I.  Europa.  425  24.  Sachsen-Altenburg.

Ebenso  gebührt  dem  mutmaßlichen  Regierungsnachfolger  und  den  übrigen
Mitgliedern  des  Regentenhauses  vorzügliche  Ehrerbietung.

2.  Gehorsam  gegen  Gesetz  und  Obrigkeit.

$  72.  Die  im  Herzogtum  Altenburg  geltenden  Gesetze  [wozu  auch  die  vom
Landesherrn  verkündeten  Bundesbeschlüsse  gehören  $  1212,]  sind  die  Richtschnur,
wonach  ein  jeder  Landesuntertan  und  Einwohner  seine  Handlungen  einzurichten
hat.  [Er  bleibt  daher  auch  außerhalb  der  Grenzen  des  Landes  denselben  unterworfen,
und  wird  wegen  der  im  Auslande  begangenen  Gesetzwidrigkeiten,  wenn  es  nicht  bereits
dort  geschehen,  im  Vaterlande  nach  den  in  diesem  für  solche  Überschreitungen  bestehenden
  Gesetzen  gerichtet.  Sollten  jedoch  die  einschlagenden  Strafgesetze  des
fremden  Staates,  worinnen  der  Altenburger  ein  Verbrechen  begangen  hat,  milder  sein,
als  die  inländischen  und  der  Angeschuldigte  dies  nachzuweisen  vermögen,  so  wird  das
StrafmaßB  ausnahmsweise  nach  den  milderen  fremden  Gesetzen  bestimmt?.]

$  73.  Die  wichtigste  Unterlage  des  Altenburgischen  öffentlichen  Rechts  bildet
das  gegenwärtige  Grundgesetz.  Es  ist  für  jeden  Landesuntertan  bindend  und  dessen
Beobachtung  im  Untertans-  (Huldigungs-)  ingleichen  im  Diensteide  noch  besonders
zu  versichern.  Eine  Verletzung  des  Grundgesetzes,  besonders  einer  der  hier  genannten
Untertanspflichten  gilt  als  Treuebruch  und  Staatsvergehen.

3.  Teilnahme  an  den  Staatslasten.

$  74.  Zur  Erhaltung  der  Staatseinrichtung  und  ihrer  verschiedenen  Zwecke
sind  gemeinsame  Aufwände  erforderlich.  Sie  aus  eigenen  Mitteln  aufzubringen,  ist
eine  ungeteilte  Pflicht  aller  Landesuntertanen,  welche  daher  alle  bestehenden  und  alle
künftig  auf  verfassungsmäßigem  Wege  auferlegten  persönlichen  Leistungen  (als
Steuern  und  Abgaben  jeder  Art)  unweigerlich  und  zu  der  bestimmten  Zeit,  bis  zur
verfassungsmäßigen  Abschaffung  der  einen  oder  der  andern,  pünktlich  abzuentrichten
haben.  Es  bewendet  nicht  nur  bei  der  Bestimmung,  daß  bei  allen  künftig  aufzulegenden
Abgaben  und  Leistungen  vom  Grundeigentum  Gleichheit  ohne  Ausnahme  statthaben
soll,  [(also  von  Lehngütern  ebenso  wie  vom  freien  Erbe  nach  Verhältnis  beigetragen
wird)!]  —  sondern  es  soll  auch  die  Aufhebung  aller  bisherigen  Befreiungen  von  direkten
und  indirekten  Abgaben,  soweit  keine  Staatsverträge  dem  entgegenstehen,  gegen
Entschädigung,  durch  ein  verfassungsmäßiges  Gesetz  vermittelt  und  allmählich  der
Bedacht  auf  ein  Abgabesystem  gerichtet  werden,  wonach  alle  Staatsangehörige  verhältnismäßig
  zu  den  Staatslasten  beitragen.  —

!  Vgl.  Bem.  zu  $  11.

3  Vgl.  Bem.  zu  $  12.

®  Die  Frage,  inwieweit  ein  Deutscher  wegen  im  Reichsauslande  begangener  Straftaten
im  Inlande  zu  verfolgen  ist,  ist  jetzt  im  Reichsstrafgesetzbuch  $$  3  ff.  erschöpfend  geregelt;  ebenso
die  Fragen  des  Zusammentreffens  von  Gesetzen  des  In-  und  Auslandes  und  deren  Anwendung
auf  dem  Gebiete  des  bürgerlichen  Rechtes  durch  das  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch,
  Art.  7  bis  31  und  verschiedene  vom  Reiche  abgeschlossene  Abkommen  zur  Regelung  von
Fragen  des  internationalen  Privatrechtes.  Satz  2  ff.  des  $  72  sind  hiernach  veraltet.

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