I.  Europa.  430  24.  Sachsen-Altenburg.

wenn  sie  sich  auch  eines  Verbrechens  im  Lande  schuldig  gemacht  haben!.  Im  Gegenfall
erfolgt  ihre  Auslieferung  an  den  Ort  des  von  ihnen  begangenen  Verbrechens,  oder
an  den  Staat,  dem  sie  als  Untertanen  angehören!  ?].

$  96.  Sollten  in  einem  andern  Staate  durch  Gesetze  oder  besondere  Verfügungen
  Fremde  im  allgemeinen,  oder  Altenburger  insbesondere,  von  den  Vorteilen
gesetzlicher  Privatrechte  der  dortigen  Untertanen  ausgeschlossen  sein,  so  kann  ein
Erwiderungsrecht  gegen  letztere,  wenn  sie  im  Herzogtum  Altenburg  verweilen,  jedoch
nur  mit  Genehmigung  des  Landesherrn  angewendet  werden‘.

$  97.  Ausländern  steht  es  frei,  im  Herzogtum  Altenburg  zu  irgend  einer  Wissenschaft,
  Kunst  oder  einem  Gewerbe  sich  auszubilden,  und  sie  haben  sich  dieserhalb
des  Staatsschutzes  zu  erfreuen,  gewinnen  aber  dadurch  so  wenig,  als  wenn  sie  sich
daselbst  in  Kost  oder  Lobn  eines  Staatsbürgers  befinden,  ein  Recht  auf  die  Aufnahme
als  Untertanen.

Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  sie  während  ihres  Aufenthalts  im  Lande  genau
dessen  Gesetze  zu  befolgen  haben.

$  98.  (Der  bloße  Aufenthalt  ohne  förmliche  Aufnahme  in  eine  Gemeinde  des
Landes  erwirbt  an  sich  keine  Heimatsrechte  ($  41)*®.)

Dritte  Abteilung.
Korporationen  im  Staate.

A.  Im  allgemeinen.

$  99%.  Die  Verbindung  mehrerer  Landesuntertanen  zueinem  gemeinschaftlichen
bürgerlichen  Lebenszweck  kann  nur  dann  auf  das  Recht  der  Gesamtpersönlichkeit,
als  Korporation  im  Staate,  gültigen  Anspruch  machen,  sobald  solche  Verbindung  die
Genehmigung  und  Anerkennung  der  Staatsregierung  erhält.  Von  dem  Ermessen
der  letztern  hängt  es  daher  ab,  welchen  Umfang  von  Befugnissen  sie  solchen  Korporationen
  gewähren  will,  deren  Rechtszuständigkeiten  nicht  durch  das  Grundgesetz
oder  frühere  gesetzliche  Bestimmungen  geordnet  sind.

ı  Vgl.  jetzt  Reichsstrafgesetzbuch  $$  3  ff.

®  Vgl.  Bem.  3  4  zu  $  94.

®  Vgl.  auch  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  Art.  31.

*  Der  Abs.  1  des  $  98  ist  ausdrücklich  aufgehoben  durch  die  höchste  Verordnung  vom
29.  11.  1867  (Gesetzsamml.  8.  161)  Z.  1  und  im  Anschluß  an  das  Freizügigkeitsgesetz  durch  andere
Vorschriften  ersetzt.  (Danach  ist  jedem  selbständigen  Ausländer  der  Aufenthalt  im  Inlande,
auch  über  die  Dauer  von  6  Monaten,  ohne  polizeiliche  Erlaubnis  zu  gestatten.

s  Vgl.  Bem.  zu  $$  38,  41,  66.

°  8  99  gilt  nach  $  22  des  Bürgerl.  Gesetzbuches  nur  noch  in  bezug  auf  Vereine,  deren  Zweck
auf  einen  wirtschaftlichen  Geschäftsbetrieb  gerichtet  ist  und  in  Ermangelung  reichsgesetzlicher
Vorschriften  nach  $  80  daselbet  in  bezug  auf  Stiftungen  sowie  nach  $  89  daselbst  in  bezug  auf
juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes  (Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  erfolgt
durch  landesherrliche  Entschließung  unter  Vermittelung  des  Ministeriums,  Abteilung  des  Innern).
Vereine  jedoch,  deren  Zweck  nicht  auf  einen  wirtschaftlichen  Betrieb  gerichtet  ist,  erlangen  nach
$  21  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Rechtefähigkeit  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister
des  zuständigen  Amtsgerichtes.