I.  Europa.  436  24.  Sachsen-Altenburg.

$  136.  Synoden  versammeln  sich  nur  mit  Vorwissen  und  Genehmigung  des
Landesherrn  und  auf  Berufung  des  Konsistoriums.  Die  Kosten  der  Synoden  werden
unter  möglichster  Beschränkung  derselben  aus  der  Landeskasse  bestritten.

&amp;  137.  Soll  ein  Gegenstand  der  im  $  134  bezeichneten  Art  zur  Gesetzgebung
vorbereitet  werden,  so  wird  zuerst  das  Gutachten  der  Synode  eingeholt,  welches  sich
bei  mündlichen  Beratungen  aus  der  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder
und  bei  schriftlichen  aus  der  Stimmenmehrheit  der  abstimmenden  Mitglieder  der
Spezialsynoden  und  des  [Konsistoriums!]  ergibt.

Dasselbe  wird  dem  Landesherrn  vom  [Konsistorium!]  vorgelegt  und  von  ihm
im  Falle  seines  Einverständnisses  auch  der  Landschaft  zum  Anrat  mitgeteilt.  Erklärt
eich  die  Synode  und  die  Landschaft  zustimmend  für  den  Gesetzentwurf,  so  kann  das
Gesetz  erlassen  werden  und  ist  bindend  für  alle  Mitglieder  der  Landeskirche.

b.  Durch  das  [Konsistorium!.]
1.  Im  allgemeinen.

&amp;  138.  Die  Befugnisse  der  Kirchengewalt,  welche  vom  |,  Konsistoriumfl  entweder
unmittelbar  auftragsweise  verwaltet  oder  zur  landesherrlichen  Entscheidung  und
Bestätigung  vorbereitet  werden,  sind:

1.  das  Recht,  die  Lehrer  und  Diener  der  Kirchen  und  Schulen  zu  bervfen,  sie
in  Ansehung  ihrer  Lehre  und  ihres  Wandels  zu  beaufsichtigen  und  sie  zu  enturlauben?;

2.  das  Recht,  die  Mitglieder  der  Kirche  zur  Befolgung  der  Pflichten  gegen  die
Kirche  und  die  Schule  anzuhalten;

3.  die  Handhabung  der  bestehenden  Vorschriften  über  den  Gottesdienst  und
die  Schuleinrichtungen;  die  Besorgung  der  [Verlöbnis-,  Ehe-  und?]  Begräbnissachen  ;

[4.  die  Gerichtsbarkeit  über  Kirchen-  und  Schuldiener,  Kirchen-  und  Schulgüter
und  deren  Gerechtsame®,  ]

6.  das  Recht,  zur  Erläuterung  und  Erneuerung  der  bestehenden  organischen
Gesetze  Verordnungen  zu  erlassen  und

6.  was  sonst  nach  der  bestehenden  Kirchenverfassung  dahin  zu  rechnen  ist.

2.  Zusammensetzung  und  Verpflichtung  des  [Konsistoriumst.]

$  13%.  (Das  [Konsistorium]  besteht  aus  einigen  geistlichen  und  einigen  weltlichen
  Räten;  es  ist  der  Landeskirche  und  dem  an  deren  Spitze  stehenden  Landesherrn
verantwortlich.)

ı  Vgl.  Bem,  zu  $  133.

8  Wegen  der  Enturlaubungen  s.  desNäheren  $$  146  ff.  und  $  150  nebst  den  Bemerkungen  dazu.

®  Die  Ehestreitigkeiten  und  die  Streitigkeiten  über  die  aus  Eheverlöbnissen  geltend  zu
machenden  Ansprüche  sind  jetzt  den  Zivilgerichten  überwiesen  (vgl.  Ges.  vom  4.  1.  1869  $  1,
Abs.  2.  —  Gesetzsamml.  S.  1).

4  Diese  Gerichtebarkeit  ist  schon  seit  1854  den  ordentlichen  Gerichten  überwiesen.

8  Als  vermittelnde  Organe  mit  bestimmt  begrenzten  Zuständigkeiten  bestehen  in  Kirohensachen
  die  Ephoren  und  die  Kircheninspektionen,  in  Schulsachen  die  Orts-  und  Beszirksschulinspektoren
  und  die  Schulinspektionen.

®  In  ähnlicher  Weise  ist  die  Zusammensetzung  des  Ministeriums,  Abteilung  für  Kultusangelegenheiten,
  geordnet  in  $  4  des  Gesetzes  vom  4.  1.  1869  (Gesetzsamml.  8.  1).  Daselbst  ist

in  $  5  bestimmt,  daß  die  geschäftliche  Behandlung  der  inneren  Angelegenheiten  der  Landeskirche
eine  kollegiale  ist.