I.  Europa.  431  24.  Sachsen-Altenburg.

B.  Ortsgemeinden!.
I.  Abschnitt.  Bildung  derselben  durch  Gemeindebürger  und  Nachbarn.

$  100.  Die  wichtigsten  Korporationen  im  Staate  sind  die  Ortsgemeinden,
indem  sie  durch  Zusammenwirken  und  Zusammenleben  nach  gesetzlicher  Ordnung,
die  Beförderung  der  allgemeinen  sowohl,  als  besondern  Wohlfahrt  in  ihrem  gesellschaftlichen
  Bereich  bezwecken.  Sie  bilden  hierinnen  die  Grundlage  des  ganzen  Staatsverbandes.


Absatz  2  (siehe  Bem.?)

$  101°.

1.  Volles  Nachbarrecht.

$  102%.

$  103.  (Gegenüber  verpflichtet  das  Ortsbürgerrecht  (Nachbarrecht)  zur  Treue
und  zum  Gehorsam  gegen  die  Ortsobrigkeit,  zur  Teilnahme  an  den  persönlichen
Leistungen,  an  Kommunalwachtdiensten  und  Gemeindefrohnen  jeder  Art,  und  zur
Entrichtung  sowohl  der  landesherrlichen  Abgaben  als  der  besondern  durch  Gemeindebeschluß
  angeordneten  Einlagen  und  Beiträge.  —°)

(Streitigkeiten  über  Umlagen  und  Beiträge,  oder  über  Verteilung  von  Berechtigungen
  unter  den  Gemeindegliedern  selbst  werden,  als  dem  Oberaufsichtsrecht  des
'Staats  unterliegend,  nicht  im  Prozeß-,  sondern  im  Verwaltungswege  kürzlich  erörtert
und  entschieden,  so  daß  zuletzt  der  Rekurs  an  den  Landesherrn  freisteht®.)

$$  104—105°.

2.  Ausmärker  (Forenserimengern  Sinn).
88  106-1077.

3.  Schutzverwandte.
8S  108-1097.

ı  Die  Verhältnisse  der  Ortsgemeinden  sind  jetzt  erschöpfend  neugeregelt  für  die  Dorfgemeinden
  durch  die  Dorfordnung  vom  13.  6.  1876  (Gesetzsamml.  $.  158),  für  die  Städte  durch
die  Städteordnung  vom  10.  6.  1897  (Gesetzsamm!l.  S.  23).  Alle  damit  in  Widerspruch  stehenden
Vorschriften  des  Grundgesetzes  sind  als  aufgehoben  zu  bezeichnen.

®  Abs.  2  des  $  100,  der  die  Voraussetzungen  für  die  Ausübung  des  Stastsbürgerrechtes
an  gie  Gemeindeangehörigkeit  knüpft,  ist  durch  das  Bundesgesetz  vom  1.  6.  1870  (BGBl.  8.  355)
erledigt.

®  Die  Einteilung  der  Gemeindeglieder  in  Vollnschbarn,  Ausmärker  und  Schutzverwandte
ist  in  der  Dorf-  und  in  der  Städteordnung  (s.  Bem.  vor  $  100)  weggefallen,  wodurch  sich  auch
die  $$  102,  104  bis  109  erledigen.  Bei  $  105  (wegen  der  Folgen  von  Wahlbestechungen)  ist  noch
auf  Bem!.  zu  $  86  a.  E.  zu  verweisen.  Rechte  und  Pflichten  der  Gemeindemitglieder  ergeben
sich  aus  der  Dorf-  und  aus  der  Städteordnung  in  Verbindung  mit  dem  Gemeindeleistungsgesets
vom  14.  3.  1904  (Gesetzsamml.  S.  5).

*  Vgl.  Bem.  zu  $  101.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  101.  Die  Verpflichtung  aus  Abe,  1  bosteht  im  allgemeinen  selbetverständlich
  jetzt  noch.

*  Nach  dem  Gemeindeleistungsgesetze  vom  14.  3.  1904  (Gesetzsamml.  8.  5)  wird  jetzt
das  Nähere  hierüber  durch  Ortsstatut  mit  Genehmigung  des  Gesamtministeriums  bestimmt.

”  Vgl.  Bem.  zu  $  101.