I.  Europa.  438  24.  Sachsen-Altenburg.

Niemand  kann  zu  einer  Patronatstelle  vorgeschlagen  werden,  welcher  in  einem
Lande  Kandidat  geworden  ist  oder  (im  Fall  er  es  noch  nicht  wurde)  der  in  einem  Lande
geboren  ist,  in  welchem  hiesige  Kandidaten  nicht  gesetzlich  zu  Patronatstellen  gelangen
können.

Für  den  Fall,  daß  ein  Geistlicher  von  einer  Patronatstelle  auf  eine  Konsistorialstelle
  befördert  werde,  bewendet  es  wegen  der  Wiederbesetzung  seiner  Stelle  bei  den
dieserhalb  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

$  145.  Die  Versetzung  der  Geistlichen  auf  andere  Stellen  und  die  Versetzung  in
den  Ruhestand  wird  gleichmäßig  vom  [Konsistorium!]  vermittelt.

$  146.  Auch  liegt  ihm  ob  die  Untersuchung  gegen  Geistliche  wegen  ihrer  Amtsführung
  oder  ihres  Lebenswandels.  Unfreiwillige  Entlassungen  (Enturlaubungen)
angestellter  Geistlicher  setzen  ein  richterliches  Erkenntnis  des  [Konsistoriums!]
voraus,  welches  mit  Entscheidungsgründen  belegt  ist  und  nach  gehöriger  Verteidigung
des  Angeschuldigten  erfolgt?.

$  147°.  Gegen  ein  solches  Erkenntnis  kann  innerhalb  dreiwöchentlicher  Notfrist
  Vorstellung  beim  Landesherrn  eingereicht  werden.  Sieht  dieser  sich  auf  erhaltenen
Vortrag  im  Geheimrate  und  (bei  bedenklichen  Fällen)  nach  vernommenem  Gutachten
einer  anderweiten  Behörde  veranlaßt,  das  [Konsistorial-!]  Erkenntnis  zu  bestätigen,
80  behält  es  bei  demselben  sein  Bewenden.

$  148.  Findet  der  Landesherr  Anstand  dabei,  so  wird  das  Gutachten  der  Synode,
—  ohne  Mitwirkung  der  Konsistorialräte  und  unter  der  Leitung  des  ältesten  Spezial-Superintendenten
  —  vermöge  schriftlicher  oder  mündlicher  Abstimmung,  vernommen.
Wenn  dasselbe  ebenfalls  für  die  Entlassung  stimmt,  so  wird  diese  vollzogen;  stimmt
es  dagegen,  so  bleibt  dem  Landesherrn  die  Entscheidung  vorbehalten.

$  149.  Geistliche,  welche  eines  gemeinen  peinlichen  Vergehens  angeschuldigt
sind,  werden  vom  Amt  suspendiert  und  der  weltlichen  Behörde  zur  Untersuchung
und  Bestrafung  übergeben.

Wenn  ein  rechtskräftiges  Erkenntnis  sie  zu  einer  entehrenden  Strafe  (Zuchthausoder
  Prangerstrafe)  verurteilt,  so  sind  sie  hierdurch  ihrer  geistlichen  Stelle  ohne  Ruhegehalt
  verlustig..  Wenn  [sie  durch  Ableistung  eines  Reinigungseides  von  der  weltlichen
  Strafe  freikommen?®  oder]  ihnen  eine  an  sich  nicht  entehrende  Gefängnisstrafe
zuerkannt  wird,  so  sind  die  Akten  nach  rechtskräftig  gewordenem  Erkenntnisse  von
der  weltlichen  Behörde  dem  [Konsistorium!]  zuzustellen,  welches  dann  erwägt,  inwiefern

I  Vgl.  Bem.  zu  $  133.

s  Im  Disziplinarwege  kann  auch  auf  Ordnungsstrafe  bis  zur  Höhe  des  einmonstlichen
Besoldungsbetrages  (Gesetz  vom  4.  1.  1869  $  6  unter  c  —  Gesetzsamml.  8.  1)  und  auf  Entziehung
oder  Vorenthaltung  der  Dienstalterszulage  erkannt  werden  ($  6  des  Gesetzes  über  die  Diensteinkommen
  der  Geistlichen  vom  8.  2.  1877.  —  Gesetzsammi.  S.  29).

®?  Der  Rekurs  auf  den  Ausspruch  des  Landesherrn  ist  laut  Beschlusses  des  Gesamtministeriums
  vom  14.  10.  1871  auch  in  solchen  Disziplinarfällen  zulässig,  in  denen  nicht  auf  Amtsentlassung
  erkannt  ist.  Der  Landesherr  wird  in  allen  derartigen  Rekursen  vom  Gesamtministerium
beraten  (s.  $  11  des  Gesetzes  vom  4.  1.  1869  —  Gesetzsamml.  S.  1).

%  Ableistung  eines  Reinigungseides  gibt  es  im  jetzigen  Strafprozeßverfahren  nicht  mehr.