I.  Europa.  432  24.  Sachsen-Altenburg.

DI.  Abschnitt.  Rechte  der  Gemeinden!.

1.  Einzelne  Befugnisse.
$  110.  Die  Gemeinderechte  umfassen  im  allgemeinen  die  Befugnis  der  Personeneinheit
  im  Rechtssinne,  daher  1.  das  Recht  der  Vertretung  durch  einzelne  aus
ihrer  Mitte;  —  2.  (den  Genuß  der  gesetzlichen  Vorzüge  der  Minderjährigen  in  Ansehung
  ihres  Vermögens  und  ihrer  Gerechtsame?;)  —  3.  die  Befugnis,  eines  gemeinschaftlichen
  Siegels  sich  bedienen  zu  dürfen;  —  4.  das  Recht  der  Erwerbung  von
Grundbesitzungen  und  Berechtigungen;  —  5.  die  Verwaltung  des  Gemeindevermögens
durch  selbst  gewählte  Beamte;  —  6.  die  Einführung  besonderer  Anstalten  zu  Gemeindeoder
  andern  gemeinnützigen  Zwecken,  insbesondere  auch  —  7.  die  Befugnis  der  Aufnahme
  der  Gemeindebürger  [oder  Nachbarn].  —  Alles  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen
  Vorschriften  und  Formen.
2.  Gemeindebeschlüsse.
$  111.  [Zu  einem  gültigen  Gemeindebeschlusse  ist  die  ordnungsmäßige  Vorrufung
  aller  beteiligten  Gemeindeglieder  und  die  Stimmenmehrheit  unter  mindestens
zwei  Dritteilen  der  hierauf  Erschienenen,  oder,  unter  den  dazu  befugten  Gemeindevertretern,
  die  absolute  Stimmenmehrheit  erforderlich?.  ]
Der  Beschluß  verbindet  alle  Gemeindeglieder,  doch  darf  er  sich  nicht  über  die
Privatrechte  von  Einzelnen  oder  Korporationen  erstrecken.
3.  Gemeindeschulden.
$  112.  Für  Gemeindeschulden  haftet  zunächst  das  Gemeindevermögen  und
aushilflich  das  Privatvermögen  der  einzelnen  Glieder;  letzteres  vornehmlich  dann,  wenn
die  Schuld  zu  solchen  Bedürfnissen  gemacht  ist,  zu  deren  Bestreitung  auch  die  Einzelnen
  hätten  beitragen  müssen.  Später  hinzutretende  Mitglieder  sind  beitragspflichtig.
4.  Gemeindevermögen.
$  113.  Es  ist  keiner  Staatsbehörde  gestattet,  über  das  Gemeindevermögen
ohne  Zustimmung  der  Vorsteher  zu  verfügen,  noch  weniger  darf  dasselbe  jemals  mit
dem  Staatsvermögen  vereinigt  werden.

III.  Abschnitt.  Verpflichtungen  der  Gemeinden®.,

$&amp;  114.  Die  Gemeinden  haben  die  Verpflichtung,  nirgends  etwas  zu  unternehmen,
wodurch  sie  die  allgemeinen  Rechte  des  Staates  beschränken  können,  vielmehr  sollen
sie  bemüht  sein,  alles  zu  befördern,  was  dem  Staatszweck  entsprechend  und  heilsam  ist.
Daher  liegt  ihnen  vornehmlich  ob:  die  Beförderung  der  öffentlichen  Sicherheit
in  allen  Beziehungen  und  besonders  in  ihrem  Gemeindebereich,  die  Fürsorge  für

ı  Die  Vorschriften  der  $$  110  bis  114  gelten,  soweit  nichts  anderes  bemerkt  ist,  im  wesentlichen
  noch;  sie  sind  in  der  Dorfordnung  und  in  der  Städteordnung  (s.  Bem.  vor  $  100)  näher
ausgeführt.

®  Die  Vorrechte  der  Minderjährigen  sind  durch  die  reichsgesetzliche  Regelung  des  bürgerlichen
  Rechtes  beseitigt.

®  Der  Abe.  1  des  $  111  ist  durch  entsprechende  anderweite  Ordnung  in  der  Städteordnung
und  der  Dorfordnung  (s.  Bem.  vor  $  100)  bzw.  durch  die  für  die  städtischen  Gemeindebehörden
erlassenen  Geschäftsordnungen  erledigt.

*  Vgl.  Bem.  1  zu  $  110.