiderung  ($  96).

IN.  Abschnitt.  Verpflichtungen  der  Landesuntertanen.
$  71.  Die  Verpflichtungen  der  Landesuntertanen,  welche  zugleich  Landeseinwohner
  sind,  bestehen  in  folgenden:
1.  Treueund  Ehrfurchtgegen  den  Landesherrn.
Dem  Landesherrn,  dessen  Person  heilig  und  unverletzlich  ist,  und  welcher

die  gesamte  Staatsgewalt  in  sich  vereinigt  ($  4),  ist  jeder  Untertan  Treue,  Ehrfurcht
und  Gehorsam  schuldig.

I  Unterhaltspflichtig  sind  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  $$  1601  ff.,  verbunden  mit
$$  1360,  1361,  nur  Ehegatten  und  Verwandte  in  gerader  Linie  gegeneinander.

®  Durch  das  RG  über  den  Unterstützungswohnsitz  (RGBl.  1908  S.  381)  ist  die  Versorgung
im  Falle  der  Hilfebedürftigkeit  in  erster  Linie  den  Ortsarmenverbänden,  bei  Personen  ohne  Unteretützungswohnsitz
  dem  Staate  als  Landarmenverband  zugewiesen.

?  Seit  dem  Bestehen  des  gemeinsamen  Reichsindigenats  (s.  Bem.  zu  $  38)  kann  nur  noch
von  einer  Auswanderung  nach  dem  Reichsauslande  die  Rede  sein.  $  69  ist  aber  auch  in  diesem
beschränktem  Umfange  als  im  wesentlichen  veraltet  anzusprechen.  Eines  Erlaubnisscheines
zum  Auswandern  bedarf  es  jetzt  nicht  mehr.  Wegen  der  Arrestanlegung  und  einstweiliger  Verfügungen
  vgl.  Reichszivilprozeßordnung  $$  916  ff.  Wegen  des  Verlustes  der  Staatsangehörigkeit
infolge  zehnjährigen  Aufenthaltes  im  Auslande  s.  das  Bundesgesetz  vom  1.  6.  1870  (BGBl.  S.  359)
$  21.  —  Vgl.  hierzu  auch  das  Reichsgesetz  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.6.  1897  (RGBil.
8.  463).

*  Abzugsgeld  ist  aufgehoben  durch  Verträge  mit  Belgien,  Dänemark,  Niederlande,  Rußland
und  mit  der  Schweiz.