I.  Europa.  439  24.  Sachsen-Altenburg.

die  verwirkte  Bescholtenheit  des  Rufes  mit  der  Wirksamkeit  des  Geistlichen  vereinbarlich
  und  der  Fall  zu  einer  Entlassung  des  Geistlichen  mit  oder  ohne  Ruhegehalt
(8$$  146,  148)  auf  dem  Disziplinarwege  geeignet  sei.

$  1501.  Was  von  den  Geistlichen  gesagt  ist,  gilt  analog  auch  von  [den  Schullehrern
  und  den]  andern  Kirchendienern,  nur  daß  deren  Anstellung,  Versetzung  und
Entlassung  teilweise  nicht  auf  vorherige  landesherrliche  Zustimmung  erfolgt.

$  1512.  Doch  bleibt  auch  ihnen  in  Fällen  der  unfreiwilligen  Entlassung  der
Rekurs  an  den  Landesherrn  frei.

d.  General-Visitationen.
$  152.  Das  [Konsistorium?]  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  im  ganzen  Lande  die
Kirchen  und  Schulen  mittels  General-Visitationen  nach  einer  regelmäßigen  Reihefolge
  untersucht,  die  Ergebnisse  niedergeschrieben  und  die  dabei  von  dem  abgeordneten
geistlichen  Konsistorialrate  wahrgenommenen  oder  von  dem  Ortsgeistlichen,  dem
Schullehrer  oder  der  Gemeinde  angezeigten  Mängel  abgestellt  und  der  Erfolg  einer
jeden  General-Visitation  dem  Landesherrn  angezeigt  werde®.

e.  Erhaltung  der  Moralität.
$  153.  Es  führt  die  Aufsicht  darüber,  daß  die  Untertanen  sich  eines  gottesfürchtigen
  Lebenswandels,  befleißigen  und  daß  die  Heilmittel  der  Religion  gehörig
benutzt  werden;  es  hindert  nach  den  bestehenden  Einrichtungen  den  Druck  und
Verkauf  von  Schriften,  die  der  Religiosität  und  den  guten  Sitten  nachteilig  werden®.

f.  Beratung  mit  den  Synoden.
$  154.  Die  schriftliche  oder  mündliche  Beratung  mit  den  Synodalgliedern
bleibt  auch  für  andere  als  die  $  134  bezeichneten  Fälle  der  kirchlichen  Gesetzgebung  und
Verwaltung  vorbehalten.

IV.  Abschnitt.  Vom  Vermögen  der  Kirchen,  Schulen  und  Stiftungen!.

$  155°.  Das  Stiftungsvermögen  (die  Dotation)  der  Kirchen  und  Schulen  kann
solange  sie  bestehen,  im  Wert  und  Ertrag  nie  willkürlich  gemindert  oder  eingezogen

i  Die  $$  150,  151  gelten  für  Volksschullehrer  nicht  mehr.  Das  Disziplinarverfahren  gegen
sie  ist  jetzt  im  Gesetz,  betr.  das  Volksschulwesen,  vom  12.  2.  1889  (Gesetzsamml.  S.  23)  $  49  ff.
erschöpfend  geregelt  und  erfolgt  durch  die  hierfür  geordneten  Disziplinarbehörden.  Als
Kirchendiener  im  Sinne  der  $$  150,  151  werden  nur  solche  Personen  gelten  können,  die  nicht
aktive  Volksschullehrer  sind  und  ihr  Einkommen  ausschließlich  oder  zum  größten  Teil  vom
Kirchendienste  bezichen.  (Der  Kirchendienst  muß  das  Hauptamt  sein.)

s  Vgl.  Bem.  zu  $  150.

®  Vgl.  Bem.  zu  $  133.

*  Das  Nähere  ist  eingehend  geordnet  durch  die  nur  noch  für  die  Kirchen  und  den  Religionsunterricht
  in  der  Volksschule  geltende  Visitetionsordnung  vom  17.  3.  1860  (Gesetzsamml.  8.  67)
und  durch  die  höchsten  Verordnungen  über  die  Schulaufsicht  vom  22.  9.  1876  (Gesetzsamml.
8.  243)  und  vom  6.  11.  1893  (Gesetzsammi.  8.  97).

s$  Die  obere  Kirchenbehörde  soll  hierbei  vom  Kirchenvorstande  unterstützt  werden
(s.  Kirchengemeindeordnung  vom  8.  2.  1877  $  13  —  Gesetzsamml.  8.  9).

®  Die  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechtes  sind  in  allen  wesentlichen  Punkten  vom  bürgerlichen
  Gesetzbuch  unberührt  geblieben  (s.  daselbst  $  89).