I.  Europa.  426  24.  Sachsen-Altenburg.

[Von  der  Zeit  an,  wo  die  Lehngüter  zu  den  bisherigen  Grundsteuern  beitragen
werden!,  söllen  auch  die  Kammer-  und  Schatullgüter  zu  denselben  ebenfalls  gegen
Entschädigung  beigezogen  werden.?]

[Dagegen  sollen  schon  von  jetzt  an  einzelne  Teile  des  gesamten  herrschaftlichen
Grundeigentums  (nicht  bloß  Teile  von  Kammer-  und  Schatullgütern)  welche  in  Privatbesitz
  übergehen,  mit  Steuern  belegt  werden;  und  ebenso  bei  Grundstücken,  welche
bisher  steuerpflichtig  waren  und  von  der  Landesherrschaft  erworben  werden,  die
Steuerpflichtigkeit,  dieser  Erwerbung  ungeachtet,  fortdauern.?]

g  75°.

$  76.  Die  Landesuntertanen  haben  gegenüber  die  Befugnis,  durch  ihre  landständischen
  Vertreter  an  der  Regulierung  der  Landesabgaben  teilzunehmen  ($  201  bis
209)  und  von  Zeit  zu  Zeit  über  den  Zustand  der  [Obersteuer-]  (Landes-)  Kasse*®  öffentlich
  unterrichtet  zu  werden  ($  247).

4.  Schutz  des  Landes  durch  Waffendienst.

$  77°.  Zu  den  vornehmsten  Obliegenheiten  der  deutschen  Bundesstaaten
gehört  ein  nach  dem  Bevölkerungsverhältnis  festgesetzter  Militärstand.

Die  Landesuntertanen  ohne  Ausnahme  des  Standes  und  der  Geburt  sind  daher,
[nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Konskriptionsgesetze]  die  hierzu  erforderlichen
Militärdienste  zu  leisten,  und  die  diesfälligen  Aufwände  zu  tragen  verbunden.

$  78°.  (Kein  altenburgischer  Landesuntertan  kann  sich  in  das  Ausland  wenden,
bevor  er  nicht  seiner  Militärpflicht  volle  Genüge  geleistet  ($  69)  oder  deshalb  besondere
landesherrliche  Erlaubnis  erhalten  hat.

8  79.  Es  ist  aber  kein  Landesuntertan  verbunden,  sich  außerhalb  der  Zwecke
des  deutschen  [Bundes’]  in  fremdem  Solde  gebrauchen  zu  lassen.

$  80.  Die  Landesuntertanen  haben  außerdem  die  Verbindlichkeit,  zu  Aufrechterhaltung
  der  öffentlichen  Sicherheit  und  bürgerlichen  Ordnung,  nach  den  Anordnungen
  des  Staatsoberhauptes,  innerhalb  Landes,  Schutz-  und  Waffendienste  zu
leisten,  sich  in  Bürgergarden  oder  Ortswachen  zu  bilden  und  den  von  ihnen  selbst
gewählten  oder  gegebenen  Vorgesetzten  pünktlichen  Gehorsam,  sowie  der  ersten

!  Der  Lehnverband  ist  aufgehioben.  (Ges.  vom  1.  4.  1851  —  Gesetzsamml.  S.  23).

?2  Die  Besteuerung  des  Domänenfideikommißvermögens  ist  jetzt  durch  das  Gesetz  vom
29.  4.  1874  (Gesetzsamml.  S.  9,  $16)  vollständig  neu  gerogelt  (s.  Bein.  zu  $  18).  Weiter  bestimmen
die  Steuergesetze,  daß  der  Landesherr  und  seine  Gemahlin  mit  ihrem  ganzen  Einkonımon  von
der  Einkommen-Ergänzungssteuer  befreit  sind.

:  $  75  enthält  eine  durch  Zeitablauf  erledigte  Übergangsbestimmung.

*  An  Stelle  der  Obersteuerkasse  ist  jetzt  die  Finanzhauptkasse  getreten.

®  Nach  Art.  57  der  Reichsverfassung  und  nach  den  auf  Grund  des  Art.  4  Z.  14  daselbst
erlassenen  weiteren  reichsgesetzlichen  Vorschriften  gilt  im  Deutschen  Reich  die  allgemeine  Wehrpflicht
  (vgl.  auch  Art.  58  daselbst).

©  Diese  Frage  ist  jetzt  reichsgesetzlich  durch  die  Reichsmilitärgesetzgebung  und  das
Reichsstrafgesetzbuch  $  140  und  $  360  Nr.  3  geregelt;  $  78  ist  daher  nicht  mehr  von  praktischer
Bedeutung.

’  Vgl.  Bem.  zu  $  11.