I.  Europa.  429  24.  Sachsen-Altenburg.

Heimatsrechte  haben.  (Ihnen  stehen  die  Rechte  der  Staatsbürgerschaft  nicht  zu.)
Sie  genießen  jedoch  für  ihr  Eigentum  den  dinglichen  und  (im  Falle  eines  zeitigen
persönlichen  Aufenthalts  im  Lande)  den  persönlichen  Staatsschutz.  Aus  dieser
Rücksicht  haben  sie  den  Huldigungseid  abzuleisten,  (ohne  jedoch  dadurch  das  Staatsbürgerrecht
  oder  auch  nur  das  Heimatsrecht  zu  erlangen)!.

$  92.  Sie  haben  (nach  Maßgabe  ihres  Grundbesitzes)  zu  den  öffentlichen
Staats-  und  Ortsgemeindelasten  mit  beizutragen  und  dieserhalb  in  dem  Orte,  in  dessen
Flur  sie  Grundstücke  erwerben,  einen  ansässigen  Bürgen  für  sich  zu  bestellen,  der
alle  Abgaben  und  Leistungen  für  sie  zu  besorgen  hat?.

8  938.

VI.  Abschnitt.  Zeitige  Untertanen.  Ausländer*.

$  94.  Zeitige  Untertanen  (Fremde)  sind  solche,  die  sich  nur  vorübergehend
im  Lande  aufhalten,  ohne  daselbst  in  den  Verband  der  Landesuntertanen  aufgenommen
  zu  sein.  Sie  stehen  auf  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  unter  dem  Schutze
der  Landesgesetze  und  haben  sich  derselben  Privatrechte  zu  erfreuen,  wie  die  Landesuntertanen.
  Sie  sind  daher  —  (mit  Ausnahme  fremder  Souveräns  und  ihrer  Familienglieder
  und  der  fremden,  am  Herzoglichen  Hofe  beglaubigten  Gesandten)  —  den
Landesgesetzen  unterworfen®  und  dem  Staate  die  Leistungen  schuldig,  welche  nach
den  Gesetzen  und  Ortsstatuten  von  ihnen  gefordert  werden  können®.

Ihre  Handlungen  im  Landesbereich  unterliegen  der  richterlichen  Beurteilung
nach  den  inländischen  gesetzlichen  Formen  und  Vorschriften’.  (Ihre  Verurteilung
zieht  in  der  Regel  die  Ausweisung  nach  sich®;  eine  Auslieferung  an  die  Gerichte  ihrer
Heimat  zum  Zwecke  der  Untersuchung  und  Bestrafung  hier  begangener  Frevel  geschieht
  nur  infolge  eines  Staatsvertrags,  oder  der  vollkommenen  Rechtserwiderung
in  ähnlichen  Fällen?®.)

$  95.  [Ausländer  werden  wegen  Verbrechen,  welche  sie  außerhalb  des  Landes
begangen  haben,  im  Lande  zwar  verhaftet,  aber  nur  dann  zur  Untersuchung  gezogen,

ı  Vgl.  Bem.  zu  $$  38,  41,  56.  Unter  Ausländern  sind  nur  Nichtdeutsche  zu  verstehen.

®  Hierüber  treffen  die  staatlichen  Steuergesetze  und  das  Gemeindeleistungsgesetz  im
einzelnen  jetzt  nähere  Bestimmungen.

®  Die  in  $  93  getroffene  Ordnung  über  den  Gerichtsstand  der  eingesessenen  Untertanen
hat  sich  erledigt,  nachdem  die  Zivilprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich  den  dinglichen  und
persönlichen  Gerichtsstand  neu  und  erschöpfend  geordnet  hat.

-  *  Vgl.  Bem.  zu  $  91.

$  In  bezug  auf  die  Anwendung  des  bürgerlichen  und  Strafrechtes  sowie  des  gerichtlichen
Verfahrens  gegen  zeitige  Untertanen  gelten  jetzt  ausschließlich  reichsrechtliche  Vorschriften
(8.  auch  Bem.  zu  $$  45  und  3  zu  $  72.)

°  Vgl.  Bem.  zu  $  92.

?  Die  Ausweisung  von  Reichsinländern  regelt  sich  nach  dem  Bundesgesetze  über  die  Freizügigkeit
  vom  1.  11.  1867  (RGBI.  S.  55),  die  von  Reichsausländern  wegen  strafbarer  Handlungen
nach  dem  Reichsstrafgesetzbuche,

®  Der  Abschluß  von  Auslieferungsverträgen  mit  dem  Reichsauslande  ist  Sache  des  Reiches,
welches  auch  die  Auslieferungen  vermittelt.  Im  Reichsinlande  kommen  bei  den  gegenseitigen
Rechtshilfeleistungen  der  Gerichte  und  der  Gemeinsamkeit  des  Strafrechtes  und  Verfahrens  Auslieferungen
  nicht  mehr  in  Betracht.