I.  Europa.  427  24.  Sachsen-Altenburg.

Aufforderung  der  Obrigkeit,  Polizei,  oder  des  Ortsvorstandes  zur  Waffenhilfe  unweigerlich
  Folge  zu  leisten.  —  Den  Ungehorsamen  trifft  außer  der  gesetzmäßigen  Strafe,
die  Pflicht  zur  Übertragung  der  aus  seinem  Ungehorsam  entstehenden  Nachteile.  —

IV.  Abschnitt.  Staatsbürgerrecht.

1.  Rechte.

$  81.  Das  Staatsbürgerrecht  äußert  sich  in  der  Ausübung  gewisser  innerer
politischer  Rechte  durch  die  Befähigung:

a.  Ortsrichter  und  Gerichtsbeisitzer  zu  sein,

b.  ein  Staats-  oder  mit  Rücksicht  auf  die  Ortsstatuten,  ein  Gemeindeamt  zu
verwalten  und

c.  nach  Maßgabe  des  Grundgesetzes  (siehe  V.  Abschnitt)  an  der  landständischen
Vertretung  sowohl  als  Wähler,  als  insbesondere  auch  als  Abgeordneter  selbst  teilzunehmen.


2.  Erlangung!
a.  durch  Volljährigkeit  und  Heimatsrecht.
8  821.
b.  durch  Staats-,  Kirchen-  und  Schuldienste.

$  83.  [Insbesondere  gewährt  auch  der  Eintritt  in  den  Dienst  des  Staats,  der
Kirche  oder  Schule,  die  definitive  Anstellung  als  Hofbeamter,  das  Staatsbürgerrecht?.  ]
Aus  diesem  fließt  die  vorzugsweise  Verpflichtung  der  öffentlichen  Beamten  und  Diener,
ihren  Dienstpflichten  auf  das  genügendste  zu  entsprechen,  und  dadurch  den  übrigen
Staatsbürgern  mit  dem  besten  Beispiel  voranzugehen.  —  Jeder  Staatsdiener,  jeder
öffentliche  weltliche  und  geistliche  Beamte  ist  für  seine  Dienstleistung  verantwortlich.
—  Daher  kann  gegen  sie  wegen  Untauglichkeit  oder  Dienstverfehlung  eine  zeitige
Dienstenthebung  und,  soviel  die  weltlichen  Beamten  betrifft,  Versetzung  in  ein  geringeres
Amt  verfügt  werden.  Grobe  Übertretung  des  Diensteides  hat  eine  förmliche  Untersuchung
  und  nach  Befinden  gänzliche  Dienstentlassung  zur  Folge?.

Hinsichtlich  der  Entsetzung  patentierter  Staatsdiener  bewendet  es  bei  den  gesetzlichen
  Vorschriften  und  Formen?.

$  84.  Essind  auch  die  wegen  Dienstverbrechen  gegen  die  öffentlichen  Beamten,
gegen  Kirchen-  und  Schuldiener  sich  ergebenden  Anzeigen  von  der  vorgesetzten  Behörde
  jederzeit  bei  strenger  Verantwortlichkeit  der  höchsten  Stelle  vorzulegen,  welche
nach  Befinden  eine  Disziplinar-,  oder  sogleich  peinliche  Untersuchung  einleiten  läßt.

I  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  ist  jetzt  reichegesetzlich  erschöpfend  geregelt
(vgl.  das  Bundesgesetz  vom  1.  6.  1870  —  BGBl.  8.  355  —  und  Bem.  zu  $  41).  Hierdurch  erledigen
  sich  $  82,  $  83  Satz  1  und  in  Verbindung  mit  Bem.  zu  $$  38  die  $$  86  und  88.

32  Vgl.  Bem.  zu  $  82.

®  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Ausführung  der  noch  gültigen  Bestimmungen  der
66  82  bis  85  finden  sich  für  die  Staatsbeamten  im  Gesetze,  den  Zivilstaatsdienst  betr.,  vom
26.  2.  1886  (Gesetzseamml.  S.  9),  für  Kirchen-  und  Schuldiener  in  verschiedenen  zur  Regelung
ihrer  Dienstverhältnisse  ergangenen  landesgesetzlichen  Vorschriften.  Wegen  der  Verfehlungen
der  Kirchen-  und  Schuldiener  s.  Bem.  zu  $$  149  bis  151,

*  Vgl.  Bem.  zu  $  83.

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