I.  Europa.  428  24.  Sachsen-Altenburg.

Wenn  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  muß  die  vorgesetzte  Behörde,  gleichzeitig  mit
Erstattung  ihres  Anzeigeberichts,  die  erforderlichen  Vorkehrungen  treffen.

Die  wegen  Dienstverbrechen  eingeleiteten  Untersuchungen  werden  niemals
niedergeschlagen;  und  solche  Beamte,  gegen  welche  der  Richterspruch  unbedingte
Entsetzung  ausspricht,  erhalten  nie  wieder  eine  Anstellung.

$  851.  Dagegen  haben  die  durch  Alter  oder  Krankheit  ohne  ihr  Verschullen
dienstunfähig  gewordenen  Staats-  und  Kirchendiener  auf  einen  angemessenen,  ihren
Lebensunterhalt  sichernden  Ruhegehalt  Anspruch  zu  machen.  [Zur  Erleichterung  des
Staats  in  dieser  Obliegenheit  besteht  für  die  Zivilbeamten  der  Pensionsfonds  ($  34
der  zweiten  Beilage  des  Grundgesetzes).  ]

Zum  Besten  der  Witwen  und  Waisen  der  Zivilbeamten  und  der  Geistlichen
dienen  die  bereits  vorhandenen  und,  beziehungsweise  der  letzteren,  wo  möglich,  zu
erweiternden  Witwenanstalten  [($  33  daselbst)?  2].

3.  VerlustdesStasatsbürgerrechtsunddesStaatsdienstes®®

5  86—88*  5,

4.  Vorübergehendes  Ruhen  des  Staatsbürgerrechte®’.

g  89°.

$  90#.

V.  Abschnitt.  Eingesessene  Untertanen.

$  91.  Eingesessene  (Forenser  im  weitern  Sinne  des  Worts)  sind  diejenigen,
welche  mit  bloßem  Grundbesitz  im  Lande  angesessen  sind,  aber  in  demselben  keine

I  Vgl.  Bem.  zu  $  83.

8  Der  Pensionsfonds  ist  aufgehoben.  Die  zweite  Beilage  des  Grundgesetzes  ist  als  veraltet
zu  bezeichnen.

®  Die  Verhältnisse  der  Staatsdiener-Witwen-Sozietät,  in  welche  auch  die  Geistlichen  und
Volksschullehrer  sowie  unter  gewissen  Bedingungen  die  Gemeindebeamten  aufgenommen  sind,
sind  jetzt  geregelt  durch  das  Regulativ  vom  12.  6.  1872  (Gesetzsamml.  S.  111)  mit  seinen  Abänderungen
  und  Ergänzungen,  insbesondere  mit  der  wichtigen  neuesten  Novelle  vom  21.  12.  1907
(Gesetzzamml.  S.  89).

4  Vgl.  Bem.  zu  $  82.

5  Wegen  des  Verlustes  des  Staatsbürgerrechtes  s.  Bem.  zu  $  82,  wegen  des  Verlustes
des  Staatsdienstes  Bem.  2  zu  $  83  und  die  $$  31  bis  37  des  Reichs-Strafgesetzbuches,  in  welchen
die  Folgen  der  Verurteilung  zur  Zuchthausstrafe  und  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erschöpfend  reichsgesetzlich  geregelt  werden;  auch  die  Folgen  der  Wahlbestechungen  ($  88)
regelt  jetzt  das  Reichsstrafgesetzbuch  (vgl.  das.  $$  105  ff.,  339)  einheitlich  und  unter  Ausschließung
entgegenstehender  landesgesetzlicher  Vorschriften  für  das  Reich.

®  Ein  vorübergehendes  Ruhen  des  Staatsbürgerrechtes  im  allgemeinen  ist  dem  jetzt  allein
maßgebenden  BG  vom  1.  6.  1870  (BGBl.  S.  355)  nicht  mehr  bekannt.  Wegen  der  zeitlichen  Unfähigkeit,
  gewisse  staatsbürgerliche  Verrichtungen  während  der  Dauer  des  Verlustes  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  auszuüben,  siehe  die  jetzt  allein  maßgebende  Regelung  in  $$  34,  35  des  Reichs-Strafgesetzbuches.
  Wegen  des  vorübergehenden  Ruhens  des  aktiven  und  passiven  Wahlrechtes  8.
landschaftl.  Wahlgesetz  Anl.  A  $  6  Abs.  2.  Hierdurch  erledigt  sich  der  Inhalt  des  $  89  vollständig.

?  Wegen  der  in  $  90  geordneten  Suspension  der  Beamten  vorm  Dienste  treffen  jetzt  die
Disziplinargesetze  für  Stastsdiener,  Geistliche  und  Volksschullehrer  besondere  Bestimmungen,
die  mit  dem  vorübergehenden  Ruhen  des  Staatsbürgerrechtes  in  keinem  Zusammenhang  stehen.

°  Vgl.  Bem.  2  zu  $  89.