I.  Europa.  433  24.  Sachsen-Altenburg.

öffentliche  Anstalten  (als  Brücken-,  Wege-,  Pflaster-,  Brunnen-,  Kranken-,  Armen-  und
dergleichen  nicht  andern  Behörden  obliegenden  Institute);  die  Bereithaltung  der
Löschgeräte  und  der  zu  dem  Kommunalwachtdienst  vorrätigen  Waffen  und  Wehren.

IV.  Abschnitt.  Arten.  Dorf-  und  Stadtgemeinden.

1.  Dorfgemeinden.!
$  115.  Im  übrigen  beruht  es  vor  der  Hand  noch  hinsichtlich  der  einzeinen
Dorfgemeinden  bei  den  bisher  bestandenen  Einrichtungen,  mit  Vorbehalt  der  Abänderung
  durch  den  Erlaß  einer  allgemeinen  Dorfordnung.

2.  Stadtgemeinden®.
In  Ansehung  der  Stadtgemeinden  wird  als  Grundlage  des  städtischen  Gemeindelebens
  für  künftig  zu  erlassende  Stadtordnungen  folgendes  im  allgemeinen  festgesetzt.
$$  116—124°.

V.  Abschnitt.  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Stadt-  und  Dorfgemeinden  durch
die  Staatsregierung.

&amp;  125°.  (So  wie  jede  Gemeinde  nur  unter  Genehmigung  des  Staats  bestehen
kann,  so  unterliegt  sie  auch  dem  Aufsichtsrechte  desselben.  Dieses  gibt  sich  kund
1.  durch  das  Ordnen  der  Ortspolizei;  [2.  durch  Genehmigung  der  Gemeindeprozeßeröffnungen;]
  3.  in  der  Durchsicht  und  Kontrollierung  des  Gemeinderechnungs-  und
Kassenwesens;  4.  in  der  Zustimmung  bei  Veräußerung  und  Verpfändung  liegender
Güter  und  Gerechtsame,  bei  Aufbringung  außerordentlicher  oder  dauernder  Gemeindeauflagen,
  bei  gewichtigen  Bau-  und  andern  außerordentlichen  Aufwänden,
bei  Gemeindeanleihen,  bei  Einführung  von  Ortsstatuten  und  andern  organischen
Einrichtungen;  5.  durch  Bestätigung  der  Beamtenwahlen  oder  deren  Versagung  und
durch  Regulierung  der  Beamtengehalte.)

8  126%.  (Die  Spezialaufsicht  über  die  Dorfgemeinden  wird  ausgeübt  durch  die
Herzoglichen  Ämter  und  beziehungsweise  die  Patrimonialgerichte  unter  der  obern
Leitung  der  Landesregierung.)

ı  Die  wesentlichen  Bestimmungen  der  Dorfordnung  vom  13.  6.  1876  (Gesetzsamml.  8.  158)
sind  dargestellt  bei  Sonnenkalb  a.  a.  O.  8.  86—90;  vgl.  auch  Dr.  Stöhr,  Erläuterungen  und
Anlagen  zur  Dorfordnung.

®  Die  $$  116  bis  124  sind  ausdrücklich  aufgehoben  durch  die  Städteordnung  vom  10.  6.  1897
(Gesetzsammil.  S.  23)  $  88;  in  dieser  Städteordnung  finden  alle  in  diesen  Paragraphen  behandelten
Angelegenheiten,  soweit  sie  jetzt  überhaupt  noch  in  Betracht  kommen,  eine  anderweite  erschöpfende
gesetzliche  Regelung.

®  Vgl.  Bem.  2  zu  $  115.

*  $  125  gilt  nur  noch  für  die  Dorfgemeinden  in  dem  in  $  59  der  Dorfordnung  vom  13,  6.  1876
(Gesetzsammi.  8.  158)  näher  geregelten  Umfange;  durch  $  31  daselbst  ist  Z.  2  erledigt.  —  Für
die  Stadtgemeinden  ist  $  125  durch  $  88  der  Städteordnung  (s.  Bem.?  zu  $  115)  ausdrücklich
aufgehoben,  und  es  ist  die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Stadtgemeinden  jetzt  vollständig  neugeordnet
  (s.  $$  81  bis  86  der  Städteordnung).

s  Vgl.  Bem.  zu  $  126.

®  Die  Aufsicht  über  die  Dorfgemeinden  liegt  jetzt  den  Landratsämtern  unter  der  oberen
Leitung  des  Ministeriums,  Abteilung  des  Innern,  ob.

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