I.  Europa.  435  24.  Sachsen-Altenburg.

bekenntnis  ändern,  so  werden  die  Kirchenhoheitsrechte  einem  evangelisch-protestantischen
  Ministerium,  welches  aus  mehr  als  zwei  Gliedern  besteht,  übertragen.
$  131.  Alle  kirchlichen  Gesetze  ergehen  in  seinem  Namen  und  bedürfen  seiner
Bestätigung.
III.  Abschnitt.  Von  der  Kirchengewalt!.

1.  Deren  Grundlage.

&amp;  132.  Die  Kirchengewalt  gründet  sich  auf  die  Lehren  der  heiligen  Schrift,
auf  die  Grundsätze  der  evangelisch-protestantischen  Kirche  und  auf  die  bestehenden
Landesgesetze.

2.  Deren  Ausübung.

$  133.  Die  Kirchengewalt  wird  zum  Teil  unter  Mitwirkung  von  Vertretern  der
Landeskirche  ausgeübt,  zum  Teil  geschieht  es  unter  der  obern  Leitung  und  Autorität
des  Landesherrn  durch  das  [Konsistorium]?.  Insbesondere  ist  letzteres  der  Fall  bei
der  vollziehenden  Kirchengewalt  oder  der  Kirchenregierung.

&amp;.  Unter  Mitwirkung  von  Vertretern  der  Kirche.

$  134.  Die  Gegenstände  der  Kirchengewalt,  bei  denen  eine  Mitwirkung  von
Vertretern  der  Kirche  notwendig  ist,  sind:

Die  Ordnung  der  öffentlichen  Gottesverehrung;  —  Bestimmungen  in  bezug  auf
den  öffentlichen  Lehrbegriff  und  die  allgemeine  Kirchenverfassung  —:  erstere,  soweit
sie  nach  den  Grundsätzen  der  evangelisch-protestantischen  Kirche  überhaupt  zulässig
  sind.

Synoden.

&amp;  135.  Verordnungen  dieser  Art  ($  134)  werden  durch  mündliche  oder  schriftliche
  Beratungen  in  Synoden  vorbereitet.

Die  Generalsynode  besteht  aus  den  Räten  des  [Konsistoriums?],  den  Superintendenten,
  [den  Lokaladjunkten?]  und  einigen  (von  den  Superintendenten  [und
Lokaladjunkten®]  jeder  Ephorie  aus  den  Gliedern  derselben  gewählten)  Geistlichen
des  Herzogtums;  den  Vorsitz  führt  der  Präsident  des  [Konsistoriums?].  Spezialsynoden
werden  gebildet  durch  den  Superintendent  jeder  Ephorie,  [die  Lokaladjunkten?]
und  einige  Geistliche  der  Ephorie;  —  sie  dienen,  um  in  den  Fällen  schriftlicher  Verhandlung
  die  dann  erforderten  schriftlichen  Gutachten  nach  den  einzelnen  Ephorien
zu  vermitteln  und  dem  [Konsistorium?]  vorzulegen.

i  Durch  das  Gesetz  vom  4.  1.  1869,  betr.  die  Aufhebung  des  Konsistoriums  und  die  anderweite
  Regelung  der  Kompetenzen  desselben  (Gesetzseamml.  S.  1),  sind  die  Zuständigkeiten  des
Herzoglichen  Ministeriums,  Abteilung  für  Kultusangelegenheiten,  und  der  Herzoglichen  Kircheninspektionen
  vollständig  neu  geordnet  und  in  Verbindung  mit  der  Kirchengemeindeordnung  vom
8.  2.  1877  (Gesetzsamml.  8.  4)  die  Organisation  der  kirchlichen  Behörden  erheblich  erweitert  und
vervollständigt  worden  (vgl.  die  übersichtliche  Darstellung  bei  Sonnenkalb  a.  a.  O.  107).
Wegen  der  Organisation  der  Schulbehörden  s.  Bem.  zu  $  141.

?  An  Stelle  des  Konsistoriums  ist  jetzt  das  Ministerium,  Abteilung  für  Kultusangelegenheiten,
  getreten.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  133,

*  Lokaladjunkten  gibt  es  nicht  mehr;  man  kann  die  Meinung  vertreten,  daß  an  deren  Stelle
die  von  der  Kultusministerialabteilung  bestellten  Stellvertreter  der  Superintendenten  getreten  sind.

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