I.  Europa.  437  24.  Sachsen-Altenburg.

3.  Einzelne  Obliegenheiten.  a.  Erhaltung  der  reinen  Lehre  des  Evangeliums.

&amp;  140.  Es  wacht  darüber,  daß  in  Kirchen  und  Schulen  die  reine  Lehre  des  Evangeliums
  verkündigt  und  dadurch  Glaube,  Liebe  und  ein  frommer  Wandel,  insonderheit
auch  Gehorsam  gegen  die  Obrigkeit  und  das  bürgerliche  Gesetz  erweckt  und  befördert
werde;  daß  die  Sakramente  heilig  geachtet  und  verwaltet;  daß  die  Kirchenordnung
zur  Erbauung  aufrecht  erhalten  und  öffentliche  Laster  entfernt  werden.

b.  Beaufsichtigung  der  Schulen.

&amp;  1411.  Es  beaufsichtigt  die  Schulen  des  Landes  und  sorgt  dafür,  daß  kein  Kind
ohne  gehörigen  Unterricht  im  Worte  Gottes  und  in  nützlichen  Kenntnissen  verbleibe;
daß  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  kein  unbefähigter  Jüngling  zur  Universität
abgehe;  und  es  erhält  sich  in  Kenntnis  über  die  sich  auf  der  Universität  befindenden
Landeskinder.

c.  Wirksamkeit  bei  der  Anstellung  und  Entlassung  der  Geistlichen  und  Schullehrer.
$  142.  Es  prüft  die  Kandidaten  des  Predigtamtes  und  die  anzustellenden  Prediger
  und  sorgt  dafür,  daß  niemand  öffentlich  oder  in  der  Kirche  lehre  oder  predige
oder  die  heiligen  Sakramente  reiche  ohne  ordentlichen  Beruf?.
$  143.  Zu  Predigerstellen  in  den  Städten  und  auf  dem  Lande,  welche  nicht
Patronatstellen  sind,  schlägt  das  [Konsistorium?]  dem  Landesherrn  zur  Bestätigung
vor.  Ein  vom  [Konsistorium!]  nicht  für  tüchtig  und  würdig  Befundener  kann  nicht
vorgeschlagen  und  also  auch  nicht  angestellt  werden.

Übrigens  bleibt  es  den  Kirchfahrtsgliedern,  wie  bisher,  unbenommen,  bei  der

Anstellung  des  ihnen  zugedachten  Predigers  ihre  Erklärung  zu  geben‘.

$  1445.  In  dem  Falle,  wenn  eine  Patronatstelle  auf  eine  andere  Weise  als  durch
Versetzung  des  bisherigen  Pfarrers  auf  eine  unmittelbar  vom  [Konsistorium?]  abhängende
  Stelle  erledigt  wird  und  der  Patron  einen  nicht  inländischen  Kandidaten
oder  Geistlichen  präsentiert,  muß  dieser  beim  [Konsistorium?]  über  seine  Studien
und  seinen  sittlichen  Wandel  sich  genügend  ausweisen  und  dann  durch  eine  Probepredigt
  und  eine  wohlzubestehende  gründliche  Prüfung  seine  Kenntnisse  und  Amtsfähigkeit
  darlegen.  —  Das  [Konsistorium?]  ist  verpflichtet,  jeden  nicht  genügend
Befundenen  zurückzuweisen.  —

1  An  der  Spitze  der  Schulverwaltung  steht  nach  dem  Gesetze  vom  4.  1.  1869  (Gesetzsamm!.
8.  1)  gleichfalls  das  Ministerium,  Abteilung  für  Kultusangelegenheiten  mit  den  nachgeordneten
Organen  (s.  Bem.  5  zu  $  138).  Dazu  kommen  nach  der  Schulgemeindeordnung  vom  8.2.  1877  (Gesetzsamml.
  8.  19)  noch  die  Schulvorstände  (vgl.  die  übersichtliche  Darstellung  bei  Sonnenkalb
e.  a.  O.  8.  108,  109.

®  Vgl.  hierzu  die  Ordnung  über  die  theologischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum
geistlichen  Amte  vom  12.  11.  1908  (Gesetzsammil.  8.  133).

®  Vgl.  Bem.  zu  $  133.

*  Den  Kirchenvorständen  steht  das  sogenannte  votum  negativum  zu,  nach  welchem  kein
Geistlicher  angestellt  werden  darf,  gegen  dessen  Person,  Lehre,  Gabe  und  Wandel  erhebliche  und
begründete  Meinungen  geltend  gemacht  werden.

5  Außerdem  kann  die  Anstellung  eines  auswärts  geprüften  Geistlichen  von  dem  Bestehen
einer  Nachprüfung  hierlands  abhängig  gemacht  werden,  wenn  nicht  wegen  Anerkennung  der
Prüfung  ein  Gegenseitigkeiteverhältnis  besteht.  (8.  $  5  der  theologischen  Prüfungsordnung
vom  12.  11.  1908  —  Gesetzsammil.  8.  138.)